Rechtliche Folgen von Erfahrungsberichten

Ich habe online ein Messer bestellt (Gesamtpreis

hallo, ich kann Ihnen nur sagen, das es bei mehreren Händlern üblich ist, daß man Rücksendungen unter 40,–, hier wohl genau 40,00 Euro, man die Rücksendekosten tragen muß. Sie müßten jedoch dann Ersatz bzw, eine Gutschrift über den Betrag erhalten. Sie haben aber dann einen Beleg über Ihre Einsendung.
Gruß Anke81

Zum einen:
Natürlich haben Sie bei einem Schaden einen vollen Gewährleistungsanspruch, der auch Rücksendekosten umfasst. Eine Klausel in den AGB, die gegenteiliges besagt ist rechtlich unwirksam.
Ihr gewährleistungsanspruch richtet sich gegen den Händler, bei dem sie gekauft haben. Auf einen Verweis an den hersteller müssen Sie sich nicht einlassen und sollten dies auch nicht tun.

Mein Vorschlag: Fordern Sie den Händler nochmal schriftlich auf, ihren gewährleistungsanspruch zu erfüllen. reagiert der Händler nicht, haben Sie alles Recht der Welt, ihre negativen Erfahrungen öffentlich zu machen. Sie dürfen nur nichts Unwahres behaupten. Negative Meinungsäußerungen wegen mangelhaften Service („Kann ich nicht empfehlen“) sind zulässig.

Hi,
es gibt doch im Internet viele Portale in denen sich Käufer auch negativ zu wort melden.
Denkst du die werden alle von den Firmen belangt und verklagt?
Der Erfolg einer solchen Klage liegt bei gefühlten 0,000000001%.
gruß
dr.mo

P:s dies ist keine verbindliche Rechtberatung

Ich denke Du kannst ohne Probleme darüber Berichten. Dass das Messer schief ist ist ja eine erweisliche Tatsache, Du kannst ja ein Foto machen.
Das die Firma dir deine Gewährleistungsrechte beschneidet ist sicher eine häufige Erfahrung, die ist auch erweislich, wenn Du die Sache zurückschickst und auf eine Aufforderung zur Überweisung des Portos keine Erstattung bekommst. Im übrigen ist § 186 auf Menschen anwendbar, meines wissens nicht auf Firmen. Aber da kann ich mich täuschen.

Hallo,

also bezogen auf Ihre Frage würde sich meine Meinung so darstellen, dass Sie bezüglich den Vorkommnissen eine Darstellung im Internet wagen können, gerade, wenn Sie (wenn auch nichts schriftliches) zumindest eineige Zeugen haben.
(Wobei sich mir die Frage stellt, wie sie keine schriftliche oder zumindest elektronische Stellungnahme des Verkäufers erhalten haben).

Bezüglich der genauen Stellungnahme im Internet, muss ich Sie aber darauf hinweisen, dass so ziemlich jedes Wort auf der Goldwaage liegt.
Da kommt es also wiederum genau darauf an was genau Sie schreiben.

Bezüglch dem "Ursprungs-"Sachverhalt muss ich Ihnen mitteilen, dass meiner Ansicht nach, Sie vom Verkäufer eine mangelfreie Ware verlangen können, wenn Sie denn eine bestellt haben und gemäß § 439 Abs.2 BGB müsste auch der Verkäufer die Nacherfüllungskosten, also die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen; eine Rücksendung ist zweifelsfrei davon umfasst.
Haben Sie also kein schiefes Messer bestellt, müssten Sie sich direkt an den Verkäufer wenden, denn dieser muss Ihnen sämtliche Kosten ersetzen. Schließlich haben Sie auch keinen Vertrag mit dem Hersteller, weshalb mir auch einleuchtet, dass keine Antwort kommt.

Es ist meiner Ansicht nach immer zwischen den Vertragsparteien rückabzuwickeln. Da kommt auch der § 478 BGB ins Spiel, wonach sich der Verkäufer selbst an den Hersteller wenden kann, wenn ihm durch eine mangelhafte Herstellung Kosten nach den Rückabwicklungsvorschriften (§ 437 BGB) des Kaufvertrages entstanden sind.

