Es besteht seit 1984 bei der Deutschten Renterversicherung, füher BFA, eine Versicherungspflicht auf Antrag. Der Betreffende war seit diesem Zeitpunkt selbstständig. Seit dem 1. Januar 2013 hat der Betreffende eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Er arbeitet 36 Stunden/Woche bei seinem Arbeitgeber, 4 Stunden in der Woche noch nebenberuflich in seinem Gewerbe (Softwareentwicklung und Sotwarevertrieb).
Laut Deutscher Rentenversicherung ist für das Gewerbe weiter Beiträge zu leisten.
Ist es möglich das Gewerbe abzumelden, und kurz danach als Nebengewerbe wieder anzumelden?
Welche Folgen hätte es, wenn das Gewerbe zum 31.Dezember 2013 abgemeldet und ein neues Gewerbe am 10 Januar 2013 als Nebengewerbe angemeldet wird?
Hallo!
Soweit mir bekannt, muss der Betrieb mindestens 2 Monate ruhen (abgemeldet sein), damit die Versicherungspflicht auf Antrag nicht mehr besteht. Die Anmeldung des Betriebs als Nebengewerbe stellt letztlich den gleichen Betrieb dar und dürfte die Versicherungspflicht nicht beenden.
Dies ist eine unverbindliche Auskunft. Für die Richtigkeit übernehme ich keine Garantie.
Grüße
Carsten