Wenn am 1.10.2015 45 Beitragsjahre zur Rentenversicherung erreicht sind und die Firma zum Jahresende kündigt, erhält man dann am 1.10.2016 (wie von der Rentenstelle mitgeteilt) mit 63,2 Jahren (Jahrgang 1953) die Altersrente ohne Abschläge oder ergeben sich Probleme durch die Arbeitslosigkeit?
MfG
Wenn die Wartezeit erfüllt ist, kann der im Jahr 1953 geborene Versicherte mit 63 Jahren und zwei Monaten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bekommen (ohne Abschlag).
Wenn jemand noch Wartezeit benötigt und er wird vor Erreichen der Altersgrenze gekündigt, dann zählt die Zeit von ALG I nicht mit zur Wartezeit.
Achtung, wenn nur noch wenige Monate fehlen, und es sind bereits 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden, ist es u.U. ratsam freiwillige Beiträge zu entrichten, die zählen nämlich dann auch mit. Damit kann man dann in kritischen Fällen die Wartezeit erfüllen.
Bernhard
Hallo, Kündigung also erst zum 31.12.15?
Dann haben sie ja die 45 Versicherungsjahre voll, von dem her müßte es abscghlagsfrei klappen.
Lassen Sie sich doch bitte eine spezielle Rentenauskunft nur für diese Renetenart geben und teilen Sie gleicg mit, daß sie nur noch bis 31.12. beschäftigt sind und dann bis zum 30.09. 16 arbeitslos sind und welcher der gewünschte Rentenbeginn ist.
Gruß
Marot
Nicht berücksichtigt werden Schul- und Ausbildungszeiten. Auch Zeiten, in denen man Hartz IV-Leistungen oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat, zählen nicht zu den Beitragsjahren. Arbeitslosengeld I wird hingegen voll berücksichtigt – es sei denn, man ist kurz vor der Rente entlassen worden.
Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt nur, wenn der Arbeitgeber sein Geschäft aufgegeben oder Insolvenz angemeldet hat. Damit soll ein Missbrauch durch systematische Frühverrentung verhindert werden.
Ich hoffe, ich konnte zu den weiteren Überlegungen beitragen.
Beste Grüße
tripleZ
Bei der Wartezeit 45 Jahre werden nicht alle rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
Daher sollten Sie sich eine aktuelle Wartezeitauskunft zusenden lassen und die Wartezeit nochmals prüfen.
Ist die Wartezeit tatsächlich bereits vor der Arbeitslosigkeit erfüllt, hat die anschließende Arbeitslosigkeit keine Nachteile und Sie können ab dem 63 Lebensjahr und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen.
Sie sollten jedoch bedenken, dass Sie durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für zwei Jahre und fünf Monate (Zeitraum bis zum 65 Lebensjahr und 7 Monate) keine Beiträge zahlen und sich diesbezüglich sehr wohl eine geringere Rente ergibt.
Beste Grüße
Harry61