Ich würde mich an Ihrer Stelle nochmals an den Verkäufer wenden mit einer entsprechend angemessenen Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung des Kaufvertrages. Gerne können Sie sich ins BGB etwas einlesen und dem Verkäufer unter anderem die oben genannten Paragrafen zitieren, um ihn an seine Verkäuferpflichten (und -rechte) zu erinnern.

Um auf Ihre Ursprungsfrage zurück zu kommen:
Ich würde nicht vorschnell handeln und mir eventuell nur telefonisch zugesicherte (oder nicht zugesicherte) Versprechen als verbindlich abgegeben ansehen, während ich öffentlich eine Beschwerde o.Ä. im Internet verfasse, außer Sie haben sich den Namen des Mitarbeiters und die Zeit des Gesprächs notiert und vielleicht sogar das Telefonat aufgezeichnet.

Zumindest Emails mit dem Verkäufer helfen da oft schon weiter, aber denken Sie an eine angemessene Fristsetzung, wenn Sie den Verkäufer zur Nacherfüllung gem. §§ 437, 439, 434, 433 BGB auffordern.

Und vor allem bedenken Sie, dass es sich bei dieser Meinungsäußerung keinesfalls um eine Rechtsberatung handelt, sondern lediglich um eine Meinungsäußerung meinerseits.

Hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Hallo JuraNoob,

die Transportkosten zu Ungunsten des Kunden fallen ja nur an bei einem Widerruf des Kaufvertrags nach dem Fernabsatz-Gesetz BGB § 312d ff. Also in der Regel dann, wenn man lediglich sein Recht in Anspruch nimmt, zurückgegeben, was man zuvor (etwa im Laden) nicht in Augenschein nehmen konnte.

Wenn die Ware aber defekt ist oder anders als angepriesen, greifen ja noch weitere Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag. Und hier ist mir eine Untergrenze von 40,- für den Warenwert nicht bekannt: Die (auch Transport-)Kosten hat m. E. zu tragen, wer schuld ist an dem Fehler.

Will man über die Sache berichten, benötigt man natürlich irgendwann irgendeinen Beweis: Denn „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“, kann StGB § 186 Üble Nachrede greifen! Nur ist nicht nur ein Text auf Papier ein Beweis (oder auch nicht), sondern ebenfalls ein elektronischer Text – etwa eine E-Mail!

Und es gibt noch weitere Beweismittel, die von Gerichten anerkannt werden (oder eben nicht): „Im deutschen Zivilprozess gibt es folgende Beweismittel: Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen, (Merkspruch SAPUZ).“ http://de.wikipedia.org/wiki/Beweismittel

Und eine (E-)Mail kann eine Urkunde sein - wenn auch noch leichter manipulierbar als etwa Tinte auf Büttenpapier :wink:. Wenn man aber an seinem Mail-Verkehr einen Zeugen teilnehmen lässt (am besten einen Mitbewohner oder einen Mitarbeiter, der täglich mitlesen kann, am besten sich noch Notizen macht zur Gedächtnisstütze und zur Glaubwürdigkeit vor Gericht),

warum sollte ein Gericht diesem Zeugen nicht glauben? Oder warum nicht gleich einem elektronisch gespreicherten und/oder ausgedruckten und (etwa durch seinen Ablauf und seinen Jargon) schlüssigen und plausiblen E-Mail-Verkehr?

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo, ich bin absolut sicher, dass es keinerlei Ärger geben könnte entsprechend der Befürchtungen.
Da kann nichts kommen.
Trotzdem würde ich zumindest dann nochmal nachhaken und am besten etwasw nachweisbares versenden mit dem hier dargestellten Inhalt und eine Erwiderungsfrist von 10 bis 14 Tagen setzen.
Dieses Schriftsstück sollte belegbar abgeschickt werden.
Verläuft die Frist dann fruchtlos, hat man selbst für einen Eventualfall den Beleg zur Hand, dass man alles insoweit angekündigt hat usw.usw.

