Hier der Vertragstext auf den sich die Versicherung bezieht.
Konkret auf Paragraph 1 Nr.2 ohne näher darauf einzugehen…
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Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2012) Versicherer und Risikoträger ist die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Riehler Straße 90, 50657 Köln. § 1 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 1.2 bei verspätetem Antritt der Reise aus versichertem Grund für die Mehr- kosten der Hinreise. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären; 1.3 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nach- träglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überfüh- rung eines verstorbenen Versicherten. 1.4 Abweichend von § 1 Ziffer 1.3 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch ge- nommene Leistungen. 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: 2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Ver- sicherten, seines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; 2.2 Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder des in häus- licher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjähri- gen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 2.3 Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, der versicherten Ehefrau/eingetragenen Lebenspartnerin oder der in häus- licher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährtin oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; 2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in § 1 Ziffer 2.2 genannten versicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straf- tat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich im Verhältnis zur wirtschaft- lichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten oder sofern zur Scha- densfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß § 1 Ziffern 2.1–2.4 für eine versicherte Person verwirklicht haben. 3. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gülti- gen Reisevertrag abschließen.
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