Hallo,
in derartigen Verfahren (Urteilsverfahren) gilt die sog. „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“.
Dies bedeutet, daß der AN keine vollgültigen Beweise erbringen muß, sondern lediglich Indizien, die seine Behauptungen stützen. Der AG muß diese dann widerlegen.
Sorgfältige Dokumentationen bzw. Aufzeichnungen (Datum, Uhrzeit, Ort, Anwesende,mindestens sinngemäße Wiedergabe von Äußerungen) von Gesprächen mit Vorgesetzten haben für Arbeitsrichter als „Indizien“ im o.a. Sinn durchaus erhebliche Relevanz.
Da diese Darlegung durchaus in quasi mehreren „Runden“ geschehen kann, kann der AN auch noch Indizien „nachschieben“, wenn er sie erst im Laufe des Verfahrens erfährt.
Der AG kann zwar durchaus versuchen, für den AN nachteilige Sachverhalte, Behauptungen etc. in die Personalakte zu nehmen, ohne das der AN davon erfährt.
Da allerdings die Rechtsprechung aus dem Recht des AN auf Anhörung gem. § 82 BetrVG (im Personalvertretungsrecht gibt es ähnliche Regelungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__82.html
eine Pflicht des AG zur Anhörung des AN herausgelesen hat, ist die Existenz derartiger Vermerke ohne Anhörung des AN eher ein Nachteil für den AG, weil es rechtswidriges Verhalten des AG dokumentiert.
Aus diesem Grund muß allerdings der AN auch mit seinem Recht auf Einsicht in die Personalakte nach § 83 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html
sorgfältig umgehen, da die Sachverhalte, die er durch Einsichtnahme erfährt, dann natürlich bekannt sind und der AN evtl darauf reagieren muß.
Manchmal ist es im Konfliktfall in der Tat für den AG besser, nicht zu wissen, ob und ggfs. was in seiner Personalakte ohne sein Wissen „schlummert“.
&Tschüß
Wolfgang