Rentenansprüche rückwirkend geltend machen

Hallo kerstin,
Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Der Arbeitgeber errechnet die Höhe für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und überweist diese an die zuständige Einzugstelle, welche diese widerum an die Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter verteilt (§28 e SGB IV).
Schuldner ist dabei der Arbeitgeber.
Dass heißt für Sie:
Wenn nachträglich die Sozialversicherungspflicht ihrer Tätigkeit beim MDK Nord z.B. durch eine Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, muss der MDK Nord die jetzt fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugstelle zahlen. Er kann dann ihren Arbeitnehmeranteil (also ungefähr die Hälfte) von den nächsten drei Lohnabrechnungen einbehalten (§28g SGB IV). Da Sie nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind, hat er aber dazu keine Möglichkeit.

Da also von Ihnen niemand Sozialversicherungsbeiträge aus einer vom MDK Nord falsch beurteilten Beschäftigung fordern kann, brauchen Sie auch gegen niemanden Forderungen stellen.

Die Sachlage läge aber ganz anders,
a) bei einer rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit (hier wären Sie für die Abführung der Beiträge an die Rentenversicherung zuständig und auch der Schuldner) oder
b)wenn hier ein Straftatbestand vorliegen würde.

L.G.
OpaausLeidenschaft.

Hallo Kerstin,
bei Deiner Frage muss ich leider passen.
Zwar arbeite ich in einer gesetzlichen KK, mit rückwirkenden Rentenansprüchen hab ich aber nichts zu tun.
Der erste Gedanke, der mir aber gekommen ist, als ich Deine Frage gelesen hab, ist, dass Du Dir evtl. bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Hilfe holen kannst.
Der Aufwand für rückwirkende Rentenansprüche rechet sich schon, denke ich. Zumal Du bei Deinem ersten Arbeitgeber nur als geringfügig Beschäftigte angestellt warst und die pauschalen RV-Beiträge minimal auf Deinem Rentenkonto angerechnet werden.
Die beste Auskunft erhältst Du aber auf jeden Fall von einem Rentenversicherungs-Fachmann.
Gruß Hedi

Hallo Hedi, Danke für die Antwort!

Hallo Guten Tag,

wenn - dann muss der Arbeitgeber hier rückwirkend Beiträge im Rahmen einer Betriebsprüfung an ihre zuständige Krankenkasse geltend machen, sofern bei der Beurteilung tatsächlich rückwirkend Sozialversicherungspflicht festgestellt wird. Dazu muss von ihrer Seite aus nichts mehr gesondert unternommen werden. Einfach noch abwarten und ggf. immer wieder mal - auch bei ihrer Krankenkasse - nach dem Stand der Dinge fragen und ganz wichtig: falls rückwirkend Pflichtbeiträge bezahlt werden, dann unbedingt einen neuen und aktuellen Versicherungsverlauf bei der Rentenversicherung anfordern, damit diese Zeiten auch amtlich bestätigt sind. Aufwand bedeutet das für Sie nicht viel - und Rentenversicherungszeiten können grundsätzlich mal nicht schaden, sollten auch mal Leistungen wie Kurmaßnahmen o.ä. anfallen.
Ich hoffe, ich konnte ein bisschen weiterhelfen.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo,

Wird rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt.
Wird der RV Träger sowohl Beiträge von Ihnen, als auch vom damaligen und jetztigen Arbeitgeber fordern.
Ein Schadenersatzanspruch Ihrerseits gegen den MDK Nord sehe ich nicht, zumal der Arbeitsvertrag auch in Ihrem Willen abgeschlossen wurde.

Bei der Beitragsrückforderung sind jedoch von SV Beiträgen eine 4 Jahre Verjährungsfrist ab feststellung zu beachten.

Ich Empfehle eine Kooperative Haltung.

Dies ist keine Rechtsberatung nur meine Meinung zur Frage.

Beste Grüße

Hallo Astwa, Danke für die hilfreiche Antwort!

Hallo Opaausleidenschaft,
Danke für die hilfreiche Antwort!