Wenn man die Vorschrift im Kontext betrachtet, bezieht sich das aber z.B. auf Katzenaugen an den Außenseiten bzw. der Achse der Pedale, d.h. sie verbietet nicht die Verwendung eines Anstriches/einer Folie wie auf dem Foto dargestellt.
Interessanter ist da schon der davor stehende Test des Abs. 5:
Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
- ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
- mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein.
–
D.h. alles, was unter 1.-3. nicht steht, ist auch nicht erlaubt. Ausnahme siehe oben.
Gruß
C.