Hallo,
Guten Abend,
Frau H bezieht eine Teilerwerbsminderungsrente von der DRV
Bund, die bis zum 31.07.2014 befristet war. Nach
Antragstellung wurde die Rente durch Bescheid vom 26.06.2014
ab dem 01.08.2014 unbefristet verlängert. Lt. Bescheid führte
eine Neuberechnung der Rentenhöhe zu keiner Änderung.
Frau H ist aber der Meinung, daß anlässlich der Verabschiedung
des sog. „Rentenpakets“ die darin enthaltenen Regelungen auch
bei einer erneuten Antragstellung für eine
Teilerwerbsminderungsrente berücksichtigt werden müßten.
Hat Frau H Recht?
Nein,
die „neue“ Erwerbsminderungsrente gilt nur für Menschen, die erstmalig ab 01.07.2014 diese beziehen.
Rentenverlängerungen fallen unter die sogenannten Bestandsrenten und werden leider nicht angepasst (ich stecke in dem gleichen Dilemma, meine EMi-Rente läuft Ende des Jahres aus und wird vorauss. unbefristet verlängert)
In diesem Zusammenhang würde Frau H auch interessieren, ob es
von Relevanz ist, daß in ihrem neuen Rentenbescheid der Ablauf
der Teilerwerbsminderungsrente und der Beginn der
Regelaltersrente falsch berechnet wurde. Obwohl bekannt, hat
die DRV Bund die Schwerbehinderung von Frau H nicht
berücksichtigt.
Die Inanspruchnahme der sogenannten Schwerbehindertenrente setzt einen GdB von 50 oder mehr am Tag des Rentenbeginns voraus. Da man nicht vorhersehen kann (auch wenn es wahrscheinlich sein dürfte), ob zu dem Stichtag noch der GdB besteht, wird die unbefristete EMi-Rente bis zum Eintritt der gesetzlichen Regelaltersrente gewährt. Liegen Tatsachen vor (in diesem Fall ein GdB von 50 oder mehr), die einen früheren Beginn zulassen, kann der Versicherte auch schon entsprechend früher die Umwandlung beantragen.
Muß Frau H auf dieses falsche Renteeintrittsalter reagieren -
zB durch einen Teilwiderspruch?
Nein
Vielen Dank im Voraus für sachkundige Stellungnahmen
Eine sehr gute Zusammenfassung zum neuen Rentenpaket liefert unter anderem die Gewerkschaft Ver.di hier: http://arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de/ueber…
(Lt Auskunft eines Rentenberaters im Vorfeld der erneuten
Antragstellung könnten sowohl die „Hochrechnung“ der Einkünfte
vor Renteneintritt auf das 62. LJ sowie die Berücksichtigung
zusätzlicher Erziehungszeiten für den 1983 geborenen Sohn zu
einer spürbaren Erhöhung führen.)
in meiner vorherigen Antwort habe ich leider das Thema Mütterrente vergessen.
Die DRV schaffte es nicht die Mütterrenten zum Stichtag am 01.07.2014 zu berechnen. In diversen Publikationen und Anfragen von Medien und Organisationen verspricht sie, dieses bis zum Herbst 2014 bzw Ende des III. Quartals geschafft zu haben und unaufgefordert nachzuzahlen.
Guggst Du z. B. hier: http://www.sozialhilfe24.de/news/1819/muetterrente-v
Tschüß
Wolfgang
Gruß
MG