Reflektierende Aufkleber im Straßenverkehr

Hallo,

mich treibt Grade die Frage um, wieweit reflektierende Aufkleber im normalen Straßenverkehr erlaubt sind.
An Lkw sieht man sie ja zumeist auf der Heckklappe.

Jetzt habe ich kürzlich Bilder eines Fahrrades gesehen, welches im Ganzen reflektierte. Bunt.

Bauartbedingt ist ja die Rückseite eines Fahrrades Recht gering, seitliche Reflektoren machen durchaus Sinn.

Aber: wäre das in Übereinstimmung mit der StVO? Die anderen Vorgaben wie Klingel, Lampen etc. würden natürlich befolgt. Die verwendete Folie hätte eine E-Nr.

Neugierig,
Little.

Hallo,

Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(StVZO, §67 Abs.5)

Achtung:
Leuchtstoffe (phosphoreszierend und floureszierend) und Rückstrahler (retroreflektierend, Katzenaugen) sind „lcihttechnische Einrichtungen“ im Sinne der StVZO.

Für einige Fahrzeugklassen (allerdings nicht für normale PKW) ist seitlich Werbung aus reflektierendem Material zulässig, wenn eine reflektierende, seitliche Konturmarkierung in weiß oder gelb angebracht ist.
Etwa für alle LKW bis zu 2,1m Breite und 6m Länge, oder für LKW > 7,5t.

Ok, damit darf man dann wohl nicht auf die Straße

Wenn man die Vorschrift im Kontext betrachtet, bezieht sich das aber z.B. auf Katzenaugen an den Außenseiten bzw. der Achse der Pedale, d.h. sie verbietet nicht die Verwendung eines Anstriches/einer Folie wie auf dem Foto dargestellt.

Interessanter ist da schon der davor stehende Test des Abs. 5:
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit

  1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
  2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
  3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
    kenntlich gemacht sein.

Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein.

D.h. alles, was unter 1.-3. nicht steht, ist auch nicht erlaubt. Ausnahme siehe oben.

Gruß
C.

Woraus schließt Du das? Einen Airbag als zusätzlichen Schutz darf ich doch auch verwenden, obwohl er im Gesetz nicht genannt ist.
Gruß
anf

Du darfst aber einen Airbag nicht mit fluoreszierender Farbe anmalen und aus dem Seitenfenster hängen. Dann ist es eine lichttechnische Anlage, die den Vorschriften entsprechen muß.