Fallbeschreibung: Von Mitte Jan2015 bis Beginn Jan2016 lag bei Arbeitnehmer X eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Mitteilungen des Arbeitnehmers X per E-Mail zur weiter anstehenden Erkrankung sowie Zusendung des Zahlscheins in Kopie an die Führungskraft M ist durchgängig und lückenlos erfolgt.
Aus 2014 bestehen noch Resturlaubstage von 5,0 AT. Gemäß Tarifvertrag ist ein Gesamtjahresurlaub von 30,0 AT vorgesehen, welcher bis zum 30.04. des Folgejahres in Anspruch genommen werden darf.
Nach Mitteilung der Führungskraft M und Betriebsratsvorsitzenden N, sind die 5,0 Resturlaubstage aus 2014 zum 30.04.2015 verfallen. Begründung: diese hätte Arbeitnehmer X bis zur Arbeisunfähigkeit beanspruchen können.
In 2014 und bis zum letzten AT vor der langandauernden Arbeitsunfähigkeit hat Arbeitnehmer X keinen Urlaub beantragt, welcher aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt wurde.
Jan2015 hat Arbeitsnehmer X vor der Arbeitsunfähigkeit genannte Resturlaubstage bereits beantragt, welcher bis zum 30.04.2015 genommen werden sollte. Aufgrund der Langzeiterkrankung kam es nicht dazu, dass Arbeitnehmer X diesen besagten und bereits beantragten Resturlaub genommen hat.
Frage: Soll es nach EuGH für Arbeitnehmer X möglich sein, den Resturlaub von 5,0 AT noch bis zum 30.04.2016 zu nehmen? Ist das richtig?