Reicht es aus, wenn ich mich eines Gefahrgutbeauftragten einer anderen Transportfirma bedienen?

Hallo, 
ich bin ein 1-Mann-Betrieb im Nahverkehr, habe nie kennzeichnungspflichtges Gefahrgut. Nun verlangt mein Auftraggeber, dass ich eine Gefahrgutbeauftragten bestelle. Ein befeundeter Transportunternehmer hat einen Mitarbeiter mit dieser Genehmigung (als Gefahrgutbeauftragter zu arbeiten) und hat mir angeboten, dass dieser auch bei mir im betrieb diese Aufgabe übernimmt. Seine Firma würde mir monatlich über „Gefahgutberatung,Schulung“ -  alo für die Überlassung des Mitarbeiters etc. eine kleine Rechnung stellen. Ist das Erlaubt? Der betreffende Mitarbeiter möchte icht als Nebenjob bei mir angemeldet sein sondern würde nur Zustimmen, wenn die Abrechnung über die Firma des seines Chefs läuft. ist das erlaubt? Also, darf mir die Firma eine Rechnung für die „Überlassung“ eines Mitarbeiters stellen oder ist das verboten?
Ich frage, weil wir uns da nicht in die Nesseln setzen…
Vielen Dank

Hi,

"(…) Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen, z. B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers. Es kann ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten sind genau festzulegen. Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Gefahrgutbeauftragten einschließlich der Schulung und Prüfung. Eine schriftliche Bestellung entfällt in diesem Fall. " http://www.potsdam.ihk24.de/starthilfe/Brancheninfor…

Also, darf mir die Firma eine Rechnung für die „Überlassung“ eines Mitarbeiters stellen oder ist das verboten?

Siehe oben - wenn ein externer GB in Anspruch genommen wird, muss der ja auch bezahlt werden.

Gruss
K

Servus,

die Überlassung eines Arbeitnehmers ohne Genehmigung wäre unzulässig.

Was Du beschreibst ist aber keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern die Durchführung konkreter Leistungen durch den Arbeitnehmer eines damit beauftragten Unternehmens.

Dieser Unterschied ist bei Gestaltung und Durchführung des Auftrags und bei der Fakturierung der erbrachten Leistungen ziemlich wichtig.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder