Reparatur der Garage bei den Nebenkosten?

Hallo.
Ich habe schon hier und auch im Internet nach folgendem Problem gesucht, aber keine zufriedenstellende Lösung dafür gefunden.

Ein Vermieter listet in der Nebenkostenabrechung des letzten Jahres die Posten Wartung Doppelparker anteilig 8,99€, Reparatur Doppelparker anteilig 80,04€ sowie Verbrauchsmaterial(?) anteilig 13,35€ und noch einmal irgendwelche Reparaturen(?) anteilig 170,18€ auf. Es handelt sich um eine Doppel- bzw. Vierer-Garage mit einer Hebebühne darin.
Auf den Einspruch des Mieters bezüglich dieser Kosten verweist der Vermieter auf folgende Punkte im Standard-Mietvertrag: §4 Nr. 2 Punkt 21 Überprüfung und Wartung der Gas- und Elektroinstallation (anteilig pro Wohneinheit) und Punkt 22 Sonstige Betriebskosten u. a. laufende Ungezieferbekämpfung (anteilig pro Wohneinheit), sowie auf §18 Nr. 5 …Verschuldungsunabhängig hat der Mieter die Kosten für Reparaturen zu tragen, wenn deren Durchführung im Einzelfall einen Betrag von Eur 100,- nicht übersteigen. Weiterhin muss es sich um Gegenstände handeln, die seinem häufigen und direktem Zugriff ausgesetzt sind und sich in seinem Verantwortungsbereich befinden. Dort sind dann noch alle möglichen Gegenstände in der Wohnung sowie außerhalb der Wohnung wie Briefkasten, Klingeldrücker etc. aufgeführt. Aber keine Garage!

Meine Frage nun. Sind diese Kosten tatsächlich rechtmäßig auf den Mieter abzuwälzen?
Sollte z. B. bei den unbestimmten Reparaturen nicht auch dabei stehen, was repariert wurde?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Viele Grüße

Georg

Hallo Georg,

Ein Vermieter listet in der Nebenkostenabrechung des letzten
Jahres die Posten Wartung Doppelparker anteilig 8,99€,
Reparatur Doppelparker anteilig 80,04€ sowie
Verbrauchsmaterial(?) anteilig 13,35€ und noch einmal
irgendwelche Reparaturen(?) anteilig 170,18€ auf.

Aufgrund der Antwort des VM würde ich das eher so interpretieren:
Wartung Doppelparker 8,99 €
Reparatur Doppelparker 80,04 € (Kleinreparatur unter 100,- €)
Ungezieferbekämpfung 13,35 €
Wartung Gas- und Elektroinstallation 170,18 € (sonst widerspräche der VM sich ja selber mit den 100,- €)

Weiterhin muss
es sich um Gegenstände handeln, die seinem häufigen und
direktem Zugriff ausgesetzt sind und sich in seinem
Verantwortungsbereich befinden.

Ist das so bei der Garage?

Sollte z. B. bei den unbestimmten Reparaturen nicht auch dabei
stehen, was repariert wurde?

Sofern es denn Reparaturen waren. Aber natürlich sollte aus der Abrechnung klar hervorgehen, was wofür angerechnet wird.

Der VM kann unter Umständen sogar seine Ansprüche verlieren, wenn seine Abrechnung nicht klar verständlich oder nachvollziehbar ist.

Gruß!

Horst

Wow, das ging aber schnell!

Erstmal danke dafür, Horst!

Die Garage ist theoretisch im ständigen Zugriff des Mieters, auch wenn er sie nur als Ablagefläche für ein paar Kartons und der Winter-Reifen nutzt, da er mit seinem Wagen nicht über der Kante der Zufahrt kommt. Die ist so steil, daß nur ein Wagen mit kurzem Radstand nicht an der Kante aufsetzt. Der einzige ständige Nutzer der Garage ist der einzige im Haus wohnende Eigentümer seiner Wohnung. Die anderen beiden Garagenplätze gehören Frauen, die sich nicht trauen, diese steile Zufahrt dann wieder raufzufahren, da man dabei mehr gen Himmel schaut und nicht sieht, wer sich auf dem Bürgersteig aufhält (Kind etc.).

Aber wie dem auch sei. Meines Erachtens gehören die Reparaturen dieser Garage nicht zu den abrechnungsfähigen Betriebskosten. Dann müssten ja auch Mieter eines Hauses mit Fahrstuhl die eventuellen Reparaturen an diesem Fahrstuhl mittragen. Und das könnten dann ganz schön happige Nachzahlungen werden.

Ich muss noch hinzufügen, daß es sich bis auf eine um vermietete Eigentumswohnungen handelt und die Eigentümer eine Hausverwaltung beauftragt haben.

Jetzt ist mir noch eine Abrechnung dieser Hausverwaltung an den Vermieter in die Finger gefallen. Die habe ich bisher übersehen in den Unterlagen, die der Vermieter jetzt zur Verfügung gestellt hat.

In dieser Auflistung gibt es eine Trennung durch eine „Zwischen-Summe umlagefähig“. Nach dieser Zwischen-Summe kommen neben den Verwaltergebühren, Rücklagenzuführung, Bankgebühren, sonstige Kosten auch die Reparaturen (keine Wartung!) von Euro 170,18 und die Reparatur Doppelparker von Eur 80,04.

