Rechtsgrundlage im LAbfG NRW oder AbfG

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frage bezieht sich auf die kommunale Gefahrenabwehr:

Folgender Fall:

Auf einem jährlichen Stadtfest tummeln sich Trinker die hin und wieder gerne mal ihr Glässchen fallen lassen. Der Verkauf von Gläsern ist den Gastwirten in der Umgebung zu bereits durch das § 5 GaststättenG zu diesem Zeitpunkt untersagt (sowie der Verkauf von Glasflaschen in Tankstellen, Kiosken, etc.)

Da durch die Scherben eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, könnte ich natürlich einerseits mit der Generalklausel nach §14 OBG agieren und meine Maßnahmen treffen. Wenn ich die Scherben jedoch als „Müll“ bzw. „Abfall“ betrachte müsste ich doch eigentlich auch eine Eingriffsgrundlage innerhalb des LAbfG finden, oder?

Hier gilt übrigens das Landesabfallgesetz NRW :smile: Ich suche entsprechend nach der Ermächtigungsgrundlage aus dem LAbfG, dass Gläser nicht auf den Boden geschmissen werden dürfen :smiley:

Es grüßt,

VfA-Azubine Jenny

Hallo Azubine Jenny,

wenn man das über das Landesabfallgesetz laufen lassen will, so kann sich so eine Regelung nur auf eine Abfallsatzung stützen. Die müsste es in eurer Kommune geben. In der Mustersatzung des Städte-und Gemeindebundes NRW (www.kommunen-in-nrw.de) gibt es einen Passus, dass die Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung zugeführt werden müssen. Den haben wir auch in unsere Abfallentsorgungssatzung übernommen. Tut man das nicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dazu zählen dann auch die kaputt geworfenen Gläser, die nach dem Wegschmeißen aufgenommen werden und in die Mülltonnen geworfen werden könnten.

Allerdings würde ich hier doch eher mit § 14 OBG in Verbindung mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung arbeiten wollen. Scherben stellen zwar Abfall dar, aber in erster Linie ist das eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil durch diese Scherben unbeteiligte zu schaden kommen können. In einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann man z.B. den Passus regeln: Störender Aufenthalt im Freien. In der Regel geht es darum, dass hier der Genuss von Alkohol behandelt wird. Da ein generelles Verbot nur sehr schwer durchzusetzen ist, stellt die Stadt Regeln in der Weise auf, dass man zwar Alkohol trinken darf, allerdings nicht betrunken irgendwelche Leute anpöbelt oder in die Anlagen pinkelt oder Dinge macht, die die Allgemeinheit stören. Hier kann man dann reinbringen, dass Gläser nicht auf die Erde geworfen werden können (Text in Etwa: Das Wegwerfen von Gläsern wird untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Bußgeld von … € festgesetzt).

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Viele Grüße

Axel Boshamer