Meine Frage ist juristischer Natur und bezieht sich auf die Beschränkung von gegebenen Hardwarefunktionalitäten bei Telekommunikationsgeräten.
Beispiele hierfür wäre der verringerte Funktionsumfang der Bluetooth-Hardware an Apple-Geräten oder z.B. der gängigen Praxis von Internet-Providern Hardware auszuliefern, die erst gegen Entrichtung einer Gebühr genutzt werden kann.
Kabel Deutschland, beispielsweise, liefert W-LAN - Router aus, deren W-LAN - Funktionalität nur für eine Gebühr genutzt werden kann.
Ich frage mich also, auf Grund welcher Gesetze eine solche Funktionsbeschränkung zulässig ist.
Bei Apple lässt sich ja vielleicht noch mit der Softwareimplementierung argumentieren oder vielleicht Sicherheitsfaktoren, aber eine Funktion aktiv einzuschränken um dann zusätzliche Gebühren abzugreifen scheint mir zwielichtig.
Im Beispiel von Kabel Deutschland würde mich dann interessieren, ob ich als Verbraucher die Entfernung des Gerätes verlangen darf, da das Hardwaremodul nicht abgeschaltet werden kann, lediglich der Zugang beschränkt ist und man somit einen zusätzlichen Strahlungsemitter in der Wohnung hätt, wenn man einen eigenen W-LAN - Router verwendet.
Bitte nur qualifizierte Antworten, Vermutungen kann ich selber anstellen.