Hallo,
bis 2007-2009 habe ich als freie Gutachterin für den Medizinischen Dienst Nord gearbeitet. Ich habe nur soviel verdient, dass ich noch über meinen Ehemann Familien-krankenversichert war, Renteneinzahlungen habe ich nicht getätigt. Seit 2009 bin ich fest bei einem anderen Arbeitgeber angestellt(MDK-Nieders.). Nun habe ich einen Brief der Deutschen Rentenversicherung eralten, aus dem hervorging, dass ich wegen einer Betriebsprüfung beim MDK-Nord (§§7 SGB IV) verpflichtet bin nach §28o Abs.2 SGB IV Auskünfte zu erteilen.Diese habe ich bereits gegeben.Sofern sich Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bestätigen,wie von Rentenvers. vermutet, könnte ich Beitragsforderungen gegen den MDK-Nord richten. Meine Frage: Wie gehe ich am besten vor, worauf muss ich achten, lohnt sich der Aufwand? Vielen Dank im Voraus!
Nun, der Aufwand könnte sich durchaus lohnen. Wenn sich nämlich herausstellt, das es sich bei der damaligen Tätigkeit um sogen. Scheinselbständigkeit gehandelt haben könnte, darauf deutet der Sachverhalt nämlich hin, dann wäre der damalige „Auftraggeber“ nämlich Dein Arbeitgeber gewesen mit allen Pflichten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben: Abführung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Alo- und Pflegeversicherung) und zwar nicht nur für seinen Arbeitgeberanteil, sondern auch für den nicht von Dir einbehaltenen Arbeitnehmeranteil, der bereits nach 3 Monaten nicht mehr rückwirkend von Dir verlangt werden kann. Auch hättest Du rückwirkend einen finanziellen Ausgleich für den nicht erhaltenen Urlaub zu beanspruchen. Das ist eine ziemlich teure Angelegenheit für die Arbeitgeber, die gedacht haben, mit freiberuflich Tätigen einen Teil der Personalkosten sparen zu können.
Also, mach Deine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, denn auch 2 Jahre Rentenanspruch mehr oder weniger sind heutzutage keine Kleinigkeit.
Im Rentenrecht kenne ich mich nicht so gut aus. Kann sich aber nur positiv auf dieRentenansprueche auswirken, da hier kein Risiko besteht wuerde ich die Ansprüche geltend machen. Gruss S.
Hallo,
Sie sind doch fest angestellt,oder?
Dann muss der MdK als Arbeitgeber auch Beiträge für Sie entrichten…und das wird nun wohl überprüft
Ergo können Sie derzeit nix machen…der Prozess läuft
Wenn die Betriebsprüfung beim MDK ergibt, dass Du rentenversicherungspflichtig beschäftigt warst, wird der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Auch Deiner Arbeitnehmeranteile. Die kann er nur ein paar Monate rückwirkend bei Dir geltend machen. Kann Dir also nix mehr passieren. Auf das Verfahren der Betriebsprüfung kannst Du keinen Einfluss nehmen. Wenn der Arbeitgeber Beiträge nachentrichten muss, müsstest Du auch eine Durchschrift der Meldung an die Rentenversicherung bekommen. Bin mir da aber nicht ganz sicher. Darüberhinaus bleibt Dir nur, in einiger Zeit eine Rentenauskunft bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn Du die nicht ohnehin regelmässig bekommst.
guten morgen,
wenn versicherungspflicht festgestellt wird, muss der arbeitgeber diesem feststellungsbescheid folge leisten oder widerspruch einlegen. zu beantragen oder disponieren gibt es da nichts. kommt es zur versicherungspflicht, hat ihr arbeitgeber die beiträge nachzuzahlen, und zwar auch ihre arbeitnehmer-anteile, weil eine forderung gegen sie verjährt ist. also zurücklehnen und abwarten.
