Hallo,
vor kurzem habe ich ein Kleinunternehmen angemeldet. Wie sieht es hier bei der Verbuchung von Aufwendungen aus? Wenn ich als Kleinunternehmer von einer Privatperson Gebrauchtwaren ankaufe und diese per Online-Überweisung bezahle, reicht hier als Aufwandsbeleg für das Finanzamt der betreffende Kontoauszug bzw. die SEPA-Quittung meiner Bank aus? Mit dem Kontoauszug kann man ja den Erhalt einer Leistung schnell und einfach nachweisen oder? Freue mich auf hilfreiche Antworten
LG
Der Kontoauszug sollte reichen, solange du keinen Vorsteuerabzug begehrst. Wichtig ist, dass die Belege nachvollziehbar sind. Ein Überweisungszweck sollte also schon angegeben sein, ergänzend sollte die E-Mail-Korrespondenz o.ä. aufbewahrt werden.
Mit dem Kontoauszug kannst du nur die Zahlung nachweisen, der Leistungsbezug (so er denn wichtig ist) sollte aus den anderen Geschäftsunterlagen ersichtlich werden.
Servus,
der Begriff des Kleinunternehmers gehört zur Umsatzsteuer und hat bei der Gewinnermittlung nichts verloren.
Vermutlich ermittelst Du Deinen Gewinn mit einer Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG. Bei einer Überschussrechnung müssen die Betriebsausgaben nicht im Sinn einer kaufmännischen Buchführung belegt und nachgewiesen, sondern bloß glaubhaft gemacht werden.
Als einziger Beleg ist der Kontoauszug nicht ausreichend, wenn nicht wenigstens im Verwendungszweck steht, wofür die Zahlung geleistet worden ist. „Bekannt“ reicht hier ganz sicher nicht aus, wenn es sonst überhaupt keine Unterlagen dazu gibt. Ist denn bei der Anschaffung sonst alles mündlich gelaufen?
Schöne Grüße
MM
Nee, es gab ja vorher die ein oder andere PN bei xy-kleinanzeigen und so. Und bei der Überweisung habe ich darauf geachtet, dass als Verwendungszweck die Ware angegeben wurde.
Und
lässt sich doch wohl als *.pdf oder als Screenshot oder irgendwie sonst dokumentieren? Eine ordentliche Sicherung, die auch bei Erdbeben, Großbrand, Festplattencrash oder sowas zehn Jahre hält, hast Du als Gewerbetreibender ja sowieso, denke ich mir.
Schöne Grüße
MM