Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage bezieht sich auf die kommunale Gefahrenabwehr:
Folgender Fall:
Auf einem jährlichen Stadtfest tummeln sich Trinker die hin und wieder gerne mal ihr Glässchen fallen lassen. Der Verkauf von Gläsern ist den Gastwirten in der Umgebung zu bereits durch das § 5 GaststättenG zu diesem Zeitpunkt untersagt (sowie der Verkauf von Glasflaschen in Tankstellen, Kiosken, etc.)
Da durch die Scherben eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, könnte ich natürlich einerseits mit der Generalklausel nach §14 OBG agieren und meine Maßnahmen treffen. Wenn ich die Scherben jedoch als „Müll“ bzw. „Abfall“ betrachte müsste ich doch eigentlich auch eine Eingriffsgrundlage innerhalb des LAbfG finden, oder?
Hier gilt übrigens das Landesabfallgesetz NRW Ich suche entsprechend nach der Ermächtigungsgrundlage aus dem LAbfG, dass Gläser nicht auf den Boden geschmissen werden dürfen
Es grüßt,
VfA-Azubine Jenny