Guten Tag,
ich studiere Maschinenbau an der Universität in Stuttgart und arbeite an einer Bachelorarbeit, die sich mit dem Thema Elektromobilität befasst.
Genauer geht es dabei um die öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und die Erarbeitung einer Reservierungsmöglichkeit derer.
Das Ziel soll sein, Ladeplätze für 15 min. (Gratis) zu reserviert , um bei Ankunft nicht feststellen zu müssen, dass sich wer anders den Platz geschnappt hat.
**Dazuhin soll ein Reservieren mit Aufpreis realisiert werden.
(Technologisch gesehen kann dies alles mittels einer App realisiert werden. Dies stellt kein Problem dar. Die rechtlichen Bedenken sind bis jetzt durchaus problematischer.)
Als Beispiel: Person A wohnt in einem Stadtkern, besitzt ein Fahrzeug und spielt mit dem Gedanken auf ein Elektrofahrzeug umzusteigen.
Montag bis Freitag möchte er seinen Wagen von 18:00 - 08:00 in Wohnungsnähe parken. Mit einem konventionellen Fahrzeug war der Parkplatz egal. Nun wäre er jedoch von einem Parkplatz mit Ladesäule abhängig. Da diese Parkplätze verhältnismäßig knapp sind und A in Wohnungsnähe parken möchte, ist eine Reservierung zur absicherung nötig. Ansonsten müsste A jeden Abend auf den freien Parkplatz hoffen bzw. weit entfernt von seiner Wohnung parken. **** An sich ist das Vorhaben unproblematisch. Jedoch befinden sich die Parkplätze im öffentlichen Raum. Daher sind rechtliche Grundlagen für die Reservierung zu klären.**
Zur Zeit wird die Infrastruktur immer weiter ausgebaut. An öffentliche Parkplätze werden Ladesäulen gestellt und Schilder wie „Nur für Elektroautos“ angebracht.
Um Rechtlich eine klare Grundlage für das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen für Elektrofahrzeuge und ihre Fahrer zu ermöglichen steht der EmoG gesetzentwurf kurz vor der Veröffentlichung. (Hätte am 01.02.2015 eigentlich in Kraft treten sollen).
§3 handelt über die Bevorrechtigungen von Elektrofahrzeugen. Hier der Ausschnitt.
„§3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.“
Interessant ist hierbei §3 Abs.4 Nr.1 EmoG
"(4) Bevorrechtigungen sind möglich
-
für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
-
bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen
oder Wegen oder Teilen von diesen,
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durch- fahrtverboten,
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen."
Diese Ausschnitte legalisieren den Entzug von öffentlichen Parkplätzen für die Allgemeinheit um sie der Gruppe der Elektrofahrzeuge zuzusichern.
**Rechtlich gesehen ist ein Reservieren eines Parkplatzes mit Ladesäule z.B. per App. für Elektrofahrzeugfüher meiner Meinung trotzdem nicht erlaubt. Sehe ich das richtig?
Absatz 5 des §3 besagt folgendes:**
"(5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können
-
die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
-
die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,
-
die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, bestimmt werden."
Die Bevorrechtigungen können in Rechtsverordnungen des StVG §6 Absatz 1 näher bestimmt werden.
**Bedeutet das, dass eine Reservierbarkeit von Ladesäulenparkplätzen rechtlich in diesem Paragraphen des StVG aufgenommen werden kann/muss, um das Vorhaben zu legalisieren?
Da ich mit Recht und Verkehrsrecht bisher wenig bis gar nichts zu tun hatte und das Thema doch recht neu ist (das Gesetz ist noch nicht einmal in Kraft getreten), wäre ich um eine Meinung dazu dankbar.
Vielleicht tappe ich auch komplett im Dunkeln und habe wichtiges aus der StVG übersehen. **** Ich freue mich über jede Antwort zu dem Thema.
Vielen Dank und viele **
Grüße!
Patrik Müller