Regress bei fehlendem Energielable im Verkaufsraum vom Verkäufer möglich?

Hallo,

ich bin verkäufer.

Die EU Energieverbrauchskennzeichnung hat einem Arbeitgeber einen teuren Vergleich beschert. Der Richter hat diesem Arbeitgeber zur Aufgabe gegeben, eine Organisation nachzuweisen, die jeden Mitarbeiter darüber informiert, dass er Energielable an jedes Elektrogerät, Leuchten etc. die zum verkauf stehen, zu hängen hat.

Sollte der Verkäufer sich nicht daran halten, grob varlässig, dann behält sich nun der Abreitgeber einen regress beim Verursacher eines fehlenden Lables vor.

Der Arbeitgeber braucht nun Unterschirften auf dieser Arbeitsanweisung, sowie täglich Unterschirften, dass kontrolliert wurde, es sind überall Energielable ausgestellt.

Wie verhält es sich mit dem Regress?
Hier spricht man von einer Summe von fast 10.000€

Ist das eine Drohung, damit die Wichtigkeit unterstrichen wird?
Ist zu befürchten, dass beim Verkäufer regress genommen wird?
Wie kann der Arbeitgeber „grobe fahrlässigkeit“ nachweisen?

Danke

Vielleicht wäre es wichtig, wenn Du mal das „Urteil“ nennen würdest, auf dem das ganze Geschreibsel beruhen soll.

Entschuldigung, das Urteil ist mir im Detail nicht bekannt

Dann versteht man den Zusammenhang nicht.

Wenn der Chef gegen Vorschriften verstößt, dann muss er natürlich das Bußgeld oder die Abmahnung zahlen, nicht die Angestellten.
Es ist ja seine Sache, wie der den Ablauf im Betrieb organisiert um solche Fehler zu vermeiden.

Und ob im Einzelfall der Chef den Schaden bei den verantwortlichen Angestellten geltend machen könnte ist eine andere Sache.
Dazu müssten die Angestellten vorsätzlich gehandelt haben, was hier kaum möglich wäre.
Ich sehe da keine Haftung.

Grundsätzlich kann ein Chef von Angestellten verursachte Kosten einfordern. Dazu gehört aber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

MfG
duck313

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Danke für deine Antwort!
Wenn in meinem Bereich 360 Energielable zu „bewachen“ sind, diese gepflegt werden, doch mal eines fehlt, was meinem Arbeitgeber eine Abmahnung beschert - dann ist doch eine Grobe Fahrlädssigkeit nicht nachweisbar, ohne Kameraüberwachung oder ähnlichenm!?

Bedeutet das, dass ich keinen Regress befürchten muss?

Ich habe es so verstanden, dass nach dem Urteil die Arbeitsanweisung entsprechend formuliert wurde, damit zukünftig keine Kennzeichnungen fehlen.
Kennzeichnung und Kontrolle der angebrachten Energie-Label werden nun explizit mit als Arbeitsaufgabe der Verkäufer definiert.
Wenn der Verkäufer seine Arbeitsaufgabe ordentlich erledigt, ist nicht zu befürchten, dass er in Regress genommen wird.
Das ganze ist ein Thema der Arbeitnehmerhaftung:

Es muss bei jedem Einzelfall individuell betrachtet werden, was leichte Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit ist und inwieweit eine Beschränkung der Haftung bestehen kann.

Beatrix

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Nein, und einfach mal was vergessen/übersehen ist nicht „grob fahrlässig“. Nicht bei so einer Nebensächlichkeit.

Grob fahrlässig ist ein schwerwiegender Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten, es ist fast schon Vorsatz, also Handeln mit Absicht.
Das kann man hier nicht sehen.

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Hallo,

diese Aussage

ist leider falsch.
Die Arbeitnehmerhaftung ist in D grundsätzlich nicht geregelt und somit nicht gesetzlich begrenzt.
Lediglich durch Richterrecht wurde die „leichte“ Fahrlässigkeit idR ausgenommen.
bereits bei „mittlerer“ Fahrlässigkeit kann allerdings der AN durch Quotelung sehr wohl bereits in Teilregress genommen werden.

Allerdings muß der Schaden aber auch konkret nachgewiesen und beziffert werden können. Pauschalsummen dürften hier idR unzulässig sein, da sie eher den Charakter von „Vertragsstrafen“ (die im Arbeitsrecht einer sehr strengen AGB-Kontrolle unterliegen) statt von Schadensersatz hätten.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke an alle die sich die Zeit genommen haben.
Einen schönen Tag noch!