Hallo!
Folgender hypothetischer Fall:
A hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Versichert sind im Falle von Strafanzeigen nur Taten, die auch fahrlässig begangen werden können.
A wird (zu Unrecht) nach einem Streit angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt bevor es vor Gericht ging. Angezeigt waren ein reines Vorsatz-Delikt und ein Delikt, das auch fahrlässig begangen werden kann.
A hatte einen Anwalt beauftragt. Dieser hat versucht, mit der Rechtschutzversicherung abzurechnen. Die Versicherung teilt mit, dass die Kosten nur zur Hälfte übernommen werden können, weil „von einer Gewichtung der Tatvorwürfe zu je 1/2“ ausgegangen werde.
Der Anwalt hat A erklärt, dass er nicht nach der Anzahl der vorgeworfenen Taten abrechne, sondern entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei komme es nicht darauf an, wieviele Delikte jemandem vorgeworfen werden. Die Kosten wären also genauso angefallen, wenn A nur das Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen worden wäre.
Darf die Versicherung so vorgehen? Das würde bedeuten, dass die Versicherung davon profitiert, dass ihren Versicherungsnehmern möglichst viel vorgeworfen wird…
Für Antworten danke ich im Voraus!
LG
Tine