Rentenversicherung - Beamte?

Hallo Experten,
zahlt die deutsche Rentenversicherung unter Umständen Maßnahmen für Beamte, damit diese weiter beruflich tätig bleiben können? Oder wer sonst?
Hintergrund: Schwerhöriger verbeamteter Lehrer benötigt eine sogenannte FM-Anlage, um die Grundschüler besser verstehen zu können. Die Krankenkasse hat einen Antrag abgelehnt.
Eigentlich sollte der Staat interessiert daran sein, dass der Lehrer weiter arbeiten kann, statt früher aufhören zu müssen. Das schlechte Hören macht das Unterrichten sehr anstrengend, erhöht also die Belastung sehr.
Karl

Hallo,

eher die Beihilfe, oder nicht?

Aber wenn die Krankenkasse (gesetzlich? Oder meinst du die PKV?) nicht zahlt(e), vielleicht hilft auch das?
https://bds-hh.de/neue-hilfsmittelrichtlinie/
Aber eigentlich ist das auch älter, hmm …

Wie sieht’s aus mit einem Schwerbehindertenausweis? Hier ist nämlich in dem Zusammenhang die Rede vom Integrationsamt: https://pinboard.schwerhoerigen-netz.eu/recht-soziales-f3/fm-anlage-erstattung-private-versicherung-beihilfe-t2693.html

Eine Klage wäre ggf. auch möglich: https://www.anwalt.de/rechtstipps/krankenkasse-muss-fm-anlage-uebernehmen-entscheidungsfrist-verpasst_087562.html

Aber ist die Schwerhörigkeit schon so hochgradig, dass Hörgeräte nicht (mehr) helfen? Denn das wäre natürlich erstmal zu prüfen …

Gruß
Christa

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Hat die zuständige Schulverwaltung ein Gesundheitsmanagement, das ggf. erster Ansprechpartner sein könnte?

Gruß
Rakete

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Hallo,
die wichtigste Frage zuerst - wie ist er krankenversichert ?.
eine Antwort habe ich aber schon - die Rentenversicherung kann es grundsätzlich nicht sein, weil er als Beamter keine Rentenversicherung bezahlt
Gruss
Czauderna

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Hallo,

wenn dieser beamte einen Schwerbehindertenausweis oder eine Gleichstellung hat, dann ist wie schon geschrieben das Integrationsamt bzw. der örtlich zuständige Integrationsfachdienst Ansprechpartner Nr. 1.
Diese Dienste klären auch, wer zuständig ist, falls sie sich für nicht zuständig halten.

Gibt es denn in dieser Dienststelle einen PR und/oder eine SBV (Schwerbehindertenvertretung)?.

&tschüß

Wolfgang

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Danke für eure antworten.
Der Beamte ist freiwillig gesetzlich versichert. Mit 30 Grad Behinderung auf Antrag Behinderten gleichgestellt. Das Integrationsamt hat ihm vor längerem telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht zuständig seien und den Antrag ohne den Beamten zu fragen an die Krankenkasse geschickt. Diese hat abgelehnt. Widerspruch läuft. Klageverfahren dauern in der Regel viele Jahre leider.
Die Krankenkasse fühlt sich nicht so richtig zuständig, da es ja um den Beruf geht.

Hallo,
also geht es um die Zuständigkeit - in diesem Falle also zwischen Krankenkasse und der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Beihilfestelle.
wenn bereits ein Widerspruchsverfahren läuft, kann schwer in dieser Phase etwas dazu geschrieben werden, erst recht, wenn auch schon das Klageverfahren läuft.
Gruss
Czauderna

Wer hat dich auf die Idee gebracht, eine FM-Anlage zu wählen? Das macht m.E. überhaupt keinen Sinn. Eine FM-Anlage könnte dann sinnvoll sein, wenn ein Hörer im Publikum sitzt, der einen vorne stehenden oder laufenden Sprecher verstehen soll. Nur ist es bei dir doch genau umgekehrt.

