Rechtliche Aspekte: Einmaliger Holzverkauf

Moin moin,

angesichts der unklaren Lage bzgl. der Gas-, Holz- und Pelletsversorgung haben ein paar Kollegen und ich darüber philosophiert, eine LKW Ladung Holz (ca. 50 RM) und Pellets (DIN Plus) aus einem Drittland zu bestellen. Davon soll die Hälfte (inkl. aller Pellets) zum Selbstverbrauch sein, die andere Hälfte (25 RM) würden wir z.B. über Kleinanzeigen verkaufen wollen, auch weil die NRW Gesetze laut meiner Information die permanente Lagerung von über 15t festen Brennstoffen zumindest in Gebäuden (=> vorhanderer Schuppen) untersagt.

Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, das Ganze würde laut Angebot „6000€ (inkl. Import- u. Transportkosten) + 7% MwSt“ kosten. Preis pro RM wäre hier also brutto 128,40€

Frage : Darf man davon ausgehen, dass bei diesen Angeboten, bei denen Zahlung bei Lieferung vor Ort vereinbart ist, die 7% und etwaige Einfuhrsteuer bereits an den deutschen Fiskus abgeführt wurden? Oder muss man sich dieses (vorab) extra bestätigen lassen?

Frage : Da ja das FA sicherlich dem Ganzen eine Gewinnabsicht (*) unterstellt: Wie sieht das Ganze optimalerweise steuerrechtlich aus?

Ich gehe davon, dass etwaiger Gewinn (d.h. 25*(Verkaufspreis-128.40€)) zu dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss, den der Auftraggeber (derjenige der obigen Gruppe mit dem niedrigsten Steuersatz) hat. Liege ich da richtig?

Frage : Darf das Ganze zu 128.40€ pro RM verkauft werden oder gibt es da (gesetzliche) Vorgaben, die das verhindern?

Frage : Sind für diese einmalige Aktion andere Sachen notwendig (z.B. Gewerbeanmeldung, Berufsgenossenschaft, andere räuberische Institutionen, Versicherungen, etc) bzw. zu zahlen? Und wenn ja, in welcher voraussichtlichen Höhe?

Gruss
mt6502

(*) Die „Gewinnabsicht“ wären vielleicht die drei Kasten Bier, die wir dem Staplerfahrer geben müssten, damit er uns die RM-Paletten korrekt ablädt bzw. diese auf den Anhänger der „Kunden“ stellt. Ansonsten will daran keiner was verdienen.

Servus,

die Gewinnerzielungsabsicht ist in dem Moment gegeben, wo Ihr die Absicht habt, mehr für den Verkauf einzunehmen, als Euch der Einkauf mit allem kostet. Selbstverbrauch in diesem Fall zu Anschaffungskosten anzusetzen.

Wenn Ihr alle lohnsteuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit habt, wird ein Gewinn von bis zu 410 € pro Nase nicht bei der Veranlagung berücksichtigt, dann braucht Ihr keine Feststellungserklärung und keine USt-Erklärung für die GbR machen.

Gewerbe ist bei einmaliger Aktion nicht im Spiel, BG auch nicht (wobei potenziell Unfälle bei der Beschaffung von Brennholz für den eigenen Haushalt überhaupt nicht unfallversichert sind).

Es darf.

Bleibt die deutsche USt. Es ist möglich, dass der Verkäufer tatsächlich im Inland steuerpflichtiger Unternehmer ist, wenn er nämlich regelmäßig und viel nach D liefert; ich täte es mir aber zur Unfallverhütung bestätigen lassen, ggf. Nachweis durch eine deutsche USt-Identifikationsnummer.

Schöne Grüße

MM

Ich kann nur raten keine Vorkasse zu leisten, in der lletzten Zeilt sind jede Menge Scharlatane unterwegs. Die sugerieren, ihren Lagerbestand in der UA vor den Russen in Sicherheit zu bringen und schnellstmöglich zu „jedem Preis“ zu verkaufen.
Eine E-mail bAdresse von jemanden mit dem ich im positven vor 2-3 Jahren zu tun hatte schicke ich als PN.

Ja, diese Angebote haben wir natürlich auch gesehen.
Gezahlt wird natürlich erst dann, wenn das Holz vom LKW abgeladen worden ist.