Selbst wenn diese Gebühren entgegen diese Auflistung dann auf den Mieter umlagefähig sind, überschreiten sie doch die Höchstgrenze der Gesamtbelastung von 150,- bis 200,- pro Jahr nach dem OLG Stuttgart. Nach dem BGB gelten entgegen dem Eintrag in diesem Mietvertrag auch bei der Einzelreparatur nur 50 bis 75 Euro als angemessen. Ob diese Aussagen sehr bindend sind, weiß ich jetzt nicht, auch nicht, ob die 100 Euro Selbstbeteiligung rechtens sind?

Und wenn die Reparatur des Doppelparkers umlagefähig ist, dann gehören nach dem, was ich bisher im Internet gefunden habe, Reparaturen am Haus aber nicht zu dem, was ein Vermieter in die Nebenkosten stecken darf. Und was anderes dürften die 170 Euro nicht sein. Aber das lässt sich wohl erst nach Einsicht der Unterlagen bei der Hausverwaltung genauer sagen.
Das wird auch noch geschehen, aber es ist halt besser, wenn man dabei schon so gut wie möglich informiert ist.

Für eine Ungezieferbeseitigung gab es bisher keinen Anlass, daß können also nicht die Verbrauchsmaterialien sein.
Die Hausverwaltung hat auch einen Vertrag mit einem Hausmeister abgeschlossen. Wenn dieser Verbrauchsmaterial wie z. B. Glühbirnen, Reinigungsmittel etc. benötigt hat, stellt er es der Hausverwaltung in Rechnung. Ob die es dann wiederum den Vermietern in Rechnung stellen darf und die es wiederum den Mietern, müsste wohl anhand der einzelnen Verträge geprüft werden, oder gibt es dazu vielleicht eine rechtsgültige Regelung?
Ich glaube mich zu erinnern, daß ich etwas in der Art mal bei Akte 06 gesehen habe. Es ist wohl erlaubt, aber keiner darf etwas auf den ursprünglichen Betrag draufschlagen. Weiß jemand, ob das richtig ist?

Aber die Verbrauchsmaterialen sind der geringste Posten! Bei einer Gesamtnachzahlung von rund 800 Euro wäre es schön, wenn man die 250 Euro Reparaturkosten sparen könnte.

Vielleicht lässt sich ja noch etwas finden, um diese Forderungen zu entkräften.

Danke nochmal an alle, die mir etwas darüber mitteilen können.

Viele Grüße

Georg

Hallo Georg,

In dieser Auflistung gibt es eine Trennung durch eine
„Zwischen-Summe umlagefähig“. Nach dieser Zwischen-Summe
kommen neben den Verwaltergebühren, Rücklagenzuführung,
Bankgebühren, sonstige Kosten auch die Reparaturen (keine
Wartung!) von Euro 170,18 und die Reparatur Doppelparker von
Eur 80,04.

Das ist äußerst merkwürdig. Diese Positionen sind alle nicht umlagefähig oder zumindest sehr fraglich.

Selbst wenn diese Gebühren entgegen diese Auflistung dann auf
den Mieter umlagefähig sind, überschreiten sie doch die
Höchstgrenze der Gesamtbelastung von 150,- bis 200,- pro Jahr
nach dem OLG Stuttgart. Nach dem BGB gelten entgegen dem
Eintrag in diesem Mietvertrag auch bei der Einzelreparatur nur
50 bis 75 Euro als angemessen. Ob diese Aussagen sehr bindend
sind, weiß ich jetzt nicht, auch nicht, ob die 100 Euro
Selbstbeteiligung rechtens sind?

Da es sich nur um Richtwerte handelt, kann das mit den 100 Euro schon sein (AG Braunschweig hat das schonmal für in Ordnung befunden, sofern die 100 € nicht mehr als 8% der Jahresmiete betragen).
Wichtig ist aber, dass auch eine Höchstgrenze für das ganze Jahr im Vertrag steht, sonst ist die Klausel hinfällig!
Die 170 € widersprechen in jedem Fall der Vertragsklausel.

Für eine Ungezieferbeseitigung gab es bisher keinen Anlass,
daß können also nicht die Verbrauchsmaterialien sein.
Die Hausverwaltung hat auch einen Vertrag mit einem
Hausmeister abgeschlossen. Wenn dieser Verbrauchsmaterial wie
z. B. Glühbirnen, Reinigungsmittel etc. benötigt hat, stellt
er es der Hausverwaltung in Rechnung. Ob die es dann wiederum
den Vermietern in Rechnung stellen darf und die es wiederum
den Mietern, müsste wohl anhand der einzelnen Verträge geprüft
werden, oder gibt es dazu vielleicht eine rechtsgültige
Regelung?

Grundsätzlich muss der Vermieter für die Instandhaltung aufkommen. Es wäre m.E. auch eine zu große Zumutung, wenn der Vermieter zu jedem Schräubchen seinen Beitrag leisten müsste. In einem Jahr kommen da ja etliche Bons zusammen. Damit wäre das Ganze nicht mehr kontrollierbar.

Was jetzt die Garage betrifft, so bin ich grundsätzlich deiner Meinung, bin mir aber nicht sicher, ob so etwas tatsächlich über die Kleinreparatur-Klausel abgerechnet werden kann. Wenn aber der Jahreshöchstwert fehlt, dann ist das Ganze eh kein Thema.

Gruß!

Horst