Angenommen, es gäbe folgende Situation:
Nachdem bei einer Frau (ca. 59J) ein bösartiger Hirntumor entfernt wurde, hat Sie sech Wochen Strahlentherapie hinter sich. Nun hat sie Anspruch auf eine Reha. Wenn diese Frau nun ohne Angehörige in einen Bundesland (zB: NRW) lebt, Ihre erwachsenen Kinder (einer davon der Betreuer) aber in einem anderem Bundesland leben (zB: Bayern). Gäbe es hier Möglichkeiten die Reha auch in dem Bundesland zu machen wo die Kinder leben? In diesem Beispiel ist es Bayern. Eine Reha ist laut Sozialberatungsinformationen immer nur im selben Bundesland möglich. Gäbe es hier Sonderregelungen?Vielen Dank für Eure Antworten!
Eine Reha ist nicht auf ein Bundesland beschränkt.
Was möglich ist, sollte man mit der GKV oder PKV abklären.
Gruß Merger
Hallo,
es kommt zunächst auf den Reha-Träger an - ist das die Krankenkasse, dann gibt es meiner Erfahrung nach keinerlei Schwierigkeiten, anders sieht es aus wenn der Rentenversicherungsträger zuständig ist - das müssten wir erst mal wissen.-
Gruss
Czauderna
Angenommen, es gäbe folgende Situation:
Nachdem bei einer Frau (ca. 59J) ein bösartiger Hirntumor
entfernt wurde, hat Sie sech Wochen Strahlentherapie hinter
sich. Nun hat sie Anspruch auf eine Reha. Wenn diese Frau nun
ohne Angehörige in einen Bundesland (zB: NRW) lebt, Ihre
erwachsenen Kinder (einer davon der Betreuer) aber in einem
anderem Bundesland leben (zB: Bayern). Gäbe es hier
Möglichkeiten die Reha auch in dem Bundesland zu machen wo die
Kinder leben?
Ja, es gibt das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gem. § 9 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__9.html
das alle Reha-Träger zu beachten haben
In diesem Beispiel ist es Bayern. Eine Reha ist
laut Sozialberatungsinformationen immer nur im selben
Bundesland möglich.
Das ist in dieser Pauschalität falsch und das gilt für alle Reha-Träger
Gäbe es hier Sonderregelungen?
Dazu braucht es keine Sonderregelungen.
Die Antragstellerin sollte sich an die örtlich zuständige Reha-Servicestelle wenden,
http://www.reha-servicestellen.de/
dort sitzen Profis, die sie beraten und bei der Antragstellung und evtl. Widerspruch unterstützen - auch bezüglich des Wunsch- und Wahlrechts sowie des Findens einer geeigneten Klinik
Vielen Dank
für Eure Antworten!
&Tschüß
Hallo,
Hallo,
es kommt zunächst auf den Reha-Träger an - ist das die
Krankenkasse, dann gibt es meiner Erfahrung nach keinerlei
Schwierigkeiten, anders sieht es aus wenn der
Rentenversicherungsträger zuständig ist - das müssten wir erst
mal wissen.-
nach meinem Kenntnisstand, zahlt auch der Rentenversicherungsträger,
wenn die Behandlung in einem anderen Bundesland stattfindet.
Allerdings war mir bisher nicht bekannt, dass der Rentenvers.Träger auch für eine Reha zuständig ist. Ich dachte er zahlt nur bei Kuren.
Gruss
Czauderna
Gruß Merger
‚Kur‘ gibt es nicht mehr in der Sozialversicherung !
Hallo,
Hallo,
Allerdings war mir bisher nicht bekannt, dass der
Rentenvers.Träger auch für eine Reha zuständig ist. Ich dachte
er zahlt nur bei Kuren.
Den Begriff der „Kur“ gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung spätestens seit 2001 (!), der Einführung des SGB IX nicht mehr. Das fällt jetzt alles unter „medizinische Rehabilitation“.
Die Begriffsdefinition findest Du in § 26 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__26.html
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für medizinische Reha bei Erwerbstätigen findest Du in § 15 Abs. 1 SGB VI:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__15.html
Bei Erwerbstätigen ist die GKV idR nur zuständig für die sog. „Anschlußheilbehandlung“ - AHB - gem. § 40 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
sowie Eltern-Kind-Reha gem. § 41 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__41.html
Gruß Merger
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Merger,
mein Vorschreiber hat es ja schon ausführlich erläutert, deshalb von mir nur noch eine Anmerkung zur Berücksichtigung des Wunsches eines Versicherten für eine besondere Reha-Einrichtung oder auch hinsichtlich der Entfernung vom Wohnort.
Selbstverständlich kann auch beim Rentenversicherungsträger ein entsprechender Wunsch geäussert werden - es gibt sogar extra ein entsprechendes Formular im Downloadbereich
auf der RV-Seite im Internet. In meiner Praxis kam es in der Vergangenheit schon das eine oder andere mal vor, dass die Rentenversicherung erst auf Nachfrage (z.B. auch durch uns als Kasse) auf den berechtigten Wunsch eingegangen ist.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
das finde ich auch sinnvoll, dass dieser sogenannte Kururlaub nicht mehr von der GKV bezahlt wird. War mir aber noch nicht bekannt.
danke für die Infos,
Gruß Merger
Und wieder ist ein Troll am Werk !
Junge hast du nichts anderes zu tun.
Schäm dich!