Zudem würde ich dem VK die Abgabe an einen Anwalt auf Kosten des VK ankündigen.
Wenn Sie Privatier sind, besteht auch die Möglichkeit, sich beim Verbraucherschutz zu erkundigen und die Fragen wegen des Versands usw. abzuklären.

Ansonsten würde ich es wie gesagt belassen.

Ihr Ansprechpartner ist aber zunächst immer Ihr VK.

Gruß AK

Hallo JuraNoob!

Schwierig, schwierig, schwierig…
Natürlich hast Du recht, daß Du ja ein Messer mit gerader Klinge bestellt hast und dafür auch im Voraus bezahlt.
In einem Rechtsverhältnis des Kaufens und Verkaufens stehen nur Du und diese Verkaufs-Firma.

Was soll ich Dir raten?
Am besten wohl das Messer zurücksenden, die Rücksendekosten in Kaufnehmen u nd zähneknirschend bezahlen und hoffen, daß die dann diese 40,-- Euro Kaufpreis zurückerstatten. Das wäre die vernünftige Praxis.

WENN Du aber zu viel Geld hast, risikofreudig bist udn einem Rechtsstreit vor Gericht nicht völlig abgeneigt, dann kannst Du einem Rechtsanwalt Deines Vertrauens diesen Fall übergeben … und ihn machen lassen.

A) Schlimmstenfalls bekommst Du gar nichts, mußt aber letztlich 3 oder 5 oder 7.000,-- Euro Anwalts- und Gerichtskosten in einigen Jahren insgesamt bezahlen.
Folgen Deines möglichen Erfahrungsberichts:
Es ist durchaus denkbar, daß man Dir eine Straf-Anzeige wegen Verleumdung oder übler Nachrede aufhängt. Mit einer kleinen Lüge dieser Fa. geht das leicht. Dann mußt Du Dich von diesem Vorwurf auch noch erst wieder reinwaschen. Mußt stundenlange Vernehmungen bei der Polizei über Dich ergehen lassen.
Also: Es ist echt nichts Negatives auszuschließen.

B) Bestenfalls schreibt der Anwalt einen Brief oder telefoniert mal - und Du bekommst, ohne einen Cent zu bezahlen, in 2 bis 3 Wochen ein Messer mit gerader Klinge zugesandt und die Rücksendung des Schief-Klingen-Messers ist für Dich auch gratis. Deine Anwaltskosten zahlt natürlich auch diese Verkaufsfirma.

Und zwischen A) und B) sind fast stufenlos viele Varianten denkbar. Einen ehrlichen, SICHEREN rechtlichen Rat kann Dir in diesem Falle niemand geben.

Viel Glück und herzliche Grüße
Bernhard

Ich habe leider keine Erfahrung. Ich ziehe vor, bei einem mir bekannten Händler einzukaufen, da werde ich besser behandelt, oder ich wechsele den Händler und mache es ihm klar.

Hallo,

Ich weiß nicht, ob ich Dir da wirklich helfen kann. Ich fürchte, Du müsstest beweisen, dass eine schiefe Klinge ein Mangel ist. Was genau meinst Du mit „schief“? Bist Du im ordnungsgemäßen Gebrauch des Messers eingeschränkt oder gehindert? Oder sieht es einfach nur komisch aus? Solange das nicht geklärt ist, würde ich den Teufel tun und Gerüchte in die Welt setzen… Nichts für Ungut!

Sie haben das Recht, ihre Erfahrungen sachlich zu äußern.

Sorry, da kann ich dir leider überhaupt nicht helfen. Moralisch hätte ich kein Problem damit, wenn du bei der Wahrheit bleibst, aber Recht haben und Recht bekommen sind leider manchmal zwei Paar Schuh. Viel Erfolg

Da kann ich leider nicht weiterhelfen

Meine Frage lautet jetzt: Darf ich trotzdem im Internet von
meinen Erfahrungen berichten und zukünftige Käufer warnen?
Oder habe ich dann ein Problem mit § 186 StGB (Üble Nachrede),
worin sinngemäß steht, dass ich ohne Beweis meiner behaupteten
Tatsache, rechtlich belangt werden kann.