Reisegewerbeschein für Onlineshop aussreichend?

Hallo miteinander,

ich habe einen Reisegewerbeschein, mit dem ich auf Märkten unterwegs bin. Nun möchte ich auch einen Online-Shop einrichten. Ist das mit dem Reisegewerbeschein möglich oder muss ich ein Gewerbe anmelden? (Meine Einnahmen bleiben unter 17.500,-- € p.A.)
Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

Liebe Grüße

Heike

Sowohl reisendes als auch stehendes Gewerbe erfordern in Deutschland eine Gewerbeanmeldung.

Die Höhe der Einnahmen ist nur wichtig für die Einschätzung bze. Einstufung beim Finanzamt. Ob man als Kleingewerbetreibender arbeizen kann (also ohne Ausweisung der Mwst ) oder mit

Eine Reisegewerbekarte kann die notwendige Anmeldung eines stehenden Gewerbes nicht ersetzen.

Das heisst, dass ein Onlineshop zum stehenden Gewerbe gerechnet wird?
Der Reisegewerbeschein reicht ja für meine derzeitige Tätigkeit (Verkauf auf unterschiedlichen Märkten)aus.
Wenn ich das richtig verstehe, brauche ich für den Onlineshop aber eine weitere Anmeldung?!

Liebe Grüße

Heike

Eine Reisegewerbekarte kann die notwendige Anmeldung eines
stehenden Gewerbes nicht ersetzen.

Nun ich zum Beispiel bin in Spanien, genauer gesagt auf den Kanarischen Inseln als selbständiger Fliesenleger angemeldet. Daher für mich kein Problem. Wie das aber bei euch, Finanz und Steuertechnisch in good old Germany ist, bin ich leider überfragt. Wünsche dir aber viel Erfolg und lass mal wissen wie dann dein Online-Shop heisst. Viele Grüße…drück dir die Daumen…beso…Jürgen alias Fuertekid,@ Fuerteventura Online Shop

Stopp! Ich bin jetzt nicht mehr so sicher.
Denn in § 55 GewO heißt es:

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben…
… Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht…

Der Unterschied ist allerdings, dass du deine Kunden nach vorgeriger Bestellung aufsuchst.

Ob sich allein daraus die Pflicht zur Anmeldung eines stehenden Gewerbes ergibt, wäre zu klären.

Ich denke, es bleibt dir eine Nachfrage beim örtlichen Gewerbeamt nicht erspart.

Deine Einnahmen spielen erst einmal keine Rolle dafür ist das Finanzamt da. Du brauchst einen Gewerbeschein. Wenn Du Waren verschicken möchtest, dann musst Du Dich auch noch um die Verpackungsverordnung kümmern, neben dem Impressum,Widerrufsrecht, Jugendschutz,Datenschutz,Verbraucherschutz usw. alles kleine aber entscheidene Stolpersteine unserer Gesellschaft zur freien Marktentwicklung. Es gibt aber keinen Händlerschutz also schön aufpassen und bevor Du diesen Schritt machst, empfehle ich Dir einen Besuch bei Deiner IHK vor Ort. Dort Erkundige Dich nach Förder Möglichkeiten noch vor dem Gewerbeamt, denn hast Du das Gewerbe angemeldet besteht kein Anspruch mehr. Auch eine Entscheidung die unverständlich für die Förderanstalten aber sehr Preiswert ist. Die meisten melden nämlich erst Ihr Gewerbe an-Ist mir auch passiert und auf dem Gewerbeamt sagt Dir das keiner, obwohl sie es Wissen
Und woher weißt Du jetzt schon, dass Du unter 17.500€ bleibst.
ICH Wünsche Dir viel Erfolg Heike

hallo
ich bin auch kein rechtsexperte, aber geh doch zum gewerbeamt und frag einfach;

viele grüße
uwe

In jedem Fall einen Geweberschein! Sonst wirst du auch von den Firmen warscheinlich keine Ware bekommen!

Hallo. Ich denke der Schein reicht aus, aber ich würde einfach dort mal nachfragen wo es Gewerbescheine gibt, dann kann man echt nichts falsch machen.
Liebe Grüße

Ein Onlineshop ist ein feststehendes Gewerbe und muss entsprechend angemeldet werden.

hallo heike,
betreibe selber einen onlineshop. habe dazu ein gewerbe angemeldet i. sinne der kleinunternehmerregelung (unter 17.500). der r-schein kann wohl nicht zur anmeldung herangezogen werde. auskunft erhälts du jedoch in jedem fall bei dem für dich zuständigen gewerbeamt am wohnort.
gruss
ww

Vielen Dank für alle Antworten!!

Hallo Heike,
wahrscheinlich musst du das Gewerbe (Distanzhandel) zusätzlich anmelden. Erkundige dich doch beim Finanzamt, Steuerberater und/oder Gewerbeamt.
Bei der Gewerbeanmeldung musst du dich entscheiden, mit welcher Vertriebsform und welchen Warengruppen du vorwiegend deinen Umsatz erwirtschaften wirst, auch wenn diese Information, so lange du Kleinunternehmerin bleibst, noch nicht an das Statistische Bundesamt weitergeleitet wird.
Ob dein Umsatz unter 17.500 Euro (Brutto) - Kleinunternehmerregelung - bleibt, spielt dabei keine Rolle. Sich mit einem Online-Shop selbständig zu machen, bei dem der Umsatz inklusive dem Umsatz aus dem Markt-Geschäft unter 17.500 Euro bleibt, erscheint mir unwirtschaftlich. Ein Online-Shop, der nicht professionell betrieben wird, kostet mehr (auch Zeit), als er abwirft.
Warum nicht gleich ein wiurtschaftlich tragfähiges Unternehmen planen? Dafür gibt es dann meist auch Fördermittel (in NRW auch ohne ohne Eigenkapital möglich). Unter bestimmten Umständen wird die Beratung sogar mit 3.600 Euro = 90% bezuschusst.

Viel Erfolg
Maria Henkys
ShopConsult-NRW.de

Hallo miteinander,

ich habe einen Reisegewerbeschein, mit dem ich auf Märkten
unterwegs bin. Nun möchte ich auch einen Online-Shop
einrichten. …
muss ich ein Gewerbe anmelden? … Einnahmen … unter
17.500,-- € p.A.)

Heike

Hallo,
wenn Sie mit angeben haben das sie einen Onlineshop betreiben wollen soll es keine Probleme geben, wenn nicht sollten sie das auf jedenfalls tun und den Gewerbeschein erweitern.

mit freundlichen Grüßen
Mohr Hans-Werner