Reklamationsrecht

Hallo,
nehmen wir mal folgendes an:
Frau X kauft in einem Geschäft eine Umstandshose. Am nächsten Morgen als Sie die Hose zu Hause erneut anprobiert, stellt Sie fest, dass eine Gürtelschlaufe an einer Seite rausgerissen ist.
Sie ruft sofort in dem Geschäft an und schildert das Problem.
Man sagt Ihr, sie solle vorbeikommen, dann werde die Hose umgetauscht. Einen Tag später fährt Frau X zu dem Geschäft. An der Hose sind noch die Originaletiketten, sie ist nicht getragen. Der Kaufbeleg ist ebenfalls vorhanden.
Man versucht diese Hose nocheinmal zu finden, sie ist aber nicht mehr vorrätig und kann auch nicht bestellt werden.
Da Frau X. keine andere passende Hose findet, möchte sie Ihr Geld zurück. Daraufhin wird ihr mitgeteilt, dass man ihr nur eine Gutschrift anbieten kann. Man könne die Hose auch einschicken, wie lange das dauert wisse man nicht, aber sicher mindestens 4 Wochen. Bei einer Umstandshose ist das allerdings keine Lösung, da diese ja ab sofort gebraucht wird und irgendwann nicht mehr.
Der Geschäftsführer ist auch anwesend und lässt sich auf keine andere Lösung ein.
Frau X. ist wütend, sagt, dass sie ja dann nunmal gezwungen sei, den Gutschein zu nehmen, dann aber sicher nichts mehr in diesem Geschäft kaufen werde. Ausserdem sagt sie, dass sie die vielen negativen Internet Bewertungen über dieses Geschäft nun nachvollziehen könne.
Daraufhin weigert sich der Geschäftsführer nun auch einen Gutschein auszustellen und behauptet Frau X. hätte die Hose kaputt gemacht, er nehme sie nicht mehr zurück.
Wie soll sich Frau X. nun verhalten? Hat sie überhaupt irgendwelche Rechtsansprüche, sie kann ja schliesslich nicht beweisen, dass sie die Hose nicht kaputt gemacht hat.
Herzlichen Dank im voraus.

Den Gutschein muss sie nicht hinnehmen. Sie kann auf Auszahlung bestehen. Ebenfalls muss der Händler in diesem Fall bewisen, dass die Hose einwandfrei übergeben wurde bzw. von Frau X kaputt gemacht wurde. Das kann er nicht.
Wenn der Händler sich weigert, die Kohle rauszurücken, sollte sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Verbraucherzentrale ist ja nicht kostenlos, nehmen wir an die Hose hat 60,- gekostet, dann lohnt sich der Aufwand zumindest finanziell nicht.
Wenn Frau X das nun versuchen möchte selber zu regeln, ist das realistisch? Auf was muss sie achten, was gehört in das Schreiben rein und wie wäre dann das weitere Vorgehen, wenn der Geschäftsführer wieder nicht reagiert?

Den Gutschein muss sie nicht hinnehmen. Sie kann auf
Auszahlung bestehen.

Das steht wo?

Hätte der Händler zunächst nicht das Recht auf Nachbesserung? Also die Hose einzuschicken und die gerissene Gürtelschlaufe nähen zu lassen?

Ebenfalls muss der Händler in diesem Fall

bewisen, dass die Hose einwandfrei übergeben wurde bzw. von
Frau X kaputt gemacht wurde. Das kann er nicht.

Warum muß er das? Bei einem kleinen unauffälligen Loch würde ich das so sehen, aber bei einer gerissenen Gürtelschnalle?

Wenn der Händler sich weigert, die Kohle rauszurücken, sollte
sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

2 x darf ein Händler nachbessern, das wurde hier von der Kundin verweigert. Warum also sollte der Händler dazu verpflichtet sein, das Geld zurückzuzahlen?

Gruß
Tina

Hallo

Die eigentliche Frage ist doch, was due letztlich erreichen willst.

Der Verkäufer der Ware ist unkooparativ.

Willst du Ihn aus grundsätzlichen Erwägungen dazu bekommen dir dein Recht zu gewähren?
Dann solltest du den Rechtsweg beschreiten und ihm einen entsprechenden Brief schreiben, und dein Recht durchsetzten.
(Ohne hier darauf einzugehen was jetzt als Recht tatsächlich einzufordern währe).

Wenn dir für deinen 60 Euro Hose aber schon der Gang zu Verbrauchertentrale zu Teuer/Aufwändig ist, sollte folgendes eine Überlegung wert sein:

Repariere die Hose selber, oder lass es reparieren.
Beides nicht wirklich Teuer.
Denk dir das Geschäftsführer ist ein Blödes Arschl… und erzähle deine Erlebnisse genüßlich weiter.

