Rechts überholen auf der Autobahn

Hallo Zusammen,

folgender fiktiver Fall hat sich zugetragen und bedarf einer rechtlichen Beurteilung.

Fahrer A fährt auf der rechten Spur, einer 3-spurigen Autobahn. Auf der Mittelspur fährt Fahrer B. Fahrer B ist ziemlich langsam in der Mitte unterwegs, so das Fahrer A neben ihn gerät. Fahrer A bremst auf der rechten Spur ab und ist danach genau so schnell wie Fahrer B, damit er diesen nicht (rechts) überholt.

Nun fahren A und B, mit gleicher Geschwindigkeit, nebeneinander auf der rechten- und der mittleren Spur.

Plötzlich (war wirklich so!!!) stellt Fahrer A (rechte Spur) fest, das Fahrer B (mitte), die ganze Zeit Autos auf der linken Spur überholt. Da die Autobahn sehr voll war und Fahrer A die linke Spur innerlich ausgeblendet hatte (er fuhr ja ganz rechts), hat er das nicht bemerkt.

Wie ist die rechliche Lage?

Gruß Herr_Schulz

Hallo Herr Schulz,

Fahrer A fährt auf der rechten Spur, einer 3-spurigen
Autobahn. Auf der Mittelspur fährt Fahrer B. Fahrer B ist
ziemlich langsam in der Mitte unterwegs, so das Fahrer A neben
ihn gerät. Fahrer A bremst auf der rechten Spur ab und ist
danach genau so schnell wie Fahrer B, damit er diesen nicht
(rechts) überholt.

Nun fahren A und B, mit gleicher Geschwindigkeit,
nebeneinander auf der rechten- und der mittleren Spur.

Plötzlich (war wirklich so!!!) stellt Fahrer A (rechte Spur)
fest, das Fahrer B (mitte), die ganze Zeit Autos auf der
linken Spur überholt. Da die Autobahn sehr voll war und Fahrer
A die linke Spur innerlich ausgeblendet hatte (er fuhr ja ganz
rechts), hat er das nicht bemerkt.

Wie ist die rechliche Lage?

Aus meiner Sicht müsste das ganze ein Verstoß gegen §5 STVO darstellen.

Die Tatsache, das der Fahrer auf der rechten Spur nicht schneller fährt als der auf der Mittelspur ist unbeachtlich, da beide zu schnell sind und den Verkehr auf der linken Spur überholen.

Sofern diese Übersicht noch aktuell ist, würde das beide Fahrer je 100 € kosten und 3 Punkte in Flensburg geben.

Einen schönen Feierabend!

Dein
Ebenezer

Hallo

Die Tatsache, das der Fahrer auf der rechten Spur nicht
schneller fährt als der auf der Mittelspur ist unbeachtlich,
da beide zu schnell sind und den Verkehr auf der linken Spur
überholen.

Man könnte aber auch sagen, dass der Fahrer auf der rechten Spur als einziger richtig fährt und alle anderen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.

Zusätzlich könnte noch der Unterschied zwischen Überholen und Vorbeifahren eine Rolle spielen.

MfG Frank

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Plötzlich (war wirklich so!!!) stellt Fahrer A (rechte Spur)
fest, das Fahrer B (mitte), die ganze Zeit Autos auf der
linken Spur überholt. Da die Autobahn sehr voll war und Fahrer
A die linke Spur innerlich ausgeblendet hatte (er fuhr ja ganz
rechts), hat er das nicht bemerkt.

Wie ist die rechliche Lage?

Er hat fahrlässig andere Fahrzeuge rechts überholt, was bei nicht stockendem Verkehr und ohne dass es durch andere Ausnahmen erlaubt wäre verboten ist.

Fahrlässigkeit wird bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten angenommen, bei Vorsatz wird dann das Bußgeld erhöht.

Hi,

da im geschilderten Fall der Mittelspurfahrer relativ langsam war und dabei aber Fahrzeuge auf der linken Spur überholen konnte, spräche dies für den im untenstehenden Link erwähnten Tatbestand:

http://www.helpster.de/rechts-ueberholen-auf-der-aut…

Gruß S

Hallo,

Aus meiner Sicht müsste das ganze ein Verstoß gegen §5 STVO darstellen.

Einfach so? Weil es nach der 5 nicht weitergeht?

Die Tatsache, das der Fahrer auf der rechten Spur nicht schneller fährt als der auf der Mittelspur ist unbeachtlich, da beide zu schnell sind und den Verkehr auf der linken Spur überholen.
Sofern diese Übersicht noch aktuell ist, würde das beide
Fahrer je 100 € kosten und 3 Punkte in Flensburg geben.

