Reiserücktrittskostenversicherung?

Hallo,

wenn man in der Vergangenheit psychisch krank war und diese Krankheit in den letzten 12 Jahren dreimal immer mal wieder aufgeflckert ist, geniesst man dann keinen Versicherungsschutz mehr für dieses Leiden?

Konkret vor wenigen Monaten musste ein Urlaub abgesagt werden auf Grund einer Depression. Diese Depression war mit einem stationären Aufenthalt verbunden.

Telefonisch hatte die Versicherung um die EInreichung der Unterlagen gebeten und hatte noch darauf aufmerksam gemacht, welche Unterlagen noch angefordert werden müssen,
damit eine Erstattung stattfinden kann.
Nach Einreichung der Unterlagen lehnt die Versicherung die Zahlung ab.
Begründung: da Ihnen die bereits zum Zeitpunkt Ihrer Reiebuchung die Krankheit bekannt war diese nicht unerwartet. Ein versicherter Grund liegt nicht vor.

Ist das so korrekt, ist man mit dieser Krankheit Lebenslang aus dem Versicherungsschutz, auch wenn man in 12 Jahren nur 3-4 mal in Behandlung war?

Danke!

Hallo,

Hallo

Ist das so korrekt, ist man mit dieser Krankheit Lebenslang
aus dem Versicherungsschutz, auch wenn man in 12 Jahren nur
3-4 mal in Behandlung war?

Definiere mal bitte 3-4 Behandlungen näher.
Man kann eine Behandlung auch als eine 3-jährige Psychotherapie bezeichnen.
Wenn es sogar zu einem stationären Aufenthalt kam, dann fällt selbst mir - als jemand der auf der Seite der Kunden und nicht auf der Seite des Versicherers angesiedelt ist - schwer zu glauben man habe zum Zeitpunkt der Buchung noch keine Kenntnis gehabt.

Danke!

Bitte

Viele Grüße
Claude Burgard
unabhängiger Versicherungsmakler im Saarland
Link zu meiner ViKa

Hi,

Du hast doch vor Abschluss der Versicherung die AVB (Allgemeine Versicherungs-bedingungen) durchgelesen. Schliesslich hast Du diese per Abschluss des Vertrages mit Deiner Unterschrift bzw. per Klick akzeptiert. Da steht genau drin wann geleistet wird und wann nicht. Das kopierst Du uns und fragst dann „Ist es korrekt dass sie die Leistung verweigern“?

Gruss
K

Es geht um 2 stationäre Aufenthalte seit 1993.
In Summe ca. 18 Wochen.

Danke und Grüße

Muss ich jetzt ernsthaft hingehen und ALLES aus Dir rauskitzeln?

Wann genau und vorallem wie lange. Dazu kommt dann noch, dass stationäre Behandlungen aus diesem Bereich eigentlich höchst selten NICHT in eine ambulante Psychotherapie münden.

Wenn Du hier uns gegenüber nicht offen sein willst (verschleiern), dann erwarte keine Hilfe.

Wenn wir helfen sollen, dann mach uns das helfen leicht und lass uns nicht mehrfach nachfragen.

Mit Deiner Antwort bisher kann ich 0,00% Meinung dazu abgeben.

Sorry, da habe ich es mir wohl zu einfach gemacht!

Die genaue Geschichte kenne ich nicht.
Aber wie geschrieben, es geht um 2 längere AUfenthalte von je mehreren Wochen.

Seit ca. 5 Jahren gibt es aber ambulante Behandlung und auch gesunde lange Phasen.
Bei Urlaubsbuchung liefen zwar Behandlungen, aber es gab lange Zeit keine Krankschreibungen…

Bis kurz nach der Buchung…

Danke!

Da hilft dann nur noch der Gang zum Anwalt / respektive Versicherungsombudsmann zur Klärung.

Meine Einschätzung: Chancen stehen nicht wirklich gut.

Wenn der Beitrag hilfreich war, freue ich mich über ein Sternchen

1 Like

Danke!

Bitte noch ein Wort zum Ombudsmann…

Viele Grüße

Gar kein Problem

HIER KLICKEN

Hier der Vertragstext auf den sich die Versicherung bezieht.
Konkret auf Paragraph 1 Nr.2 ohne näher darauf einzugehen…

Danke für Rückmeldung!

Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2012) Versicherer und Risikoträger ist die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Riehler Straße 90, 50657 Köln. § 1 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.2 bei verspätetem Antritt der Reise aus versichertem Grund für die Mehr- kosten der Hinreise. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären; 1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nach- träglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überfüh- rung eines verstorbenen Versicherten. 1.4 Abweichend von § 1 Ziffer 1.3 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch ge- nommene Leistungen. 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: 2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Ver- sicherten, seines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; 2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder des in häus- licher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjähri- gen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, der versicherten Ehefrau/eingetragenen Lebenspartnerin oder der in häus- licher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährtin oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; 2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in § 1 Ziffer 2.2 genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straf- tat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich im Verhältnis zur wirtschaft- lichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten oder sofern zur Scha- densfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß § 1 Ziffern 2.1–2.4 für eine versicherte Person verwirklicht haben. 3. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gülti- gen Reisevertrag abschließen.

… mehr auf http://w-w-w.ms/a5fwbc

„2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Ver- sicherten“

Das ist der Knackpunkt. Ein Beinbruch ist „unerwartet“, aber eine psychische Erkrankung meist nicht. Nun musst Du denen darlegen dass sie doch „unerwartet“ kam.

1 Like

ellenlanger,komplett unleserlicher Text:

Und du bist nicht einmal bereit,die Bedingungen einigermaßen leserlich hier einzustellen?Darauf würde ich nicht einmal antworten,wenn ich Bock dazu hätte!

Grüße,sapine

Danke für den Verbesserungsvorschlag!

Ich bin aber sehr froh, dass nicht alle so denken wie du :smile:

Grüße

Nach dem Kommentar von Sapine nochmal explizit Danke!

Nach dem Kommentar von Sapine nochmal explizit Danke!

Nur Sapine hat recht.

Es ist eine Zumutung solch einen Text vorgesetzt zu bekommen.

Aber ich antworte trotzdem.

kurz und schmerzlos:

unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten,

trifft hier nicht zu, und somit wird nicht geleistet.

Gruß Merger

Danke Merger!

Ich will nicht diskutieren, es ist anscheinend Fakt.

Also braucht man, wenn man einmal mit Depressionen in Behandlung war, nie wieder
mit diesem Thema bei der Versicherung vorzusprechen?

Grüße

Hallo Uweuwe,

Danke Merger!

Ich will nicht diskutieren, es ist anscheinend Fakt.

Also braucht man, wenn man einmal mit Depressionen in
Behandlung war, nie wieder
mit diesem Thema bei der Versicherung vorzusprechen?

man sollte grundsätzlich erst einmal die jeweiligen Versicherungsbedingungen lesen.
Evt. gibt es ja auch eine Reiserücktrittsversicherungen die in solch einem Fall zahlen würde.

Gruß Merger