Rechtsgrundlage für keine Rechnung aufgrund Geringfügigkeit?

Hallo,

gibt es z. B. neben dem § 6 KAG noch weitere
Rechtsgrundlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Behörde eine Rechnung
nicht schreiben muss, wenn der Rechnungsbetrag z. B. 10 € nicht
überschreitet, die Behörde also die Wahlfreiheit hat (Kann-Regelung), z.
B. einen Rechnungsbetrag i. H. v. 7,50 € wegen Geringfügigkeit eben
nicht in Rechnung zu stellen, da die Personalkosten, Kosten für Papier,
Druck, Porto … den Rechnungsbetrag übersteigen?

Danke Euch.

LG

Ich habe jetzt §6 aus zwei KAGs (Bayern und NRW) gelesen und finde keinen Zusammenhang zu deiner Frage.
Welches KAG meinst du?

Lasse mich gern eines Besseren belehren, aber es würde mich wundern, wenn es so eine Regelung gäbe - gerade bei Behörden.

Gruß,

Kannitverstan

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146167,8

Hallo.
Die Antwort hast Du Dir schon selbst gegeben: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146167,8
§5 LG Hessen. Ist eine (Kann) Richtlinie, die Erhebung ist jedoch eine Kommunalsache.
Sch

Hallo,

ja, genau.

MIr gehts darum, ob es eine ähnliche Rechtsgrundlage für andere Kosten (Verwaltungskosten, Strom, Miete, Kopierkosten …) einer Behörde/Kommune … gibt.

LG

In NRW der § 13 KAG - aber als „kann“-Bestimmung

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Das KAG gilt, schon dem Namen nach, nur für Kommunalabgaben.
und auch da nur dür die Abgaben nach dem Gesetz. Strom, Miete, Kopierkosten sind keine öffentlich-rechtlichen Abgaben (bei vorgeschriebenen Kopien kann das sein, dann müsste das ausdrücklich im Gesetz stehen, bzw. dann fallen sie Unter „Auslagen der Verwaltung“) - da gilt das BGB.
Für andere Leistungen gilt die Abgabenordnung - und da find ich nichts.

16 Länder - 16 KAGs…
und alle sind etwas anders…