Das Prinzip der FM-Anlage basiert darauf, dass irgendwer in ein Mikrofon spricht. Willst du alle Schüler / jeden Tisch mit einem Mikro ausstatten oder sollen die Grundschüler ein Mikro rumreichen, bevor sie reden?
Zuständig für Beamte sind eigentlich die Intergrationsämter
https://www.integrationsaemter.de/ZB-2-2018/704c10330i/index.html
Hast du ein Hörgerät? Das wäre dann allerdings Leistung der Beihilfe.

M.E. ist der Wurm vor allem dadurch drin, dass du das falsche Hilfsmittel versuchst durchzubekommen. Du kannst dich auch mal mit einer Beratung für Hörbehinderte in Verbindung setzen.

Wobei der erste Schritt tatsächlich das Hörgerät bleibt.

Lieber Asteiner, warum denkst du, ich hätte mich noch nicht von einer Schwerhörigenberatung beraten lassen? Warum denkst du, ich hätte kein Hörgerät? Manche Leute sollten wirklich nicht zu viel denken…

Leider scheinst du von FM-Anlagen keinen Schimmer zu haben. Die FM-Anlage wird natürlich mit dem Hörgerät gekoppelt, ist doch klar.
Ja, natürlich reichen Schüler das Mikrofon rum. Warum auch nicht? Ja, man braucht am besten mehrere Mikrofone, warum auch nicht? Aber bereits ein Mikrofon ist eine Riesenhilfe, was jeder weiß, der sich mit Hörschädigung auskennt.

Über das Integrationsamt schrieb ich bereits.

Nun die Preisfrage, da du dich ja so genau auskennst: Welches wäre denn deiner Meinung nach das richtige Hilfsmittel? Da bin ich ja mal gespannt…

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Hallo,

wenn der behinderte Beamte durch einen Bescheid der Arbeitsagentur gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist diese Feststellung

zwar in Bezug auf einen konkreten Antrag auf berufliche Reha richtig und das Integrationsamt hat völlig zu Recht

gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
§ 14 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de), statt den Antrag wie früher zulässig einfach wegen Unzuständigkeit abzulehnen.
Trotzdem ist das Integrationsamt in dem Moment zumindest als Klärungsinstanz zuständig, in dem „Schwierigkeiten“ am Arbeitsplatz im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX
§ 167 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
bestehen.
Da der Begriff der „Schwierigkeiten“ vom Gesetzgeber bewußt niedrigschwellig gefasst wurde, ist das Integrationsamt bei Beschäftigten - gleich ob AN oder Beamter - grundsätzlich immer zuständig.
Wenn der Dienstherr kooperativ ist, sollte ihn der Beamte auf die Möglichkeit hinweisen, ein solches Präventionsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX beim Integrationsamt einzuleiten.
Ist der Dienstherr nicht so ganz willig, können auch - soweit vorhanden - PR oder SBV in mit etwas mehr Nachdruck dazu auffordern.
Und ist der Dienstherr völlig unwillig, kann auch der betroffene Beschäftigte selbst direkt beim Integrationsamt die Einleitung eines solchen Präventionsverfahrens beantragen.

In diesem Verfahren sollen dann die zu Beteiligenden alle Möglichkeiten zur Behebung der „Schwierigkeiten“ erörtern und prüfen werden - einschließlich der jeweiligen Kostenträger. Und ist dann evtl. für eine Maßnahme kein anderer Kostenträger zuständig, ist es dann doch Aufgabe des Integrationsamtes als „nachrangiger“ Reha-Träger, eine Maßnahme zu bezahlen gem. § 185 Abs. 1 - 3 SGB IX:
§ 185 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Leider hat der Gesetzgeber die Zuständigkeitsklärung mit der Abschaffung der gemeinsamen Reha-Servicestellen zum 31.12.2018 unnötig kompliziert.

&tschüß
Wolfgang

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