Das Zauberwort heißt „Gewährleistung“, alternativ „Sachmängelhaftung“.
Mindestvoraussetzung für Ansprüche des Käufers ist ein Mangel. Darunter versteht man die käuferungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich primär aus der Vereinbarung und bei eBay folglich aus der Auktionsbeschreibung.
Für die Auslegung des Vertrages kommt es darauf an, wie ein verständiger, fiktiver, quasi objektiver Dritter anstelle des Käufers die Auktionsbeschreibung verstehen durfte. Wenn der Käufer den Auktionstext so verstehen durfte, dass die Ladungskapazität gemeint sei, liegt ein Mangel vor.
Ausgeschlossen sind Mängelrechte in diesem Fall, wenn es einen wirksamen Gewährleistungsausschluss gibt. Das ist auch bei „Privatauktionen“ kein Automatismus. Einen wirksamen Auschluss der Gewährleistung allerdings kann man nur noch überwinden, wenn der Verkäufer für eine bestimmte Eigenschaft eine Garantie übernommen oder den Käufer arglistig getäuscht hat.
Kommen Gewährleistungsrechte in Betracht, so darf der Verkäufer grundsätzlich nacherfüllen. Weitere Ansprüche des Käufers, auch die Rückabwicklung des Vertrages, kommen nur in Betracht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist.
Bei nachweiser arglistiger Täuschung käme allerdings eine Anfechtung des ganzen Vertrages in Betracht.
Die obigen Ausführungen sind in gebotener Form vereinfacht.