Werte Hobbyjuristen oder auch Sachkundige
Kleiner „Streit“ unter Kollegen, der wohl auch ins Rechtsbrett passen würde, aber ich versuche es erst mal hier.
Wenn Schüler schriftliche Leistungskontrollen (Klassenarbeiten) entschuldigt versäumen, dann wird in der Regel nachgeschrieben. Wenn ein Schüler/eine Schülerin nun wiederholt oder länger fehlt, kann das kummulieren oder u. U. die Situation entstehen, dass für ein Thema gleich mehrere (verschiedene) Nachschreibearbeiten zu erstellen sind. Was zum einen das Problem ergibt, dass sich oft nicht beliebig viele gleichwertige Aufgabenstellungen entwickeln lassen und man auch nicht unendlich viele Nachschreibetermine finden und zumuten kann.
Dafür gibt es verschiedene pragmatische Lösungen, wie etwa eine mündliche Prüfung statt dessen oder der Verzicht auf eine Arbeit.
Dagegen wird angeführt:
- der Gleichbehandlungsgrundsatz (Schüler müssen gleiche Möglichkeiten erhalten Ihre Leistungen darzustellen)
- bindende Konferenzbeschlüsse (Mindestzahl zu erbringender Leistungsnachweise)
Ich frage nun nach der Rechtslage
Dürfen Lehrer/innen Nachschreibearbeiten verweigern oder können Schüler/innen diese einklagen?
Aus welchem Rechtsgrundsatz / welcher Quelle ergibt sich dies?
Gruß
Werner