Recht auf Nachschreiben (Niedersachsen)

Werte Hobbyjuristen oder auch Sachkundige :wink:

Kleiner „Streit“ unter Kollegen, der wohl auch ins Rechtsbrett passen würde, aber ich versuche es erst mal hier.

Wenn Schüler schriftliche Leistungskontrollen (Klassenarbeiten) entschuldigt versäumen, dann wird in der Regel nachgeschrieben. Wenn ein Schüler/eine Schülerin nun wiederholt oder länger fehlt, kann das kummulieren oder u. U. die Situation entstehen, dass für ein Thema gleich mehrere (verschiedene) Nachschreibearbeiten zu erstellen sind. Was zum einen das Problem ergibt, dass sich oft nicht beliebig viele gleichwertige Aufgabenstellungen entwickeln lassen und man auch nicht unendlich viele Nachschreibetermine finden und zumuten kann.

Dafür gibt es verschiedene pragmatische Lösungen, wie etwa eine mündliche Prüfung statt dessen oder der Verzicht auf eine Arbeit.
Dagegen wird angeführt:

  1. der Gleichbehandlungsgrundsatz (Schüler müssen gleiche Möglichkeiten erhalten Ihre Leistungen darzustellen)
  2. bindende Konferenzbeschlüsse (Mindestzahl zu erbringender Leistungsnachweise)

Ich frage nun nach der Rechtslage

Dürfen Lehrer/innen Nachschreibearbeiten verweigern oder können Schüler/innen diese einklagen?

Aus welchem Rechtsgrundsatz / welcher Quelle ergibt sich dies?

Gruß
Werner

Hallo Werner,
guck mal in der Schulordnung von Niedersachsen unter Ziffer 9. Da steht:
„9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit
versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung.
Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu
vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.“
Damit ist doch alles gesagt oder?
Gruß Orchidee

Hallo,

und Danke das du das für mich rausgesucht hast.
(Schande auf mein Haupt, dass ich auf diese doch nahe liegende Quelle nicht gekommen bin)

Wohl was für die Juristen ist dann die Bewertung des (scheinbaren?) Widerspruchs, dass auf der einen Seite die Lehrkraft über die Notwendigkeit einer Ersatzleistung entscheidet, aber auf der anderen Seite auf Wunsch des/der Schüler/in die Möglichkeit für eine Ersatzleistung zu gewähren hat (sofern diese/r entschuldigt gefehlt hat).

Gruß
Werner

Hallo Werner,

Wohl was für die Juristen ist dann die Bewertung des
(scheinbaren?) Widerspruchs, dass auf der einen Seite die
Lehrkraft über die Notwendigkeit einer Ersatzleistung
entscheidet, aber auf der anderen Seite auf Wunsch des/der
Schüler/in die Möglichkeit für eine Ersatzleistung zu gewähren
hat (sofern diese/r entschuldigt gefehlt hat).

ich finde den „Widerspruch“ tatsächlich nur scheinbar. :smile: Die Lehrkraft kann sagen, dass keine Ersatzleistung notwendig ist (kann aber genauso gut darauf bestehen, dass eine Ersatzleistung erbracht wird), aber wenn der Schüler es wünscht, muss er die Ersatzleistung erbringen dürfen. Es sind nicht unbedingt alle Schüler scharf darauf, eine Klassenarbeit nachzuschreiben.

Viele Grüße
Christa

1 Like

Hallo,

bei Juristen kommt es sehr auf exakte Formulierung an.
Ich denke dass „kann sagen“ da doch deutlich weniger ist als „entscheiden“.
Wenn aber der Wunsch des Schülersausschlaggebend ist, dann hätte der Lehrer letztlich nur zu entscheiden wie, aber nicht ob es eine Ersatzleistung gibt.

Ich glaube ich gehe mal ins Rechtsbrett damit.

Gruß
Werner