Was genau steht denn da, damit dieser Tatbestand erfüllt ist?
Ich nehme jetzt mal anhand meiner regelmäßigen Erlebnisse auf der Autobahnen den Fall § 7 Abs. 2 StVO an. Und schon sieht die ganze Sache anders aus. http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__7.html

Grüße

Hi

Ich werfe da einmal etwas unfachmännich ins Spiel , das ich so oder so ähnliche Situationen fast täglich erlebe .
Da träumt irgendwer telefonierend oder abgelenkt schleichend auf der Mittelspur herum .
Die auf der rechten Spur fahrenden LKW’s ( 80 km/h ) überholen diesen Penner unbeirrt .

Dann müsste ja jeder LKW Fahrer mit 3 Punkte in Flensburg belangt werden ?

gruss

Toni

Hallo,

und was ich hasse, sind nachts leere Autobahnen, auf denen ich gemütlich mit 180 auf der leeren, rechten Spur fahre, nur um dann wegen jedem Träumer, der mit 100 auf der Mittelspur fährt, gleich über zwei Spuren wechseln zu müssen.

Irgendwann gewöhnt man sich dieses Wechseln dann mal ab, weil es lästig ist.

Gruß
Lawrence

1 Like

Hallo

Wie ist die rechliche Lage?

Man überholt dann nicht, sondern fährt vorbei, was etwas ganz anderes ist.

Überholen - und nur das ist verboten - setzt einen mehrmaligen Spurwechsel voraus (ausscheren, rechts oder links überholen, einscheren). Daran fehlt es in der geschilderten lage.

Gruß
smalbop

Hallo Smalbop,

bist Du Dir da wirklich sicher? Höre zum ersten Mal, dass das Überholen auf der Autobahn, einen vorherigen Spurwechsel voraussetzt!?

Gruß Herr_Schulz

…den die ganzen verschiedenen Antworten hier etwas verwirren!

Hallo Shim Pan Sen,

ich glaube das trifft in diesem Fall so nicht zu, da Fahrer A (rechts) schonmal mindestens 90 - 110 km/h schnell war.

Gruß Herr_Schulz

…den die ganzen verschiedenen Antworten hier etwas verwirren!

Hallo Zerbst-Kassen,

„Man könnte aber auch sagen, dass der Fahrer auf der rechten Spur als einziger richtig fährt…“

Ich denke, das stimmt so nicht. Fahrer A (rechts) ist definitiv schneller als die Autos ganz links (Überholspur). Das wäre dann wahrscheinlich die sogenannte „Ausübung eines Notwehrrechts durch rechts Überholen“, wenn auch unwissentlich!?

Gruß Herr_Schulz

…den die ganzen unterschiedlichen Meinungen hier etwas verwirren!

…und ich hasse grüne Vorhänge! Hat auch nicht unbedingt etwas mit meiner Frage zu tun!

Gruß Herr_Schulz

Hallo Herr Schulz

bist Du Dir da wirklich sicher? Höre zum ersten Mal, dass das
Überholen auf der Autobahn, einen vorherigen Spurwechsel
voraussetzt!?

Das geht an verschiedenen Stellen aus dem Wortlaut des § 5 StVO hervor:
(4) Wer zum Überholen ausscheren will…Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind…

Gruß
smalbop

Hallo Herr Schulz

bist Du Dir da wirklich sicher? Höre zum ersten Mal, dass das
Überholen auf der Autobahn, einen vorherigen Spurwechsel
voraussetzt!?

Das geht an verschiedenen Stellen aus dem Wortlaut des § 5
StVO hervor:
(4) Wer zum Überholen ausscheren will…Der Überholende muß
sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen
sind…

Aha. Hast Du dafür eine Quelle, denn hier:

http://www.fahrtipps.de/frage/rechts-ueberholen.php

steht genau das Gegenteil von dem, was Du schreibst.

Was Du beschreibst macht ja auch keinen Sinn, denn dann gäbe es ja kein rechts überholen.

Vorbeifahren ist, wenn man an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, siehe:

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberholvorgang

Man, man, man!

… Ein Überholvorgang liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).

Dabei kommt es weder darauf an, daß der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht (BGHSt 22, a.a.O.; BayObLG VRS 26, 387; 388; OLG Celle VM 1963, 77; OLG Stuttgart, a.a.O.) noch daß er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt (BGH VRS 5, 607; OLG Frankfurt VM 1962, 13) oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorganges zurückkehrt (BGHSt 22 und 25 a.a.O.). Insbesondere ist die Absicht des Überholenden, einen Überholvorgang durchzuführen, nicht erforderlich (BayObLG a.a.O.; Jagusch/Hentschel a.a.O.; BGHSt 22 und 25 a.a.O.).