Rechtliche Lage Kleingarten Eigentumsgarten

Nein, das bringt euch nicht weiter.

Ihr seid im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Gartengrundstücks.
Es gibt weitere Einrichtungen:

Wasserversorgung, Wege, Parkplatz, Kinderspielplatz, WC-Anlage, Stromversorgung,…

Vermutlich ist der KGV der Eigentümer all dieser Einrichtungen.

Einen Weg als Zuwegung benutzen zu dürfen, das kann man notfalls einklagen.
(Wobei ich eigentlich hoffen würde, dass auf diesen Flächen entsprechende Baulasten bereits eingetragen sind.)

Ich sehe ganz realistisch genau drei Optionen:

  1. Mediation.
    Ein Mediator hört sich die Positionen und Wünsche beider Parteien an, er vermittelt, zeigt Lösungen. Ziel: Beilegung des Streits, Versöhnung, Kompromiss.

  2. Rechtstreit:
    Man beuaftragt Anwälte. Nach einem Schriftwechsel folgen Klagen und Widerklagen. Es wird Teilerfolge und Niederlagen geben. Am Ende wird man mehrere Tausend Euro Kosten auf beiden Seiten haben, man wird sich hassen und sich wo immer es geht neue Steine in den Weg legen.

  3. Verkauf des Grundstpcks:
    Wird in der Regel einige Jahre nach einem Rechtstreit sowieso erfolgen. Kann man daher auch ohne den Rechtstreit sofort erledigen, spart Kummer, Sorgen, Geld.

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Hallo Jörg,

es sind nicht irgendwelche Gründe. Die Gründe habe ich beschrieben.

Wir sind Eigentümer des Flurstücks. Es steht nichts weiter dazu im Grundbucheintrag. Nur das wir Eigentümer einer Erholungsfläche sind, die Gemarkung/Flurstück und die Größe.

Der Kaufvertrag, so hat uns die Notarin das erklärt, sei ein Standardvertrag. Es gebe keine Besonderheiten. Ich kann darin auch keine finden. Keine Nutzungsbeschränkungen.
Der Mitarbeiter beim Amt meinte das die Bebauung damals so zugelassen wurde. Also dass das Bauamt die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes für die Errichtung der Lauben herangezogen hat.
Mehr wissen die selbst nicht. Er gehe davon aus das man daraus auch die weitere Bebauung ableiten könne. Ehrlich das war die Aussage. Wie die rechtliche Lage ist, wisse man selbst nicht genau. Ich soll mir das AZ im Register selbst anschauen. Geht aber nicht wegen Corona…
Kontakt zum Vorbesitzer gibt es nicht. Er hatte das Grundstück geerbt.
Und ganz ehrlich entweder Du versuchst zu helfen oder Du lässt es sein. Deine Unterstellungen kannst Du Dir sparen. Ich sitze hier mit drei Kindern in der Ausgangsbeschränkung und mir will ihnen ausgerechnet jetzt die Kletterplattform nehmen. Die saßen an Ostern hier alle heulend rum.
Zum Thema Baumhaus hat der Herr übrigens gesagt die Stadt hätte damit kein Problem.
Und natürlich sind das Vermutungen. Was denn sonst? Sind ja auch so formuliert. Verstehe den Ton nicht.
Mal angenommen das Bundeskleingartengesetz wäre nun für die Bebauung maßgeblich, wie kann es sein das es das selbst ausschließt. Wie kann ein Zwischenpächter (Verein) seinem Nachbarn der Eigentümer ist, vorschreiben was er da mach wenn die Stadt selbst kein Problem damit hat. Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes? Die Stadt oder der Verein?
Der Verein könnte sich ja auch theoretisch auflösen. Und dann? Bin ich immer noch da und die anderen Eigentümer auch.

Viele Grüße Hendrik.

Nun, nach allem, was wir bisher wissen, kann er das nicht auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Offen ist aber der Punkt, der bereits angesprochen wurde: woher kommen Wasser und Strom und nutzt ihr andere Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins wie z.B. Toiletten o.ä.?

Mit anderen Worten: wenn Ihr Gemeinschaftseinrichtungen nutzt, dann gibt es natürlich durchaus einen Hebel, mit dem der Verein gegen Euch ansetzen könnte.

Gruß
C.

Hallo C.

