Hallo Harald,
ja, beinahe - aber nicht per Vorsteuervergütungsverfahren, sondern ein bissele ausführlicher: Der deutsche Unternehmer führt einen Umsatz in Österreich aus, wenn er die Ware an einen Endkunden in Österreich verkauft. Das ist für ihn keine innergemeinschaftliche Lieferung, weil die Ware bloß zwischen den ersten beiden Unternehmern in der Kette bewegt worden ist, nachher nicht mehr.
Der Deutsche muss sich also beim Finanzamt Graz-Stadt (das ist unabhängig vom Ort der Lieferung für alle deutschen Unternehmer zuständig, die keine Betriebsstätte in Österreich haben, aber Umsätze in Österreich ausführen) zur österreichischen Umsatzsteuer registrieren lassen, und er kann die Vorsteuer, die Ihr ihm in Rechnung stellt, von der österreichischen Umsatzsteuer abziehen, die er abführen muss.
Sicher wird er das zuerst weit von sich weisen, aber wenn er mal genauer nachfragt und sich kundig macht, wird er sehen, dass ihm keine andere Möglichkeit bleibt.
Wenn er dann vielleicht ein bissele kleinlaut einräumen muss, dass das so ist, kannst Du ihm noch ein paar Hinweise dazu geben, dass es zwar eine gemeinsame deutsche Sprache gibt, aber das, was auf den Bescheiden vom FA Graz-Stadt steht, unter Umständen was ganz anderes bedeutet, als wenn der gleiche Text von einer deutschen Behörde käme. Ich bin erst vor ein paar Wochen darauf hereingefallen, dass „zahlbar bis …“ bloß in Deutschland bedeutet, dass eine zu dem genannten Termin geleistete Zahlung fristgerecht geleistet ist, während die Formel in Österreich bedeutet, dass die Zahlung schon lang vorher fällig war und nach diesem Termin ohne weitere Ankündigung vollstreckt werden kann.
Schöne Grüße
MM