Reha/Kur für pflegende Angehörige

Hallo,

angenommen, ein berufstätiger Sohn pflegt und betreut seinen demenzerkrankten Vater seit knapp über 2 Jahren. Vor 8 Monaten wurde zusätzlich Hypoharynx (Tumor im Rachen) diagnostiziert und mit Chemo/Bestrahlung berhandelt. Vater hat inzwischen Pflegestufe 2. Vater kann gerade noch so im eigenen Haushalt wohnen, weil Sohn direkt daneben wohnt und auch in der Mittagspause nach ihm schauen kann.

Hätte dieser Sohn Chancen auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Reha/Kur)? Die beiden wären bei unterschiedlichen KV versichert.

Falls ja, wie wäre die Vorgehensweise?

Danke und Gruß

Hallo,
grundsätzlich müssen zwei Anspruchsvoraussetzungen vom Sohn erfüllt werden - einmal die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (entweder bei der Rentenversicherung oder bei seiner Krankenkasse) und zum anderen die medizinischen Voraussetzungen. Der Umstand, dass er seinen Vater pflegt spielt dabei keine Rolle.
Es könnte allerdings die Konstellation eine Rolle spielen, dass er aufgrund dieser Tatsache, dass er seinen Vater pflegt rentenversicherungspflichtig geworden ist und von daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Vorsorgeleistung durch den RV-Träger erfüllt hat.
Fazit: Nur seine persönlichen Voraussetzungen gelten - der Vater hat da nix mit zu tun.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine Antwort, ich habe in der Zwischenzeit auch auf der Seite er DRV eine kurze Auflistung der Anforderungen gefunden. Leider scheitert es in diesem Fall daran, das der Sohn eine 40-Std-Woche hat…

"Was sind die Voraussetzungen?

-Sie dürfen die Pflege nicht erwerbsmäßig
ausüben. Das heißt, die Pflege gehört nicht zu Ihrer beruflichen
Tätigkeit und Sie erhalten dafür kein Gehalt.
-Sie pflegen Ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche in häuslicher
Umgebung und das länger als 2 Monate im Kalenderjahr.Sollten Sie die
geforderten 14 Stunden wöchentlich nicht durch die Pflege einer Person
erreichen, kann auch die Zeit der Pflege mehrerer pflegebedürftiger
Personen zusammengerechnet werden.
-Die Pflege ist notwendig. Dies hat entweder der Medizinische Dienst der
Krankenkassen (MDK) oder die Gesellschaft für medizinische Gutachten mbH
(Medicproof) festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen
von Ihnen abgegeben wurde.
-Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung.
-Sie als Pflegender sind maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig oder selbständig beruflich aktiv.Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz."
Quelle: DRV

Hallo,
also, wenn er selbst 40 Stunden wöchentlich arbeitet, dann hat er die Voraussetzungen (versicherungsrechtlich) gegenüber dem Rentenversicherungsträger selbst schon erfüllt -es kommt eben nur keine Pflichtversicherung als Pflegeperson zustande. Das heißt aber doch nicht, dass er keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger hätte.
Gut, die Leistung würde nicht mehr „Vorsorge-Reha für pflegende Angehörig“ heißen, aber Vorsorgeleistung schon und es wäre inhaltlich, was den Leistungsumfang betrifft, das Gleiche.
Gruss
Czauderna

Ich hatte einen Denkfehler, ich bin davon ausgegangen, dass die entsprechende Maßnahme/Leistungen die KV bzw. die PV des Vaters übernehmen würde.

Danke und Gruß