Resturlaub bei Langzeiterkrankung verfallen?

Fallbeschreibung: Von Mitte Jan2015 bis Beginn Jan2016 lag bei Arbeitnehmer X eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Mitteilungen des Arbeitnehmers X per E-Mail zur weiter anstehenden Erkrankung sowie Zusendung des Zahlscheins in Kopie an die Führungskraft M ist durchgängig und lückenlos erfolgt.

Aus 2014 bestehen noch Resturlaubstage von 5,0 AT. Gemäß Tarifvertrag ist ein Gesamtjahresurlaub von 30,0 AT vorgesehen, welcher bis zum 30.04. des Folgejahres in Anspruch genommen werden darf.
Nach Mitteilung der Führungskraft M und Betriebsratsvorsitzenden N, sind die 5,0 Resturlaubstage aus 2014 zum 30.04.2015 verfallen. Begründung: diese hätte Arbeitnehmer X bis zur Arbeisunfähigkeit beanspruchen können.

In 2014 und bis zum letzten AT vor der langandauernden Arbeitsunfähigkeit hat Arbeitnehmer X keinen Urlaub beantragt, welcher aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt wurde.
Jan2015 hat Arbeitsnehmer X vor der Arbeitsunfähigkeit genannte Resturlaubstage bereits beantragt, welcher bis zum 30.04.2015 genommen werden sollte. Aufgrund der Langzeiterkrankung kam es nicht dazu, dass Arbeitnehmer X diesen besagten und bereits beantragten Resturlaub genommen hat.

Frage: Soll es nach EuGH für Arbeitnehmer X möglich sein, den Resturlaub von 5,0 AT noch bis zum 30.04.2016 zu nehmen? Ist das richtig?

Hallo!

Der Urlaub aus 2014 ist verfallen, man sollte lieber zusehen, dass der Urlaubsanspruch aus 2015 nicht auch noch verfällt.

Lesestoff: http://www.hensche.de/Urlaub_Dauerkrankheit_Urlaub_bei_Dauerkrankheit_verfaellt_nach_15_Monaten_BAG_9AZR353-10.html

MfG
duck313

Hallo,

wobei der Genauigkeit halber angemerkt werden muß, daß es sich bei den 5 Tagen aus 2014 bei 30 Tagen gesamturlaub um einen tariflichen Zusatzanspruch zum gesetzlichen Mindesturlaub handelt und deswegen diese 5 Tage am 30.04. verfallen sind.

&Tschüß
Wolfgang

Danke für die Antworten!
Aber heißt es nicht, dass der Urlaub im ÜBERnächsten Jahr verfällt - nach 15 Monaten? Demnach zum 30.04.2016?
Des Weiteren konnte der Urlaub aus 2014 ja auch nicht genommen werden, da es aufgrund von Krankheit bis zum 30.04.2015 nicht möglich war.

Lt. Tarifvertrag stehen jedem Mitarbeiter 30 Tage Urlaub zu. Eine Differenzierung zum gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht aufgeführt.

Al­ler­dings darf das „An­spa­ren“ von Ur­laubs­an­sprü­chen bei lan­ger Er­kran­kung zeit­lich be­grenzt wer­den. Das ent­schied der EuGH En­de 2011 in ei­nem Fall, in dem es um ei­ne ta­rif­ver­trag­li­che Ver­falls­frist von 15 Mo­na­ten (ge­rech­net ab dem En­de des Ur­laubs­jah­res) ging. Ei­ne sol­che zeit­li­che Be­gren­zung des Ur­laubs­schut­zes in Krank­heits­fäl­len hielt der EuGH für eu­ro­pa­recht­lich zu­läs­sig (EuGH, Ur­teil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schul­te).

Angabe aus Link von Duck313

Übertragung bis 31.03. des Folgejahres
Wenn ein Grund für die Übertragung des Resturlaubs vorliegt, müssen die betreffenden Kollegen dies prinzipiell nicht extra beantragen. Vielmehr geht der übrige Urlaub aus dem Vorjahr automatisch auf das nächste Kalenderjahr über. Trotzdem sollte man sich die Übertragung des Resturlaubs auf das nächste Jahr vom Arbeitgeber schriftlich geben lassen. Denn nach der Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ein Grund für die Übertragung auf das nächste Jahr vorlag.

Spätestens am 31. März des Folgejahres verfällt der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr. Das bedeutet: Sie müssen die restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2014 bis spätestens 31.03.2015 beantragt und genommen haben. Sonst ist der alte Urlaub ersatzlos weg. Da dies den wenigsten Kolleginnen und Kollegen bekannt ist, sollten Sie als Betriebsrat die Belegschaft hierüber rechtzeitig informieren und Ihnen hierbei behilflich sein.

So retten Sie den Resturlaub
Manche Arbeitgeber drücken aber auch schon mal ein Auge zu und gewähren den Mitarbeitern noch den alten Urlaub, obwohl er längst verfallen ist. Wenn Sie sich nicht auf die Kulanz des Arbeitgebers verlassen wollen, können Sie aber auch mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach der Resturlaub nicht zum 31. März verfällt, sondern auch danach noch genommen werden kann (siehe aktuelles Musterschreiben im Gratis-Download).

Auf eine solche Zusicherung sollte man vor allem dann bestehen, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht möchte, dass man seinen Resturlaub aus dem letzten Jahr im ersten Quartal des Folgejahres nimmt.

Bei Langzeitkranken gilt etwas anderes
Dauerkranke Mitarbeiter müssen hingegen nicht auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers hoffen. Denn vor drei Jahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Urlaub bei langer und durchgehender Krankheit nicht verfällt (EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06). Dies hat der EuGH in einer neueren Entscheidung eingeschränkt auf einen Übertragungszeitraum von maximal 15 Monaten (EuGH, 22.11.2011 - C-214/10). Das bedeutet, dass bei seit 2013 durchgehend erkrankten Beschäftigten der offene Urlaub aus 2013 am 31.03.2015 endgültig verfällt.

Quelle: betriebsratpraxis24.de

Hallo,

Das gilt nur für den gesetzlichen Teil

Das ist ja der Grund, warum er überhaupt längere Zeit übertragbar war.

Das muß auch nicht differenziert sein, da es sich automatisch aus dem Gesetz ergibt.
Gem. § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei 5-Tage-Woche 20 Tage.
Bei 30 Tagen Urlaub ist somit die Differenz 10 Tage, die tariflich zusätzlich gewährt werden müssen.
Es gibt - bevor jetzt irgendwelche Schlauberger auftreten - eine rechtliche Fiktion, daß der gesetzliche Teil immer zuerst verbraucht wird.

&Tschüß
Wolfgang