Reiserücktrittsversicherung zahlt nur anteilig

Hallo,
Person A ein Problem mit der Reiserücktrittsversicherung und der Schadensregulierung:
A musste leider seinen geplanten Urlaub nach Bali im Sommer letzten Jahres stornieren, da seine Lebensgefährtin B massive Probleme mit der Halswirbelsäule hatte und nicht fliegen konnte.

Erstmalig traten Beschwerden im Mai 2012 auf, daraufhin folgten manuelle Therapie & Physiotherapie, so dass B im Anschluss beschwerdefrei war.
Kurz vor Reisebeginn Ende Juli traten die Beschwerden jedoch massiv wieder auf. Durch den Arzt wurde die Reiseunfähigkeit bestätigt. Nachdem A diverse Unterlagen einreichen musste (u.a. Krankheitshistorie der letzten 2 Jahre) wurde nun die Schadensregulierung gekürzt.
Argumentation der Versicherung: Bereits im Mai traten die Beschwerden auf, daher hätte im Mai storniert werden müssen. Bei Storno im Mai wären die Kosten geringer gewesen, so dass nur 25% erstattet werden.
Daraufhin hat A Einspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass im Mai nicht davon auszugehen war, dass die Erkrankung zurückkehrt(da ja entsprechende Behandlungen erfolgten).
Nun erhielt A die Antwort, dass man nicht anders entscheiden könne. Lt. AGB werden die Kosten erstattet, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Auf Grund der Behandlung im Mai teilte die Versicherung A mit, dass daher die Erkrankung nicht unerwartet gewesen sei und die Hoffnung, dass die Reise trotz Behandlung durchgeführt werden kann sei nicht Umfang des Versicherungsschutzes.

Nach A’s Ansicht würde das dann wiederrum bedeuten, dass man nach Buchung einer Reise diese immer sofort bei einer Krankheit stornieren muss, auch wenn diese 3 Monate vor Reiseantritt auftritt - dies kann A sich eigentlich nicht vorstellen.

Die Frage wäre, ob die Argumentation der Versicherung rechtlich i.O. ist, bzw. ob Person A eine Chance hat ggf. über den Rechtsweg den Reisepreis erstattet zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe & Kommentare!!!

Bei aller gebotenen Vorsicht:

Die Frage wäre, ob die Argumentation der Versicherung rechtlich i.O. ist,

Auf den ersten Blick wirkt sie plausibel.

bzw. ob Person A eine Chance hat ggf. über den Rechtsweg den Reisepreis erstattet zu bekommen?

Dass kann nur nach anwaltlicher Beratung und Berücksichtigung aller Details beantwortet werden.

Hallo,

was steht denn in den AVB zur Meldepflicht ? Ohne genaue Kenntnis der AVB kann man dazu gar nichts sagen.

Davon abgesehen, finde ich Dein Verhalten nachvollziehbar Es ist unrealistisch, jede Erkrankung zumelden, ohne dass das Risiko abzusehen ist, dass die Reise platzt.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

ohne genaue Kenntnis der Vertragsbedingungen und der genauen Diagnosen kann man da nichts genaues sagen, nur hätte es mich nicht gewundert, wenn die Leistung „0“ gewesen wäre. „Massive Probleme mit der Halswirbelsäule“ verschwinden nicht einfach so wieder. Sind diese dann von Mai und verhindern die Reise im Juli ist das nicht so ganz überraschend.

Im übertragenen Sinn ist das brennende Haus dann nicht versicherbar…

Viele Grüße
Andreas

Guten Morgen,
vielen Dank schonmal für die Hinweise.

Soweit ich auch von weiteren Recherchen nun gelernt habe ist die Rechtssprechung hier leider recht unklar…ist aber auch kein Wunder, da es um menschliche Erkrankungen geht welche ja in der Regel wie die Menschen selbst sehr individuell zu betrachten sind…

Dennoch ist es sehr verwunderlich, dass man 3 Monate vor Reiseantritt, dann die Reise bereits stornieren muss um die volle Leistung der Versicherung zu erhalten. In den AVB steht, dass man unmittelbar nach Eintritt der Reiseunfähigkeit die Reise stornieren muss. Das tat A drei Tage vor Reiseantritt als die Beschwerden aktu wurden. An eine Reiseunfähigkeit hat A im Mai überhaupt nicht gedacht. Diese wurde seinerzeit auch nicht seitens des Arztes erwähnt oder abgefragt.

Man wird die Bedingungen nochmal studieren und die relevanten Passagen hier zitieren, speziell was die Melde-, bzw. Stornopflicht betrifft.

Und so long schonmal herzlichen Dank für Eure Unterstützung!
Viele Grüße
Frank

Hallo,
ich habe mich nun nochmals ein bischen erkundigt über das Problem…anbei der Auszug aus den AVB:
§2 Versicherungsumfang:

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
    a) Bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten
  2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehenden Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allg. Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der planmäßige Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann:
    a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung

    §3 Ausschlüsse
  3. Versicherer haftet nicht bei höherer Gewlt
    2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat
    §5 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall
    a) unverzügliche Mitteilung und stornierung der Reise
    b) bereitstellung diverse Unter lagen wie Atteste etc.
    *Texte gekürzt auf die wesentlichen Aussagen*

Nun gibt es nach Ansicht der Person A verschiedene Argumentationen:

  • RRV ist Bestandteil einer Kreditkarte, wurde somit schon viele Jahre vor der Reisebuchung abgeschlossen
  • Zum Zeitpunkt der Buchung lag keine Erkrankung vor
    1. Auftritt der Krankheit im Mai (Reisebeginn Ende Juli)

die Rechtsprechung ist nach Ansicht von Person A hier nicht eindeutig:

Argumentation Versicherung: Durch auftreten der Krankheit war sie zum späteren Zeitpunkt nicht mehr unerwartet, somit nur Leistungspflicht für die Stornokosten welche entstanden wären, wenn im Mai sofort stornierte wurde (wurde auch tlw. gerichtlich in ähnlicher Form bestätigt)

Argumentation Person A:
Es kommt für die Frage der Vorhersehbarkeit darauf an, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne medizinischen Sachverstand damit rechnen musste, dass die Erkrankung zur Reiseunfähigkeit oder Unzumutbarkeit des Antritts der Reise oder deren planmäßiger Beendigung führen würde oder nicht.

Person A verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, würde sich jedoch vor inansruchnahme derselben freuen, wenn er Eure Meinung bzgl. seiner Erfolgschancen erfahren könnte…

Vielen Dank vorab!