Relevante Naturschutzgesetze bei Bauprojekten

Hallo allerseits!

Das Szenario: Irgendwo in Deutschland wird ein Bauprojekt geplant (bspweise eine Fabrik oder ein Vergnügungspark). Die Bauherren erstehen ein bzw. mehrere Grundstücke, auf dem sie das Projekt verwirklichen wollen.

Meine Fragen hierzu:
1.) Welche Naturschutzgesetze müssen allgemein beachtet werden? Wird bspweise grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, bevor ein solches Projek in die Tat umgesetzt werden kann?
2.) Welche Behörden sind dafür verantwortlich, dass diese Gesetze eingehalten werden?
3.) Wie funktionert das mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen?
4.) Wenn nun auf einem Baugrund eine geschützte Pflanzenart gefunden wird, was genau geschieht dann, welche Gesetze greifen, wer ist verantwortlich und was kann der Bauherr tun, um den Bau trotzdem fortsetzen zu können?

Ich weiß, das ist eins ehr komplexes Thema, aber ich würde mich über Antworten freuen, auch wenn sie allgemein gehalten sind.
Achja, und falls es da Unterschiede in den einzelnen Bundesländern geben sollte, interessiere ich mich vor allem für die Gesetzeslage in Schleswig-Holstein und/oder Niedersachsen.

Gruß,
Waldfloh

Hallo Waldfloh,

da Baurecht Landes- und teilweise auch Kommunalrecht ist, dürfte es da eine ziemlich bunte Reihe geben.

Gandalf

Das Szenario: Irgendwo in Deutschland wird ein Bauprojekt
geplant (bspweise eine Fabrik oder ein Vergnügungspark). Die
Bauherren erstehen ein bzw. mehrere Grundstücke, auf dem sie
das Projekt verwirklichen wollen.

Zu unterscheiden: Im Siedlungsbereich oder im Außenbereich. Im Siedlungsbereich ist der Vorgang rel. übersichtich. Was und wo Du bauen darfst regelt entweder ein bestehender Bebauungsplan oder ein Stadtentwicklungsplan oder ein Landschaftsplan.
Im Außenbereich kann prinzipiell nur gebaut werden, wenn eine Priviligierung vorliegt (Landwirtschaft, Bundeswehr, Straßenbau, Funkmasten etc). Ein Projekt wie von Dir genannt, Vergnügungspark, Fabrik, kann erst nach Umwidmung in ein Baugebiet, Gewerbegebiet erfolgen. Dann greifen viele Bestimmungen: Überhaupt zu bebauen ? (Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet). Ist das Gebiet oder das angrenzende Gebiet naturschutzrechtlich gesichert ? (Landschaftsschutz, Flora-Fauna-Habitat, Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet). In dieser Reihenfolge wird das Vorhaben schwieriger, Naturschutz praktisch ausgeschlossen, für FFH gilt das Verschlechterungsverbot, für alle muss eine Umwelt-Verträglichkeitsprüfung erfolgen mit Aufnahme der Arten. Evtll auch bereits dann, wenn die Nähe zu einem geschützten Gebiet Auswirkungen befürchten lässt. Der Ausgang ist ungewiss, d.h. es kann sein, dass man nach Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen eine Baugenehmigung erhält oder eben auch nicht.
Für Industrieansiedlungen haben die Gemeinden ja meist längst Gebiete ausgewiesen, wo alles geklärt ist und man gierig auf Investoren wartet.
In jedem Fall zuerst an die Baubehörde herantreten und anfragen. Diese koordiniert alle beteiligten Behörden. Ein Bauherr kann nicht mit den Naturschutzbehörden verhandeln, bevor sein Vorhaben bei der Baubehörde vorgelegt wurde usw.
Das sollte schon vor dem Kauf geschehen.

Wie funktioniert das mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen?

In Hessen entweder durch Ausgleichsabgabe 2/3 erhält das Land, 1/3 die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Bei kleineren Ausgleichen kann der Bauherr die Auflagen auch selbst durchführen, die UNB überwacht sie.

Wenn nun auf einem Baugrund eine geschützte Pflanzenart
gefunden wird, was genau geschieht dann, welche Gesetze
greifen, wer ist verantwortlich und was kann der Bauherr tun,
um den Bau trotzdem fortsetzen zu können?

Fortsetzen kann er nicht, weil er ohne diese Klärung gar nicht beginnen darf.

Ich kann mich in dieser Fragestelung nicht als Fachmann bezeichnen, gebe nur das wider, was ich im Laufe der Zeit als Mitglied im Naturschutzbeirat einer Stadt mitbekommen habe.
Udo Becker

Ich kann mich in dieser Fragestelung nicht als Fachmann
bezeichnen, gebe nur das wider, was ich im Laufe der Zeit als
Mitglied im Naturschutzbeirat einer Stadt mitbekommen habe.

Danke trotzdem! Das hat mir schon ein wenig weiter geholfen. Ich recherchiere diese Fragestellung für das Schreiben eines Romans, in dem ein Vergnügungspark gebaut werden soll.

Falls noch jemandem etwas Ergänzendes einfällt - immer her damit!

Danke,
Waldfloh

in dem ein Vergnügungspark gebaut werden soll.

Hallo Waldfloh,
bei einem Vergnügungspark kann man davon ausgehen, dass es ein raumbedeutsames Vorhaben ist. Unter einem Einzugsbereich von Mio. potentiellen Besuchern lohnt sich das nicht.
Das bedeutet, es gibt ein Raumordnungsverfahren incl. Umweltverträglichkeitsprüfung.
Grüße
Ulf

Wie funktioniert das mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen?

In Hessen entweder durch Ausgleichsabgabe 2/3 erhält das Land,
1/3 die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises. Bei
kleineren Ausgleichen kann der Bauherr die Auflagen auch
selbst durchführen, die UNB überwacht sie.

Hallo Udo,
wie im übrigen Bundesgebiet sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig vor einer Ausgleichsabgabe. § 14 (2) und § 15 (1) Hessisches Naturschutzgesetz http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/881_Natursc…
Grüße
Ulf