Ja diese Einrichtungen gibt es und damit will man uns zum Einlenken zwingen. Der Verein ist Abnehmer bei den Stadtwerken und droht damit das Wasser abzudrehen. Des weiteren gibt es eine Kompostierei, Toiletten und einen Spielplatz.
Wir nutzen nur das Wasser wenn das Regenwasser nicht reicht, ab und an mal die Toilette und den Spielplatz für die Kinder. Und das ist der Punkt der uns auch sehr traurig macht. Mit dem Wasser könnte man sich mit dem Nachbarn einigen. Das wäre nicht so dramatisch, aber das man unsere Kinder strafen will ist schwer zu ertragen. Die können nun überhaupt nichts dafür. :frowning:
Ich weiß das es mehrere solche Mischanlagen gibt. In denen ist es so geregelt das es eine Anlagenordnung gibt, die für Eigentümer und Pächter gleichermaßen gilt. Die Vereinsordnung eben nur für Mitglieder. Dann hat jeder Sicherheit. Aber auf so einen Vorschlag ging man auch nicht ein.
Nichtmitglieder zahlen da eine Verwaltungspauschale an den Verein für Wasser und Pflege und gut ist.
Ob das Wasser überhaupt abgedreht werden kann ist auch noch so ein Frage. Ich wüsste nicht das jeder Garten einen eigenen Hahn hat. Nur auf den Grundstücken selbst. Es gibt keinen Übergabepunkt.
Wir haben auch schon eine Verkleinerung angeboten. Ohne Erfolg. Wir machen das wie gefordert oder wir werden diszipliniert…

Gruß Hendrik.

Hallo,

Schon mal gut. (Meine Rückfrage war nicht ohne Grund, das gibt es die tollsten Konstruktionen, beispielsweise gemeinschaftliches Eigentum, das wie Eigentumswohnungen behandelt wird, Eigentumswohnungen, die wie Doppelhaushälften genutzt werden usw. Gerade der „Freizeitbereich“ kann in Sachen „kreative Lösungen“ hochinteressant sein.)

Klar. Wahrscheinlich seid Ihr - wissend oder nicht - damit in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers/Alteigentümers eingestiegen. Und genau die suchen wir hier, weil es darum geht.

Da sollte nochmal nachgegraben werden.

Dazu müsste man jetzt das „Innenverhältnis“ zwischen Stadt und Verein kennen.
Irgendwann wurde das Gelände als Erholungsfläche ausgewiesen. Und da wurde sicher irgendwas geregelt. Was nun, wenn es sich die Stadt einfach gemacht hat und seinerzeit die „Regelungen des Vereins“ übernommen wurden, auch im Hinblick darauf, dass der Verein sich um Erschliessung usw. kümmert/gekümmert hat? Auch hier ist in die städtischen Akten einzusteigen.

Kann ich Dir jetzt auch nicht erklären. Das muss aber nicht heissen, dass das, was da bei Euch vielleicht gilt oder gelten soll, nicht rechtmässig ist.

Ich kann Deine emotionale Situation und deine weinenden Kinder, denen ein Stück Lebensqualität genommen werden soll, verstehen.
Hier muss aber der Frage nachgegangen werden: Wie kann eine Fläche, die möglicherweise kein Kleingarten ist, nach den Vorgaben der Satzung eines Kleingartenverein betrachtet werden?
Womit wir zur nächsten spannenden Frage kommen: Was gibt die Satzung des Vereins - auf die sich der Vorsitzende ja wohl bezieht - für die Gestaltung der „Kleingärten“ vor? Gibt es da eine Rechtsgrundlage?

Insgesamt solltest Du die Optionen von X Strom bedenken. Ich tendiere zur Mediation.

Gruss
Jörg Zabel

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Woraus schließt Du das?

Hast Du im Bestandsverzeichnis gesehen, dass Eure Parzelle tatsächlich eine eigene Grundstücksnummer hat?

Hast Du im Grundbuch gesehen, dass Ihr zu dieser Grundstücksnummer als Eigentümer eingetragen seid?

Ich glaube nicht, dass Ihr Eigentümer der Parzelle seid.

Schöne Grüße

MM

So, hier wird schon ewig die Frage nach der Flurstücknummer gestellt und die muss Dein Flurstück haben und die muss auch im Grundbuch stehen, denn eine Gemarkung ist immer in Flurstücke unterteilt die mit Nummern gekennzeichnet sind. Da kommt nichts von Dir und das obwohl der Jörg sich unendliche Mühe gibt das für Dich zu klären.
Was ist so schwierig daran die Fragen nach der Flurnummer z.B. mit: ist eine 4stellige Zahlenkombination, mußt ja nicht die orig. Nummer angeben, zu beantworten?
Und auch wenn Du Dich beschwerst, es ist mehr als schwierig Fragern wie Du einer bist, portionsweise „die Würmer aus der Nase zu ziehen“.
Was dann dazu führt, dass der fischende April, überhaupt anzweifelt, dass Dir das Flurstück gehört. ramses90

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Sofern an Deinem Anschluß eine Wasseruhr montiert ist um den Vebrauch festzuhalten, kann sich der Verein höchstens die Windeln wechseln, aber nicht das Wasser abstellen.

Welchen Einfluss hat das Vorhandensein einer Wasseruhr auf Eigentumsverhältnisse und Versorgungspflicht?

Das es ein Kombination gibt die Aufschluß darüber gibt, war mir neu und konnte ich hier nicht lesen.
Unter Gemarkung/Flurstück a/b steht 300/31.

