Du bist da auf dem falschen Dampfer Die Rechtswahrungsanzeige wird vom Sozialamt frühestens dann verschickt, wenn das Sozialamt in die Leistungspflicht kommt. D.h. das hat nichts mit den von Dir genannten Punkten (außer ggf. dem letzten) zu tun. Solange das Sozialamt nicht leisten muss, kannst Du grundsätzlich unbesorgt tun und lassen, was Du willst, auch wenn das ggf. Unterhaltsansprüche der Eltern nachteilig beeinflussen könnte.
Das Sozialamt schickt auch nicht unbedingt gleich am ersten Tag seiner Leistungspflicht eine Rechtswahrungsanzeige. Das kann durchaus dauern (und im eigenen Interesse bloß nicht nachfragen und drängen). Und mit dem Empfang muss man auch noch nicht zwingend sofort etwas zahlen. Die Rechtswahrungsanzeige dient lediglich dazu darauf hinzuweisen, dass ab Zugang mit einer Inanspruchnahme auf Bar-Unterhalt zu rechnen ist. Ab diesem Zeitpunkt wird es dann kritisch mit Dingen, die sie nachteilig auf eine Leistungsfähigkeit auswirken!
D.h. auch wenn erst sechs Monate später dann eine konkrete Forderung benannt wird, kann sich diese dann rückwirkend auf den Zugang der Rechtswahrungsanzeige beziehen. Dann steht da drin, dass man ab sofort x Euro monatlich und rückwirkend für die letzten sechs Monate insgesamt y Euro Bar-Unterhalt zu leisten hat.
Eine gewisse Rückwirkung kann zudem noch dann eintreten, wenn man nachweislich positive Kenntnis von baldiger Inanspruchnahme hat, auch ohne dass bereits eine Rechtswahrungsanzeige eingegangen ist. D.h. wenn man von Mama eine Kontovollmacht und auch eine Vorsorgevollmacht hat, für sie alle Behörden- und Bankangelegenheiten erledigt, und dann selbst den letzten Cent vom Konto gerade überwiesen und dann den Antrag beim Sozialamt eingeworfen hat, kann man ab diesem Zeitpunkt auch ohne Rechtswahrungsanzeige in Anspruch genommen werden. Da sind dann die Kinder, die sich nicht für die Eltern interessieren und sich auch um nichts kümmern mE ungerechtfertigt privilegiert.