Reha-Maßnahme - Übergangsgeld vs. Krankengeld

Hallo,

eine Person stürzt und wird im Krankenhaus einige Wochen stationär behandelt. Anschließend wird sie aufgrund der noch bestehenden Beeinträchtigungen freiwillig kurzfristig (d.h. weitere zwei Wochen) in einem Pflegeheim untergebracht, wobei die gesetzliche Krankenkasse alles außer den „Hotelleistungen“ übernimmt. Sie bezieht weiterhin nach Auslaufen der Lohnfortzahlung Krankengeld.

Das Krankenhaus hatte im Namen der Patientin eine Reha-Maßnahme beantragt, die von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt wurde. Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt zu Hause steht nun die beantragte Reha-Maßnahme an.

Da die fragliche Person etwas unsicher im Umgang mit Behörden, Formalien & Co. ist, stellt sich nun die Frage, ob der Anspruch auf Übergangsgeld von der Deutschen RV wahrgenommen werden muß oder ob weiter Krankengeld bezogen werden kann, d.h. ihr das Ausfüllen weiterer Formulare erspart werden kann.

Gruß und Dank

Christian

Hallo,
wenn die Reha von der DRV bezahlt wird, hat die DRV auch zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für das Übergangsgeld erfüllt sind. Die Entgelthöhe bekommt die DRV dann nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse mitgeteilt.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/02_reha/02_leistungen/allgemeines/uebergangsgeld.html

Gruß
RHW

Da scheint Alles nahtlos ineinander über zu gehen. Èher selten. Bei trotzdem vorhandener Unsicherheit einfach nachfragen. Viel Erfolg durch die Reha.

Hallo,

die sind erfüllt, allerdings war das nicht die Frage, sondern ob das Übergangsgeld überhaupt in Anspruch genommen werden muß oder ob man weiter das Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Blöderweise ist nämlich die KK der Ansicht, daß das Übergangsgeld beansprucht werden sollte (und sie für die Zeit der Reha nicht zahlen muß).

Bei meiner Recherche habe ich zu dieser Frage aber nichts gefunden, sondern lediglich, daß der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit des Übergangsgeldes ruht (und sich der Anspruch auch nicht um die Bezugszeit des Übergangsgeldes verlängert). Aber auch das ist nicht das Problem, sondern schlicht und ergreifend die Frage, ob man (aus reiner Bequemlichkeit) weiter Krankengeld beziehen kann, auch wenn man Anspruch auf Übergangsgeld hätte.

Gruß
Christian

Hallo,
Nein, wenn die Reha zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wird, dann besteht Anspruch auf Übergangsgeld - ein Bezug von Krankengeld ist hier ausgeschlossen, auch das die Kasse die Reha bezahlt und damit das Krankengeld weiterlaufen würde ist hier ausgeschlossen.
Gruß
Czauderna

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Hallo Günter,

danke für Deine klare Antwort. Da ich seit wenigstens zehn Jahre um Deine Kompetenz weiß, habe ich keine Zweifel daran, daß die Antwort richtig ist. Für die (fundierte) Fortsetzung der Diskussion im privaten Kreis wäre es aber super, wenn Du mir noch die passende Rechtsgrundlage (mutmaßlich aus einem der SGB) nennen könntest.

Grüße

Christian

Hallo,
Ja, versuche ich - was hättest du gerne - die Regelung das die Rentenversicherung der Kostentraeger ist und das Uebergangsgeldanspruch besteht, das wäre einfach machbar, aber nicht mehr heute. Was ungleich schwieriger sein wird, eine Rechtsgrundlage zu finden, die genau besagt, dass man nicht wählen kann ob Uebergangsgeld oder Krankengeld bezogen werden soll oder das sie Krankenkasse statt der Rentenversicherung die Reha.Kosten trägt, weil es eine solche nicht gibt, jedenfalls nicht so, dass du die als konkrete Amtwort nehmen könntest. ich melde mich morgen wieder.
Gruß
Czauderna

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Hallo,

genau dieses wäre das Optimum. Daß die Rentenversicherung die Kosten für die Reha-Maßnahme trägt, ist übrigens unstrittig. Es geht allein um die Frage, ob man zwischen Übergangsgeld und Krankengeld wählen kann. Wenn das Gesetz irgendwo vorsieht, daß der Kostenträger auch derjenige ist, der für die Zeit der Reha die Versorgung sicherstellt (um das mal so zu formulieren), wäre das schon die Antwort auf meine Frage.

Grüße
Christian

Hallo,
meiner Meinung nach wird es hier am besten erklärt - http://www.finkenbusch.de/?p=2234 -
ich denke, das dürft für eine DIskussion bzw. für deren Ende genügen.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

ich habe eben in der Sache noch mit dem Bürgertelefon der DRV gesprochen. Die hat mir zwar bestätigt, daß man Übergangsgeld in Anspruch nehmen muß und von der KV während der Zeit der Reha kein Krankengeld bekommt, konnte mir aber die Rechtsgrundlage auch nicht nennen. Ich habe dann also noch einmal recherchiert und bin - so einfach kann es sein - auf eine Passage in § 44 SGB V gestoßen:

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;

§ 5 Abs. 6 betrifft „Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und das wäre dann die Lösung: man muß das Übergangsgeld also nicht beanspruchen, aber man bekommt halt auch nichts mehr von der Krankenversicherung, wenn man von der DRV in eine Reha geschickt wird.

Vielen Dank für Deine Mühe und Deine Antworten.

Grüße

Christian

Hallo,
stimmt meiner Meinung nach nicht so ganz - es geht hier um eine medizinische Reha und da um den Anspruch auf Übergangsgeld - während einer medizinischen Reha besteht dem Grundsatz nach aber auch der Krankengeldanspruch, dieser ruht aber für die Dauer des Übergangsgeldanspruchs.
Das hat zur Folge, das Bezugszeiten des Übergangsgeldes auf die Gesamtanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet werden. Wenn ein Krankengeldanspruch nicht besteht wie z.B. bei einer beruflichen Reha (§5 Abs. 6 SGB V.), dann wird diese Zeit auch nicht angerechnet.
Gruss
Czauderna

Hallo noch einmal,

ja, da hast Du vollkommen recht. D.h. wir sind in § 49 SGB V und da steht leider nur, daß der KG-Anspruch ruht, wenn der Versicherte Übergangsgeld bezieht, aber nichts davon, daß er Übergangsgeld beziehen muß und nicht beim KG bleiben kann.

Nun ja, wir werden es wohl einfach so hinnehmen und die nächsten Formulare ausfüllen.

Grüße

Christian

Hallo,

um die von Dir gewünschte Rechtsgrundlage zu finden, muß man manchmal „um die Ecke“ denken und allgemeine Rechtsgrundsätze kennen.

Aus § 38 SGB I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__38.html
folgt, daß ein Leistungsanspruch besteht, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt.
§ 39 SGB I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__39.html
ergänzt, daß es auch für Ermesssensleistungen eine gesetzliche Grundlage geben muß

Da aber auch für alle Träger der Sozialversicherung der sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot“ gilt, für die GKV formuliert in § 12 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html
folgt daraus auch, daß die §§ 38, 39 SGB I so zu interpretieren sind, daß Leistungsträger ohne gesetzliche Verpflichtung eine Leistung gar nicht erbringen dürfen.

Im Fall der medizinischen Reha gibt es dann je nach Anlass der Reha bzw. den Fallumständen bei der Zuständigkeit eine sog. „Rangfolge“ der Leistungsträger, die grundsätzlich eingehalten werden muß.
Würde die KK also Krankengeld weiter gewähren, wenn die DRV als vorrangiger Kostenträger die Reha bewilligt hätte, wäre dies prinzipiell rechtswidrig.

&Tschüß
Wolfgang