Es gibt keine Vorschrift, die eine solche Beschilderung DIREKT fordert.
Es gibt aber die Pflicht, dass jeder Arbeitgeber sich bei jeder möglichen Tätigkeit seiner Arbeitnehmer vorher überlegen muss, welche Gefahren bei dieser Tätigkeit entstehen können - und er muss im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung selber, also in eigener Verantwortung, entscheiden, was gegen diese Gefährdungen zu unternehmen ist.
Auf diese Gefährdungsbeurteilung wurdest du ja schon hingewiesen.
Sie könnte so aussehen:
Tätigkeit: Staubsaugen mittels netzbetriebener Bodenstaubsauger.
Mögliche Gefahren: Stolpergefahr durch auf dem Boden liegende Netzzuleitung.
Abhilfe: Die Netzzuleitung muss unmittelbar nach Beendigung des Saugvorgangs aus der Steckdose entfernt und in die vorgesehene Leitungsaufnahme des Staubsaugers verbracht werden. Beim Saugvorgang sind Querungen der Zuleitungen über Flure, Treppen und häufig benutzte Trassen unzulässig - wenn nötig, ist der Saugvorgang zu unterbrechen und eine besser geeignete Steckdose zu benutzen. Saugarbeiten, bei denen eine Beeinträchtigung von Fluren, Treppen und stark frequentierten Trassen unumgänglich ist, sind nach Möglichkeit nach Dienstende durchzuführen - andernfalls sind auffällige Warnschilder aufzustellen. Bei der Neubeschaffung von Sauggeräten werden nur noch solche Geräte berücksichtigt, deren Netzzuleitung eine auffällige, kontrastreiche Farbe hat - etwa Gelb oder Orange.