Moin zusammen.
Bekannte von uns, miteinander verheiratet, beide Rentner, habe je einen 450 Euro Job zum aufbessern der Rente.
Da der Job der Frau in der Gastronomie 2020 quasi ausgefallen ist, hat er noch eine weitern Job auf LstKarte begonnen. Der AG hat Ihn bei St-Klasse 6 eingeordnet. Nun wollen die eine EKST Erklährung für 2020 abgeben, um Steuern erstattet zu bekommen. Mein Computer soll die Formulare ausfüllen. Sie werden zusammen veranlagt.
Im Prinzip ja nix dolles, ein paar fahrten zur Arbeit, eine Schnittschutzhose und die Freibeträge, fertig. Was ich nicht weis: Muß ich alle Einnamen(450 Er, ab und zu 450 Sie, Rente ER, Rente Sie, LstKartenJob Er) auffühern? Danke
Hallo,
mein Steuerprogramm gibt mir vor, dass ich alle Einnahmen aus Tätigkeiten angeben muss.
Gruss
Czauderna
Servus,
nein.
Die Einnahmen, bei denen das Besteuerungsverfahren bereits mit der pauschalen Besteuerung bzw. Quellensteuer abgeschlossen ist, d.h. im vorliegenden Fall eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) und die Löhne aus den „Minijobs“, müssen nicht in der ESt-Erklärung angebeben werden.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
lesen müsste man können - mein Steuerprogramm bestätigt das, was Aprilfisch geschrieben hat. Ich hatte das mit der pauschalen Besteuerung überlesen - sorry an Max_Schneider und danke an Aprilfisch.
Gruss
Czauderna
Vielen Dank
Ein Hinweis: Vorsicht beim Helfen bei der Steuererklärung! Das darf das Finanzamt nicht erfahren, sonst gibt es Ärger und es kostet Geld.
Danke für den Hinweis,
Hab gerade gegoogelt, das Bek(Verw)andschaftsverhältnis erlaubt das!
Den Finanzämtern sind derlei Gefälligkeiten bei Arbeitnehmer- und Rentnerveranlagungen schnurzpiepegal.
Benenne doch bitte mal einen einzigen so gelagerten Fall, in dem irgendwelche Konsequenzen auf Betreiben des FA eingetreten sind.
Schöne Grüße
MM
Nö.
Die Angehörigen, für die die Ausnahme gilt, sind in § 15 AO aufgezählt - Bekannte, Nachbarn usw. zählen nicht dazu. Maßgeblich ist dafür übrigens nicht Tante Google, die zum guten Glück noch nicht die Legislative in Deutschland bildet, sondern § 6 StBerG.
Es besteht in der Sache jedoch ein ganz erheblicher Unterschied, ob jemand einem Kollegen bei einer Arbeitnehmerveranlagung oder vielleicht auch der lieben Erna Brauchle von unterm Dach, die nichts mit Elster anfangen kann, bei der Erklärung ihrer Altersrente hilft, oder ob jemand für alle möglichen Pizzalieferdienste, Taxi-Startups und Trockenbauunternehmen ihre Überschussrechnungen zusammenmurkst und schon auch mal einen Jahresabschluss für eine Hausmeisterservice UG (haftungsbeschränkt) macht.
In den zuerst genannten Fällen wird erstmal niemand was von der unzulässigen Hilfeleistung erfahren, weil die ESt-Erklärungen des Kollegen und die von Erna Brauchle genauso durch die Maschine laufen wie alle anderen, solange der Hilfeleistende nicht tollpatschig genug ist, sich in der Steuererklärung als Mitwirkender zu outen. Und falls das auffällt, weil z.B. in einer Anlage zur Steuererklärung durchgehend ‚Werbekosten‘ statt ‚Werbungskosten‘ steht, diese aber in der Form so aufgebaut ist, wie das normalerweise StB-Kanzleien machen, oder weil bestimmte teure Anschaffungen für die Ehegattin des Steuerpflichtigen als Außergewöhnliche Belastungen erklärt sind, wird es in derartigen Fällen entweder gar nicht zum Bußgeldverfahren kommen, oder dieses wird gleich nach der ersten Anhörung wegen Geringfügigkeit des Verschuldens eingestellt werden.
Schöne Grüße
MM
Ich benutze für unsere Einkommensteuererklärung seit Jahren die Software „TAX“ von der Buhl Dataservice GmbH.
Auch in der aktuellen Version steht: „Das deutsche Steuerrecht ist komplex – da sind sich viele einig. Doch mit der Hilfe in Steuersachen von Freunden oder Familie begibt man sich womöglich auch aufs Glatteis. Denn unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung steht sogar unter Strafe. Von wem Sie Hilfe annehmen dürfen und wem Sie selbst helfen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag.“
Also entspann dich, ich habe das nicht erfunden.
Genau auf das habe ich hingewiesen. Auf dem Deckblatt des Steuerformulars muss man ankreuzen, ob jemand bei der Steuererkärung geholfen hat. Kennt man sich nicht aus, KÖNNTE es Probleme geben. Wenn ich etwas klaue und ich dabei nicht erwischt werde, kann ich anderen nicht raten: „Gehe klauen, es passiert nicht“.
Tja - wem nicht zu raten ist, dem ist nicht zu helfen.
Die Rechtsquellen §§ 5 und 6 StBerG und § 15 AO habe ich Dir benannt, die Buhl Dataservice GmbH hat in Deutschland weder gesetzgeberische noch exekutive Kompetenz. § 5 Abs 4 StBerG, auf den Du dich - wenn auch vage mit großen Getöse ‚Huuuh! Wenn Du das tust, kommt gleich die Polizei und wirft Dich in den finsteren Kerker, und dann musst Du alles Geld abgeben, das Du hast!‘ beziehst, sollte durchaus wörtlich gelesen und verstanden werden, weil sich die Verwaltungspraxis, die ich Dir ausführlich dargestellt habe, daraus ableitet.
Es gibt weder zur Anspannung noch zur Entspannung einen besonderen Anlass, wenn hier eine Harmlosigkeit ohne Not zum Gruselmonster aufgeblasen wird. Aber zur Korrektur von solchen Zerrbildern schon.
Schöne Grüße
MM
Wie schön, dass die Edit-Funktion zeitlich beschränkt ist. Auf diese Weise kann man leicht nachlesen, was da wirklich steht.
Winkewinke!
MM
Danke für die Hilfe und bitte nicht mehr aufregen.
Da ich mit den ‚bekannten‘ tatsächlich Verwand bin darf ich (lt Google) helfen.
Natürlich benenne ich mich nicht im Formular, da meine Hilfe zu 90 % aus „Computer zur Verfügung stellen“ und zu 10 % „erklären & fragen“ - besteht.
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