Hallo!
Seit 2013 ist es ja so,daß selbstständige Handwerker,die in die Handwerksrolle eingetragen sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Nun liegt folgender Fall vor:
Person A ist in D selbstständig, in die Handwerksrolle eingetragen und unterliegt somit der seit 2013 geltenden Rentenversicherungspflicht. Nun hat A ein lukratives Arbeitsangebot aus den USA bekommen, welches sich auf etwa 9 Monate pro Kalenderjahr erstreckt,die restlichen 3 Monate wäre er wieder hier in D als Selbstständiger tätig. Nun,steuerrechtlich kann man so ein Gewerbe wohl mittels einer Nullmeldung quasi ruhen lassen, auch wenn das Gewerberecht diesen Zustand eigentlich nicht kennt. Was ist in so einem Fall mit der Rentenversicherungspflicht ? Würde das Einkommen aus der nicht-selbstständigen Tätigkeit in den USA in D als Firmeneinkommen gewertet und wäre somit hier nochmals Rentenversicherungspflichtig ?
Hallo!
Nutze die Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/…
MfG
duck313
Servus,
die Bezugsgröße (2015: 2.835 €), nach der der monatliche RV-Beitrag berechnet wird, ist unabhängig von den tatsächlichen Einkünften aus dem Handwerksbetrieb; daher wird sie auch nicht geringer, wenn die Einnahmen in anderen Ländern erzielt werden, in denen es keine RV-Pflicht für Selbständige gibt.
Wenn für den Einsatz in den USA kein in D bestehender Handwerksbetrieb notwendig ist, kann dieser per Betriebsaufgabe geschlossen und abgemeldet werden; die Zeiten in D sind dann halt auftrags- und arbeitsfrei. Dann gibt es auch keine RV-Pflicht in D.
Schöne Grüße
MM