Wow, das ging aber schnell!
Erstmal danke dafür, Horst!
Die Garage ist theoretisch im ständigen Zugriff des Mieters, auch wenn er sie nur als Ablagefläche für ein paar Kartons und der Winter-Reifen nutzt, da er mit seinem Wagen nicht über der Kante der Zufahrt kommt. Die ist so steil, daß nur ein Wagen mit kurzem Radstand nicht an der Kante aufsetzt. Der einzige ständige Nutzer der Garage ist der einzige im Haus wohnende Eigentümer seiner Wohnung. Die anderen beiden Garagenplätze gehören Frauen, die sich nicht trauen, diese steile Zufahrt dann wieder raufzufahren, da man dabei mehr gen Himmel schaut und nicht sieht, wer sich auf dem Bürgersteig aufhält (Kind etc.).
Aber wie dem auch sei. Meines Erachtens gehören die Reparaturen dieser Garage nicht zu den abrechnungsfähigen Betriebskosten. Dann müssten ja auch Mieter eines Hauses mit Fahrstuhl die eventuellen Reparaturen an diesem Fahrstuhl mittragen. Und das könnten dann ganz schön happige Nachzahlungen werden.
Ich muss noch hinzufügen, daß es sich bis auf eine um vermietete Eigentumswohnungen handelt und die Eigentümer eine Hausverwaltung beauftragt haben.
Jetzt ist mir noch eine Abrechnung dieser Hausverwaltung an den Vermieter in die Finger gefallen. Die habe ich bisher übersehen in den Unterlagen, die der Vermieter jetzt zur Verfügung gestellt hat.
In dieser Auflistung gibt es eine Trennung durch eine „Zwischen-Summe umlagefähig“. Nach dieser Zwischen-Summe kommen neben den Verwaltergebühren, Rücklagenzuführung, Bankgebühren, sonstige Kosten auch die Reparaturen (keine Wartung!) von Euro 170,18 und die Reparatur Doppelparker von Eur 80,04.
Selbst wenn diese Gebühren entgegen diese Auflistung dann auf den Mieter umlagefähig sind, überschreiten sie doch die Höchstgrenze der Gesamtbelastung von 150,- bis 200,- pro Jahr nach dem OLG Stuttgart. Nach dem BGB gelten entgegen dem Eintrag in diesem Mietvertrag auch bei der Einzelreparatur nur 50 bis 75 Euro als angemessen. Ob diese Aussagen sehr bindend sind, weiß ich jetzt nicht, auch nicht, ob die 100 Euro Selbstbeteiligung rechtens sind?
Und wenn die Reparatur des Doppelparkers umlagefähig ist, dann gehören nach dem, was ich bisher im Internet gefunden habe, Reparaturen am Haus aber nicht zu dem, was ein Vermieter in die Nebenkosten stecken darf. Und was anderes dürften die 170 Euro nicht sein. Aber das lässt sich wohl erst nach Einsicht der Unterlagen bei der Hausverwaltung genauer sagen.
Das wird auch noch geschehen, aber es ist halt besser, wenn man dabei schon so gut wie möglich informiert ist.
Für eine Ungezieferbeseitigung gab es bisher keinen Anlass, daß können also nicht die Verbrauchsmaterialien sein.
Die Hausverwaltung hat auch einen Vertrag mit einem Hausmeister abgeschlossen. Wenn dieser Verbrauchsmaterial wie z. B. Glühbirnen, Reinigungsmittel etc. benötigt hat, stellt er es der Hausverwaltung in Rechnung. Ob die es dann wiederum den Vermietern in Rechnung stellen darf und die es wiederum den Mietern, müsste wohl anhand der einzelnen Verträge geprüft werden, oder gibt es dazu vielleicht eine rechtsgültige Regelung?
Ich glaube mich zu erinnern, daß ich etwas in der Art mal bei Akte 06 gesehen habe. Es ist wohl erlaubt, aber keiner darf etwas auf den ursprünglichen Betrag draufschlagen. Weiß jemand, ob das richtig ist?
Aber die Verbrauchsmaterialen sind der geringste Posten! Bei einer Gesamtnachzahlung von rund 800 Euro wäre es schön, wenn man die 250 Euro Reparaturkosten sparen könnte.
Vielleicht lässt sich ja noch etwas finden, um diese Forderungen zu entkräften.
Danke nochmal an alle, die mir etwas darüber mitteilen können.
Viele Grüße
Georg