Relevanz privater, unbeweisbarer Protokollnotizen bei Mobbing u. a. durch Dienstvorgesetzten im öffentl. Dienst?

Hallo, Frohe Weihnachten!

Wenn im öffentl. Dienst ein Arbeitnehmer Konflikte mit dem Dienstvorgesetzten hat, z. B. dessen mündliches Mobbing unter 4 Augen, wird oft geraten, er solle solche Vorfälle privat protokollieren.
Aber welche juristische o. ä. Relevanz können solche Aufzeichnungen ohne Zeugen, ohne schriftliche „Beweise“ denn haben?
Umgekehrt: Kann der Vorgesetzte mit Erfolgschancen solche Aufzeichnungen gegen den Mitarbeiter machen, gar ohne Wissen des Mitarbeiters in die Personalakte einbringen? Hätten solche - ebenfalls eigentlich unbeweisbaren! - Aufzeichnungen im Konfliktfall Relevanz? (M. E. wäre das absurd!) Vielen Dank! karl

Es kann eine ,in der Regel Monate oder Jahre später erfolgende, Zeugenaussage des Betroffenen unterstützen.
Das es bekanntlich schwer ist sich nach langer Zeit an jede Einzelheit, jedes Wort, jeden Ort und Zeit des Vorfalls, zu erinnern, so kann ein zeitnah erstelltes Protokoll sehr hilfreich sein.
Es wäre eher lebensfremd, wenn sich ein Zeuge ohne Protokoll nach Jahren an solche Details erinnern könnte. Da würde man bestimmt nachhaken, wieso und warum man sich an das und das so genau erinnern kann wo es doch ein Vorfall unter vielen war.
Man hinterfragt also die Glaubwürdigkeit der Aussage.

Und ein Protokoll kann diese Glaubwürdigkeit unterstützen

mfG
duck313

Hallo,

in derartigen Verfahren (Urteilsverfahren) gilt die sog. „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“.
Dies bedeutet, daß der AN keine vollgültigen Beweise erbringen muß, sondern lediglich Indizien, die seine Behauptungen stützen. Der AG muß diese dann widerlegen.

Sorgfältige Dokumentationen bzw. Aufzeichnungen (Datum, Uhrzeit, Ort, Anwesende,mindestens sinngemäße Wiedergabe von Äußerungen) von Gesprächen mit Vorgesetzten haben für Arbeitsrichter als „Indizien“ im o.a. Sinn durchaus erhebliche Relevanz.
Da diese Darlegung durchaus in quasi mehreren „Runden“ geschehen kann, kann der AN auch noch Indizien „nachschieben“, wenn er sie erst im Laufe des Verfahrens erfährt.

Der AG kann zwar durchaus versuchen, für den AN nachteilige Sachverhalte, Behauptungen etc. in die Personalakte zu nehmen, ohne das der AN davon erfährt.
Da allerdings die Rechtsprechung aus dem Recht des AN auf Anhörung gem. § 82 BetrVG (im Personalvertretungsrecht gibt es ähnliche Regelungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__82.html
eine Pflicht des AG zur Anhörung des AN herausgelesen hat, ist die Existenz derartiger Vermerke ohne Anhörung des AN eher ein Nachteil für den AG, weil es rechtswidriges Verhalten des AG dokumentiert.
Aus diesem Grund muß allerdings der AN auch mit seinem Recht auf Einsicht in die Personalakte nach § 83 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html
sorgfältig umgehen, da die Sachverhalte, die er durch Einsichtnahme erfährt, dann natürlich bekannt sind und der AN evtl darauf reagieren muß.
Manchmal ist es im Konfliktfall in der Tat für den AG besser, nicht zu wissen, ob und ggfs. was in seiner Personalakte ohne sein Wissen „schlummert“.

&Tschüß
Wolfgang