Reklamation - Recht auf Ersatzware?

Hallo,

wenn ein Auto als Garantiefall in die Werkstatt muß, kann der Besitzer, soweit ich weiß, auf Zurverfügungstellung eines Ersatzwagens pochen. Ist das mit anderen Dingen genauso?

Ich habe mir kürzlich ein paar recht teuere „Teva“-Sandalen gekauft (170 DM). Bei diesen lösten sich nach wenigen Wochen Gebrauch die Nahtstellen der Gewebebezüge der Neopren-Polster unter den Riemen in Wohlgefallen auf: sie öffneten sich. Ich habe schon mit dem Laden telefoniert, in dem ich die Sandalen gekauft habe. Sie sind bereit, die Sandalen zur Reklamation zu Teva einzuschicken. An die ersatzweise Zurverfügungstellung eines neuen Paares denken sie jedoch nicht. Ich soll auf die Reaktion der Firma Teva warten und darauf, daß diese die Reklamation bearbeitet. Ist das so rechtens oder habe ich Anspruch auf Ersatzware?

Gruß
Uwe

Hallo Uwe,

wenn ein Auto als Garantiefall in die
Werkstatt muß, kann der Besitzer, soweit
ich weiß, auf Zurverfügungstellung eines
Ersatzwagens pochen.

Einen Rechtsanspruch auf einen Ersatzwagen gibt es nicht. Wenn das eine Werkstatt trotzdem bietet, ist darin ein besonderer Service zu sehen. Für dieses Entgegenkommen würde ich mich mit ausgesuchter Höflichkeit bedanken. Nicht einmal gegen Bezahlung müß Dir die Werkstatt ein Ersatzauto stellen.

Ich habe mir kürzlich ein paar recht
teuere „Teva“-Sandalen gekauft (170 DM).
Bei diesen lösten sich nach wenigen
Wochen Gebrauch die Nahtstellen der
Gewebebezüge der Neopren-Polster unter
den Riemen in Wohlgefallen auf: sie
öffneten sich. Ich habe schon mit dem
Laden telefoniert, in dem ich die
Sandalen gekauft habe. Sie sind bereit,
die Sandalen zur Reklamation zu Teva
einzuschicken. An die ersatzweise
Zurverfügungstellung eines neuen Paares
denken sie jedoch nicht. Ich soll auf die
Reaktion der Firma Teva warten und
darauf, daß diese die Reklamation
bearbeitet. Ist das so rechtens oder habe
ich Anspruch auf Ersatzware?

Du hast eine Mängelrüge abgegeben und der Verkäufer hat für Instandsetzung zu sorgen. Du bekommst aber nicht automatisch neue Ware. Auch auf ein Ersatzpaar für die Zeit der Instandsetzung hast Du keinen Anspruch.

Uwe, wo kommen solche Vorstellungen her?

Gruß
Wolfgang

Bei einem Auto hat man nicht etwa Anspruch auf einem Ersatzwagen, der durch die Werkstatt/Händler zu stellen ist. Vielmehr steht einem die Entschädigung des Nutzungsausfalls zu (idR die Kosten eines Ersatzwagens).

Aus diesem Grund erklärt sich, warum dies bei Sandalen nicht der Fall sein kann. Schließlich dürfte das nicht Dein einziges Paar Schuhe sein :wink:

Allerdings bsit Du nicht verpflichtet, bis „in alle Ewigkeit“ auf die Reklamationsbearbeitung durch den Hersteller zu warten. Vertragspartner ist Dein Händler. Darum: Frist setzen (ca. 2 Wochen) mit Ablehnungsandrohung bzgl. der Nachbesserung. Verstreicht diese Frist fruchtlos -> vom Kaufvertrag zurücktreten und Kaufpreis zurück verlangen.

Die Nachbesserung muss man übrigens nur hinnehemn, wenn eine solche per Vertrag/AGB vereinbart ist; ansonsten steht immer sofort das Recht zur Wandelung zu.

Dank
Danke euch beiden, das war hilfreich!

Gruß
Uwe

Bei einem Auto hat man nicht etwa
Anspruch auf einem Ersatzwagen, der durch
die Werkstatt/Händler zu stellen ist.
Vielmehr steht einem die Entschädigung
des Nutzungsausfalls zu (idR die Kosten
eines Ersatzwagens).

Falsch. Es steht einem keinerlei Entschädigung zu.

Aus diesem Grund erklärt sich, warum dies
bei Sandalen nicht der Fall sein kann.
Schließlich dürfte das nicht Dein
einziges Paar Schuhe sein :wink:

s.o.

Allerdings bsit Du nicht verpflichtet,
bis „in alle Ewigkeit“ auf die
Reklamationsbearbeitung durch den
Hersteller zu warten. Vertragspartner ist
Dein Händler. Darum: Frist setzen (ca. 2
Wochen) mit Ablehnungsandrohung bzgl. der
Nachbesserung. Verstreicht diese Frist
fruchtlos -> vom Kaufvertrag
zurücktreten und Kaufpreis zurück
verlangen.

Auch nicht so ganz richtig: angemessene Frist setzen, angemessene Nachfrist unter Androhung der Folgen setzen. Erst dann kann die Wandlung gefordert werden.
Was angemessen ist, kommt auf den Einzelfall an: 2 Wochen sind bei z.B. einer defekten CD wohl schon zu viel, da es dort nichts nachzubessern gibt. Bei einem defekten Atomkraftwerk, und auch hier gilt prinzipiell das gleiche, können auch deutlich mehr als 2 Wochen durchaus angemessen sein.

Die Nachbesserung muss man übrigens nur
hinnehemn, wenn eine solche per
Vertrag/AGB vereinbart ist; ansonsten
steht immer sofort das Recht zur
Wandelung zu.

Stimmt und dies ist in 99% der Fälle auch so. Aber die AGB´s muß der Kunde kennen.

Gruß

Matthias

Bzgl. des Nutzungsausfalls hast Du natürlich recht - mea culpa - ich bin da gedanklich in den Schadensersatz hineingerutscht *peinlich*

Wegen der 2 Wochen: diese waren natürlich nicht als dogmatisches MUSS gemeint, sondern schon auf die Sandalen gemünzt!