Es gibt mehrere Unterschiede.
Qualifikationen sind âechteâ StraftatbestĂ€nde, welche die (Grund-)TatbestĂ€nde abwandeln. Regelbeispiele sind bloĂe Strafzumessungsnormen; sie wandeln keine TatbestĂ€nde ab. Man macht sich zum Beispiel nach § 224 StGB, einer Qualifikation, strafbar, wie man sich auch einfach nur nach § 223 StGB, einem Grundtatbestand, strafbar machen könnte. Man kann sich aber nicht nach § 243 StGB strafbar machen, denn § 243 StGB ist keine Qualifikation, also keine eigenstĂ€ndige, sondern eine streng an § 242 StGB gebundene Variante des Diebstahls. Vielmehr macht man sich nach § 242 StGB strafbar, und das Gericht berĂŒcksichtigt bei der Festlegung der Strafe, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt. Bei der Frage, was ein besonders schwerer Fall ist, ist das Gericht an die aufgezĂ€hlten Beispiele aus § 243 StGB nicht gebunden (daher âin der Regelâ: Regelbeispiele). Regelbeispiele sind weder zwingend noch abschlieĂend, wenn es um die Frage geht, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. An das, was ein Qualifikationstatbestand verlangt, ist das Gericht sehr wohl streng gebunden (§ 244 StGB: âwird bestraftâ).
Unterschiede gibt es auch in den Konsequenzen. So hĂ€ngt ja vom MindestmaĂ der Strafe ab, ob eine Straftat ein Vergehen oder ein Verbrechen ist; fĂŒr ein Verbrechen reicht es nicht, dass ein Regelbeispiel greift; siehe § 12 Abs. 3 StGB, wo es um âbesonders schwere FĂ€lleâ geht, nur fĂŒr solche gibt es Regelbeispiele, also können Regelbeispiele aus einem Vergehen nie ein Verbrechen machen. FĂŒr Regelbeispiele gelten die § 15 f. StGB im Ăbrigen nur analog, weil Regelbeispiele ja keine StraftatbestĂ€nde sind. Das Ergebnis ist dann natĂŒrlich dasselbe, aber man spricht vom Quasivorsatz statt vom Vorsatz. Umstritten ist, was bei §§ 22 f. StGB und Regelbeispielen gilt; gibt es den Versuch eines Regelbeispiels? Klar ist hingegen wohl, dass man strafbefreiend zurĂŒcktreten kann, auch wenn ein Regelbeispiel schon vollendet wurde.
Einen wichtigen Unterschied gibt es noch in der PrĂŒfung: Regelbeispiele sind im Anschluss an die Schuld zu prĂŒfen, weil sie ja nur die Höhe der Strafe Ă€ndern können, aber nicht zum Tatbestand gehören. Also:
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung/besonders schwerer Fall/Regelbeispiel
Wissen muss man noch: Bei der MittÀterschaft ist eine Zurechnung von Merkmalen eines Regelbeispiels wohl möglich.