Vielleicht hilft das ja.

Gruß Hendrik.

Na siehste, geht doch! Wenn das bei Dir im Grundbuch steht, dann biste eindeutig Eigentümer dieses Flurstückes.
Wenn Du jetzt also bei irgendwelchen Ämtern deswegen Nachfrgen stellst, dann gib das was im Grundbuch steht vollständig, also mit dieser Flurstücknummer an.
Daumen hoch, dass eine für Dich tragbare Regelung und der Erhalt der Kletterplattform, mit dem Verein gefunden werden kann. ramses90

Ich habe den Grundbucheintrag hier. Bei Eigentümer steht der vorherige drin und wir. Der Voreigentümer ist gestrichen.

Hendrik.

Zunächst einmal: entscheidend ist nicht (nur), was im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs steht, sondern vor allem Abt. I - ob es sich also um Alleineigentum von Dir / Euch handelt oder irgendeine Form von Miteigentum. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Alleineigentümer seid.

Wenn Ihr Alleineigentümer seid, hat Euch der Kleingartenverein absolut nicht in die Gestaltung (oder Nicht-Gestaltung) Eures Gartens reinzureden. Das geht die schlicht und einfach nichts an. Wenn ihr im Verein seid, können sie verlangen, dass Ihr Euch an die Vereinssatzung haltet. Falls Ihr das nicht tut, können sie Euch (vermutlich - das steht in der Vereinssatzung) aus dem Verein ausschließen, aber mehr auch nicht. Dass sie Euch als Nichtmitgliedern die Nutzung von gemeinschaftlichen Einrichtungen untersagen können, ist klar - also Spielplatz, Toiletten, evt. Parkplatz o.ä. Beim Wasseranschluss stellt sich die Frage, ob der Verein Eigentümer der Wasserleitung ist. Ich bezweifle das, vermutlich rechnen sie lediglich mit dem örtlich zuständigen Wasserwerk ab, aufgrund einer kommunalen Vereinbarung. Dass sie Euch in solch einem Fall einfach das Wasser abstellen können, halte ich für äußerst zweifelhaft - aber das wäre ggf. mit Gemeinde / Wasserwerk zu klären. Wenn es sich wirklich um eine vereinseigene Anlage handelt, wäre die Anlage eines eigenen Brunnens eine überlegenswerte Investition.

Was Bauten auf Eurem Gartengrundstück angeht (Laube, Schuppen, ggf. Baumhaus), so gilt für Nichtvereinsmitglieder selbstredend nicht die Vereinssatzung, sondern die Landesbauordnung Eures Bundeslandes. Ich kenne da nun natürlich nicht alle - aber im Regelfall ist es so, dass dort zwischen Gartenhäusern und Baumhäusern gar nicht unterschieden wird. Bis zu einer in der Landesbauordnung bestimmten Grundfläche oder Rauminhalt sind die genehmigungsfrei. In aller Regel ist auch bestimmt, dass die Bauten keine Toiletten und Feuerstätten haben dürfen. Falls tatsächlich ein Bauantrag erforderlich sein sollte, dann mit Sicherheit nicht beim örtlichen Kleingartenverein.

Ansonsten - wenn der Verein bzw. dessen Vorstand etwas von Euch will, dann fragt ihn höflich nach der Rechtsgrundlage. Vor allem nach der angeblichen „Verabredung“ mit der Stadt - selbst, wenn die in schriftlicher Form existieren sollte (ansonsten braucht man gar nicht weiter darüber reden), halte ich es für äußerst fraglich, dass sie gegenüber Privateigentümern irgendeine Gültigkeit entfaltet. Kann ja wohl nicht sein, dass eine kommunale Behörde einen Verein zurWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ermächtigt. Die Vereinssatzung und deren Festsetzungen gelten selbstredend nicht für Nichtmitglieder und auch nicht für deren Privatgrundstücke.

Ansonsten wie hier schon empfohlen, eine Mediation (z.B. unter Einschaltung Bürgermeister, Kreisrechtsausschuss o.ä.) versuchen. Falls nicht vorhanden, ggf. schon mal eine Rechtsschutzversicherung abschließen - die kann dann idR nach einem halben Jahr in Anspruch genommen werden. Bei manchen selbsternannten Schrebergartendiktatoren hilft schon ein Rechtsanwaltsschreiben, um die wieder auf den Boden zu bringen. Dann müssten nämlich im Falle eines verloren gegangenen Rechtsstreites die Kosten dafür vom Verein getragen und vor der Jahreshauptversammlung gerechtfertigt werden.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo Ralf,

hier sind vereinseigene Brunnen mit vom Verein verlegten Leitungssystemen ziemlich verbreitet. Auch hier wäre es ganz hübsch, konkrete Einzelheiten zu kennen.

Schöne Grüße

MM