freundliche grüße
atuedde
Hallo Kerstin,
evtl. kann ich die Frage nicht vollständig beantworten, aber mir ist ein umgekehrter Fall als Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung bekannt:
Hier geht es offensichtlich um das Thema „Scheinselbständigkeit“, das zum damaligen Zeitpunkt schon sehr aktuell war. D. h. wenn Du nur für einen Auftraggeber tätig bist (oder auch nur überwiegend), besteht genau genommen keine freie oder selbständige Tätigkeit, da man eigentlich von diesem Autraggeber bzw. Arbeitgeber abhängig ist (und eben nicht frei und selbständig). Hier wird dann unterstellt, dass es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt, bei der Sozialversicherungsbeiträge unterschlagen wurden. Was auch der Fall ist, da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge eingezahlt haben und somit eine Menge Geld gespart haben - allerdings allein zu Lasten des Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber in der Pflicht steht, diese Beiträge korrekt abzuführen, ist er auch zu einer Nachzahlung verpflichtet. Übrigens wurden auch die Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung unterschlagen. Wir sprechen hier ja lediglich von den Rentenbeiträgen. Ich gehe davon aus, dass sich der Aufwand mit Sicherheit lohnt, diese fehlenden Beiträge nachträglich gutgeschrieben zu bekommen. Es geht immerhin um ca. 20 Prozent auf das gezahlte „Gehalt“. Frage doch einfach mal direkt unverbindlich bei der Rentenversicherung nach, welche Auswirkungen das haben kann. Viel Glück!
Guten Tag,
sorry, ist nicht mein Spezialgebiet.
Gruß
Harald Wesely
Hallo kerstin,
aufgrund § 28o SGB IV ist der Rentenversicherungsträger berechtigt im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung Auskünfte beim Arbeitgeber als auch beim Beschäftigten bzw. Auftragnehmer einzuholen.
Die Arbeitgeberprüfung erstreckt sich auf die Kontrolle der Meldepflichten und der sonstigen Pflichten, die mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Zusammenhang stehen.
Die Arbeitgeberprüfungen werden vom Prüfdienst der Träger der Rentenversicherung durchgeführt.
Alle Unterlagen (Verträge, Einzelaufträge) zu Auftragnehmern sind in diesem Zusammenhang vorzulegen, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung geklärt wird, ob ein Auftragnehmer als Beschäftigter oder als Selbständiger für den geprüften Arbeitgeber tätig wird.
Im Rahmen dieser Prüfung kann es zu Nachforderungen bei Arbeitgebern von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage spricht ein umfangreiches Themengebiet (u.a. das Thema Selbständige mit einem Auftraggeber) an. Um Ihnen eine detaillierte Auskunft bieten zu können, empfehlen wir Ihnen unser kostenloses Servicetelefon unter folgender Telefon-Nummer:
0800 / 10 00 480 70
Mo – Do = 07:30-19:30 Uhr
Fr = 07:30-15:30 Uhr
Gruß
DRV Beratung
Moin,
dann gehe ich mal von einer geringfügigen Beschäftigung aus. Oder war es freiberuflich? Wie auch immer: hier ist der Arbeitgeber für die Beitragsabführung verantwortlich. Beitragsnachforderungen hat der AG zu zahlen.
Oder ev. mehrere geringf. Beschäftigungen? Die werden zusammengezählt und ggfs. tritt Versicherungspflicht ein.
Abwarten, wie die Rentenversicherung entscheidet.
Gruß
Hallo,
ich würde jetzt erstmal die Betriebsprüfung der Rentenversicherung abwarten. Die werden dir ja mitteilen, was die Prüfung ergeben hat und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben.
Solltest du dann mit diesem Schreiben nicht zurecht kommen, würde ich zu einer Rentenberatungsstelle vor Ort gehen (kann man finden unter www.deutsche-rentenversicherung.de) und mich dort beraten lassen. Es gibt auch in fast jeder Stadt/jedem Ort ehrenamtliche Versichertenberater der Rentenversicherung. Auch bei denen kann man Termine ausmachen.
Gruß, Claudia
Hallo Manuela,
herzlichen Dank für diese sehr konkrete und hilfreiche Antwort! An Scheinselbständigkeit habe ich auch schon gedacht.
Hallo Manuela,
Danke für die konkrete und hilfreiche Antwort!
Hallo Stefan,
Danke für die hilfreiche Antwort!
Hallo DRV–Beratung,
Danke für die hilfreiche Antwort und das Hilfsangebot!
Hallo Claudia,
Danke für die hilfreiche Antwort!
Hallo Hein,
Danke für Antwort!
Trotzdem Danke für die Antwort!
Im Rentenrecht kenne ich mich nicht so gut aus. Kann sich aber
nur positiv auf dieRentenansprueche auswirken, da hier kein
Risiko besteht wuerde ich die Ansprüche geltend machen. Gruss
S.
Trotzdem Danke für die Antwort!
Trotzdem Danke für die Antwort!.