Ist es richtig dass eine Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten eines Falles nicht anerkennt weil der Abschluss des Mietvertrages ,nicht der Beginn des Mietvertrages ,
noch in der 3- monatigen Wartezeit liegt?
Ja.
Und das ist doch auch einsichtig oder nicht ?
Streitigkeiten könnten sich ja auch bereits nach Vertragsschluss und vor dem Einzug ergeben.
MfG
duck313
Hallo,
ausschlaggebend ist hier weniger der Beginn der Streitigkeiten, sondern der Schadenszeitpunkt, zu dem jemand damit begonnen hat (oder haben soll) gegen Rechtsvorschriften zu verstossen.
Klassischer Fall wäre die Streitigkeit wg. einer Renovierungsklausel. Diese wurde ja mit Unterzeichnung des Vertrages festgelegt.
Gegenbeispiel wäre die ausbleibende Mietzahlung während des schon laufenden Mietverhältnisses.
Gruß
vdmaster
ganz einfach: kommt auf den vertrag an. und den kennt hier niemand.
Hallo,
die Auskunft von duck ist schlichtweg falsch.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem ein Schadensfall eintritt. Da ist aber natürlich die Wartezeit zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich, wenn im Mietvertrag unwirksame Klausen vereinbart sind, dann kann die Versicherung die Leistung ablehnen, wenn der Vertrag vor Deckung abgeschlossen wurde. Das hängt dann wiederum davon ab, ob die Klausel zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits in einem Grundsatzurteil als unwirksam bestätigt ist.
Ganz genau kannst Du das mit Deinem Versicherungsberater besprechen. Lass Dir aber ein schriftliches Beratungsprotokoll geben, nur das macht den Berater dann auch haftbar…
Gruß