Und, ganz wichtig!! hör auf dich zu ärgern.

Du bist doch schwanger, freu dich.

Mit einer Klärung der Angelegenheit auf dem Rechtsweg hast du viel Theater an der Backe, mit mäßigen Aussichten auf erfolg.

Mein dringender Ratschlag:

Abhaken und frölich schwanger sein!!!

herzlichst

Uwe

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Hallo,

ich würde sagen, nichts von dem, was Du hier von Dir gibst, ist richtig.

Weder ist sichergestellt, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, noch muss der Verkäufer hier die Mangelfreiheit beweisen. Es ist schon absurd, wie die Beweislastumkehr immer wieder völlig falsch ausgelegt wird. Selbst wenn Ansprüche aus der Sachmängelhaftung bestünden, muss der Händler ganz sicher nicht „sofort die Kohle rausrücken“.

Zudem wäre zu prüfen, ob nicht BGB § 442 Abs. 1 Satz 2 anwendbar ist.

Ist schon merkwürdig, wenn das bei der Anprobe im Laden nicht auffällt, zuhause dann aber sofort.

Gruß

S.J.

Den Gutschein muss sie nicht hinnehmen. Sie kann auf
Auszahlung bestehen.

Nachbesserung, Ersatzlieferung?

Ebenfalls muss der Händler in diesem Fall
beweisen, dass die Hose einwandfrei übergeben wurde bzw. von
Frau X kaputt gemacht wurde.

Das muss er beweisen, wenn es sicher ist, dass es ein Sachmangel ist.

Die Reihenfolge ist so:

  1. Ware hat Sachmangel (also nicht einen Schaden durch fallen lassen, mit dem Hammer drauf kloppen,…). Dafür gibt es keine Beweislastumkehr. Soweit ich weiß, zumindest.
  2. Wenn Ware Sachmangel hat, dann hat man Ansprüche, wenn dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Hier greift dann die Beweislastumkehr.

Beispiel gefällig?
Ein Auto hat einen Keilriemenriss. Der Gutachter sagt: Kann Material/Montagefehler sein. Kann aber auch Fehler durch überhöhte Drehzahl gewesen sein. Also unklar, ob Sachmangel oder Bedienfehler.
Konsequenz: Kein Ersatzanspruch, auch innerhalb der ersten 6 Monate.

Ob der Gesetzgeben das wirklich so wollte, weiß ich nicht.
Aber dieses Urteil gab es genau so.
Nicht verstehen konnte ich, dass im Gegenzug ein anderes Urteil gab.
An einem Auto werden Eindrückungen am Kotflügel entdeckt. Gutachter sagt: Zweifelsfrei durch seitliche Krafteinwirkung entstanden. Das galt dann als Sachmangel. Und da innerhalb von 6 Monaten nach Kauf aufgefallen, griff die Beweislastumkehr.

Links zu den Urteilen finde ich nicht, und verstanden habe ich sie auch nicht.

Ich hätte genau andersrum entschieden. Aber BKA.

meine Darstellung ist richtig. Du versuchst -merkwürdigerweise - Verbraucherrechte zu beschneiden. Warum eigentlich?

Dass die Kohle rausgerückt werden muss, liegt daran, dass Nachlieferung oder Reparatur angelehnt wurden.

Sie kann auf Auszahlung bestehen.

Nachbesserung, Ersatzlieferung?

Originalbeitrag lesen: Von Verkäufer abgelehnt bzw. nicht möglich.

Den Gutschein muss sie nicht hinnehmen. Sie kann auf
Auszahlung bestehen.

Hätte der Händler zunächst nicht das Recht auf Nachbesserung?
Also die Hose einzuschicken und die gerissene Gürtelschlaufe
nähen zu lassen?

Dies hätte er, wenn er es nicht abgelehnt hätte. Sagt mal. könnt ihr eigentlich lesen? Zwei Leute haben das jetzt geschrieben. Es steht im Originalbeitrag.

*Räusper* Vielleicht liegt es daran, daß DU nicht lesen kannst? Im UP stand:

Man könne die Hose auch einschicken, wie lange das dauert wisse man nicht, aber sicher mindestens 4 Wochen.

Ihr dauerte das zu lange. Aber im Prinzip ist es egal, denn Deine Antwort ist und bleibt falsch.

Gruß
Tina

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Von der Käuferin wurde das abgelehnt und somit ist es ihr Problem. Außerdem ist es ja schon zweifelhaft, ob überhaupt etwas zu ersetzen wäre, denn ich halte es für sehr wahrscheinlich, daß der Schaden erst zuhause entstand.

Eine abgerissene Gürtelschlaufe ist normalerweise nicht so einfach zu übersehen.

Deine Antwort ist immernoch falsch.

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