Rechtsschutzversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
für meine Schwester suche ich eine Info bzgl. eines Versicherungabschlusses.
Auf Anraten ihrer Bank wurden von einem Versicherungsvertreter die Versicherungen meiner Schwester überprüft und ihr ein günstigeres Vers. Paket angeboten.
Meine Schwester wies darauf hin, dass sie mit der bestehenden Rechtschutzversicherung schon 3 aktuelle Rechtsfälle am laufen hat. Und fragte nach, ob dies von der neuen Versicherung auch weitergeführt würden.
Dies bejahte der Versicherungvertreter und die Verträge kamen zum Abschluss. Die alten Versicherungen wurden in Zusammenarbeit mit dem Vertreter gekündigt.
Nun hat sich die neue Versicherung nach 6 Monaten gemedet und ihre die Versicherung gekündigt. Einzige Möglichkeit weiter dort versichert zu sein würde nur dann möglich sein, wenn sie pro Fall 300 € Selbstbeteiligung übernehmen würde.
Da sie aber zu den Schleckermitarbeiterinen gehört, die nun als letztes Entlassen wurden ist eine solche Zuzahlung finanziell überhaupt nicht möglich.
Nun unsere Anfrage:
Ist solch eine Zuzahlung üblich?
Gibt es eine Regelung bzgl. begonnener Rechtsfälle?
Darf während eines Rechtsstreites die Versicherung kündigen, oder muss dieser Fall beendet werden bevor die Kündigung wirksam wird?

Es wäre schön wenn wir zu diesem Thema einpaar Informationen erhalten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Kühne

Hallo Marion, Sie haben da viele Fragen auf einmal gestellt und ich werde noch ausführlich darauf zurück kommen. Aber zunächst einmal klar die Antwort, dass die a l t e RS-Versicherung auch die bereits gemeldeten Schadenfälle bezahlen und abwickeln.
Gruß bis später
MANFRED

Ja - nun noch einmal zu Ihren Fragen.
Die neue RS-Versicherung hat wohl deshalb wieder gekündigt, weil ihr nicht bei Antragsstellung die Vorschadenfälle bei der ersten Versicherung mit angegeben wurden.
Die Selbstbeteiligung ist eine Tarifart und steht jeder Gesellschaft frei, ob sie mit SB oder o h n e SB anbietet. - - Also noch einmal die drei Schadenfälle müssen von der Vorversicherung abgewickelt werden und die n e u e Gesellschaft kann den Vertrag entweder wegen Obliegenheitsverletzung oder einfach aus normalen Gründen zum Ablauf des ersten Jahres kündigen. Bei Obliegenheitsverletzung gibt es ein Sonderkündigungsrecht.
Die Beratung der Bank war wohl doch nicht so gut gewesen.
Schönen Abend!
Manfred