Recht zur Einfriedung in Sachsen

Liebe/-r Experte/-in,

Jemand wohnt in Sachsen. Sein Grundstück ist durch einen alten Maschendrahtzaun vom Nachbargrundstück abgegrenzt.

Da dieser defekt ist, will er Ihn entfernen und durch eine Hecke ersetzen.

Sein Nachbar fordert ihn aber auf einen sicheren Zaun zu bauen, weil er seine Hunde jetzt frei laufen lassen möchte.

Nun meine Frage:

Gibt es in Sachen irgend eine Vorschrift bezüglich der Einfriedung des Grundstücks?

Durch die Gemeinde wurde nichts spezielles gergelt.

Falls es eine Einfriedungspflicht geben sollte, wer muss dann die Kosten tragen??

Danke

Hallo,
ja es gibt Gesetze. Die werden von den Kommunalvertretungen beschlossen.
Ich würde mich zuerst in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung kundig machen und dann noch einmal in der Verbraucherzentrale.
Mein Rat: Nicht auf Konfrontation gehen! Das kostet nur Nerven, Zeit ud Geld.

Viel Erfolg!
Gruß Katja

Hier gelten die §§ 4ff des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes.

Für den Text einfach mal bei Google schauen.

Gibt es in Sachen irgend eine Vorschrift ezüglich der Einfriedung des Grundstücks?

Hallo,

diese regelt das sächsische Nachbarrechtsgesetz von 1997 in den §§ 4 und 5:

§ 4 Einfriedungsrecht

Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Eine Einfriedung darf bei Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen nicht auf der Grenze vorgenommen werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

§ 5 Kosten

(1) Wer eine Einfriedigung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.
(2) Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen der Eigentümer und der Nachbar zu gleichen Teilen. Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen trägt jeder Nachbar selbst. Die Eigentümer von landwirtschaftlich (§ 201 Baugesetzbuch) genutzten Grundstücken und Waldflächen sind nicht zur Tragung von Kosten der Unterhaltung von Einfriedungen verpflichtet.

§ 6 Kostentragungspflicht des Störers

Reicht eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine nicht ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks zu bieten, so kann der Nachbar von dem Eigentümer die Erstattung der Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung der Einfriedung verlangen, die für die Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen erforderlich sind.

Schau mal bei Google unter " sächsisches Nachbarechtsgesetz".

MfG

Andreas Kleiner

Hallo,

das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da ich mich nicht im sächsischen Landesrecht auskenne.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo!

Es hat zwar jedes Bundesland ein eigenes Nachbarschaftsrecht, und das von Sachsen kenne ich nicht, aber dort ist meist immer nur geregelt, was an Einfriedungen unzulässig ist (also Höhe, Grenzabstand etc.), aber nie, daß jemand sein Grundstück in einer bestimmten Weise einfrieden lassen MUSS, schon gar nicht, weil es den Interessen des Nachbarn entspricht. Im Gegenteil: Wer gefährliche Tiere hält, muß für den Schutz der Nachbarn durch einen geeigneten Zaun selbst sorgen und kann nicht verlangen, daß die Nachbarn sich schon selber schützen. Grundsätzlich ist nämlich niemand verpflichtet, sein Grundstück überhaupt mit einer Einfriedung zu umgeben - von seltenem Ortsrecht vielleicht mal abgesehen. Manchmal bestand früher in geschlossenen Wohnvierteln die Verabredung, daß sich z.B. jeder um seine rechte Grenze zu kümmern habe, um Doppelzäune zu vermeiden, aber das wird heute meist auch nicht mehr gelebt.

Liebe® Wissy,

sitze leider in Bayern. Nachbarrecht ist stark von den landesrechtlichen und kommunalen Satzungen geprägt, weshalb ich Dir hier leider nicht weiter helfen kann.

VG

HK

Hallo Wissy,

es gab ja mal so eine Sendung im Fernsehen über den „Maschendrahtzaun“ in Sachsen; zum Lachen.

Doch nun zu Deiner Frage:

Mir sind keine Einfriedungspflichten bekannt; siehe auch Satzung der Gemeinde / Bebauungslan.

Du kannst also Deine Grundstück einfrieden wie Du es willst: Mauer – Zaun - Hecke – gar nicht.

Es muß sichergestellt sein, daß von Deinem Grundstück keine Gefahr für die Nachbarn ausgeht.

Wenn der Nachbar seine Hunde laufen lassen möchte, muß er dafür sorgen, das diese nicht in fremde Grundstücke laufen können, also Zaun bauen.

Zaun seine Sache.

Ich habe einmal etwas gehört, daß es eine Regelung geben soll, wonach die Einfriedung der Grundstücke nach " rechts = eigen – links = Nachbahr " erfolgen soll.

Ich habe hierüber nie Fachliteratur gefunden und bin überzeut, es handelt sich um eine alte - nicht zwingende - Bauerregelung.

Eine Hecke kannst Du bis knapp an die Grenze pflanzen; aber bitte bedenke:

Sie wächst in die Höhe und in die Breite.

Wegen der Breite kannst Du Ärger mit dem Nachbarn bekommen;

Auch zum Schnitt mußt Du ja auf sein Grundstück; auch hierzu brachst Du sein Einverständnis.

Also halte ca. 50 cm Abstand: dann bist aller Sorgen ledig.

Als letztes und sicherste empfehele ich einen Besuch bei Bauamt / Ordnungsamt Deiner Gemeinde.

Dort sind alle Vorschriften bekannt und man wird Dich abschließend beraten.

Nehme zur Sicherheit einen Bekannten ( zusätzlich zur Ehefrau ) mit, der den Sachverhalt Deines Problemes kennt und so im Notfall als Zeuge zur Verfügung seht.

Ich halte es in diesem "frühen " Stadium für falsch, von der Gemeinde eine schriftliche Aussage zu fordern.

Viel Erfolg

Stefan Seidel

NS: Vielleicht hilft ein Gespräch mit dem Nachbarn; in Thüringen sagen wir immer eine Bratwurst mit einem Bier hilft in fast allen Fällen. Ich habe positive Erfahrungen gemacht.

Die Gemeindesatzung regelt das.
MfG

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

da gibt es sicherlich keine gesonderte Regelung. Der Eigentümer kann mit seinem Grundstück verfahren wie er will, d.h. den Zaun abbauen und eine Hecke pflanzen. Wenn der Nachbar einen sicheren Zaun haben will, dann muss er diesen auf seinem eigenen Grundstück errichten.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

JA - der Nachbar der den Zaun setzen muss, muss diesen sicher machen.