Hallo kerstin,
Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Der Arbeitgeber errechnet die Höhe für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und überweist diese an die zuständige Einzugstelle, welche diese widerum an die Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter verteilt (§28 e SGB IV).
Schuldner ist dabei der Arbeitgeber.
Dass heißt für Sie:
Wenn nachträglich die Sozialversicherungspflicht ihrer Tätigkeit beim MDK Nord z.B. durch eine Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, muss der MDK Nord die jetzt fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugstelle zahlen. Er kann dann ihren Arbeitnehmeranteil (also ungefähr die Hälfte) von den nächsten drei Lohnabrechnungen einbehalten (§28g SGB IV). Da Sie nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind, hat er aber dazu keine Möglichkeit.
Da also von Ihnen niemand Sozialversicherungsbeiträge aus einer vom MDK Nord falsch beurteilten Beschäftigung fordern kann, brauchen Sie auch gegen niemanden Forderungen stellen.
Die Sachlage läge aber ganz anders,
a) bei einer rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit (hier wären Sie für die Abführung der Beiträge an die Rentenversicherung zuständig und auch der Schuldner) oder
b)wenn hier ein Straftatbestand vorliegen würde.
L.G.
OpaausLeidenschaft.