Resturlaub nach Kündigung nicht gewährt , Erlaubt ?

Hi zusammen an die Wissenden die sich mit Arbeitsrecht auskennen

Eine Frage :

Ich habe meinen Job zum 01.03 Termingerecht mit Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt

Die Beweggründe tun hier nichts zur Sache

wenige Tage später hatte ich ausgerechnet wieviele Resturlaubstage mir noch aus 2016 und wieviel Urlaub mir noch aus den 2 Monaten 2017 zusteht und diese als Resturlaub von 11 Tagen zusätzlich noch der Aufgelaufenen Überstunden ab den 13.02. bis zum Ablauf der Restarbeitszeit beantragt

Gestern bekomme ich dann bei der Nachfrage ob das klar geht mit dem Urlaub die Antwort : NEIN .

Letzter Arbeitstag ist der 28.02.2016

der noch zur verfügung stehende Urlaub und die noch anstehenden Überstunden ,werden auf dem letzten Gehalt ausbezahlt

ist das Rechtlich zulässig das der Arbeitgeber diesen Resturlaub verweigert und auszahlen will ?

wer kennt sich da aus ?

Hallo,

der AG darf die Urlaubsgewährung nicht einfach kommentarlos verweigern. Da im BUrlG die Vergabe von Urlaub grundsätzlich Vorrang vor der Abgeltung hat, muß er die Verweigerung zumindest begründen.

&Tschüß
Wolfgang

Nein, rechtlich zulässig ist das nicht.

Nein, ist es nicht. Das Problem ist jedoch ein ganz anderes. Du müsstest wegen der Urlaubsgewährung das Arbeitsgericht anrufen. Im Hinblick auf den Zeitablauf würde dir ein normales Verfahren nichts mehr bringen. Ich denke aber auch, dass für eine einstweilige Verfügung die Voraussetzungen nicht vorliegen. Von daher könnte bei dir die berühmte normative Kraft des faktischen greifen. Versuche es nochmals außergerichtlich.

Er begründet das mit der aktuellen Auftragslage die wohl zusätzlich noch zu weiteren Überstunden führt

Es war auch einer der Gründe warum ich diesen Job gekündigt habe , ständig 50 Std Woche und Känzellungen von Urlaubstagen , Arztterminen , Schulungstermine usw , weil er ständig mehr Aufträge annimmt ohne auf Arbeitsstunden und Personal zu achten

Hallo,

dann lohnt es sich angesichts der kurzen Zeit nicht, darüber zu streiten. Da eine „Selbstbeurlaubung“ nicht rechtmäßig wäre, bliebe in der Tat nur der Weg vor das Arbeitsgericht - mit ungewissem Ausgang, wenn der AG seine „betrieblichen Belange“ entsprechend plausibel darlegt.

&Tschüß
Wolfgang

Du machst es Dir hübsch einfach. Und damit sind Deine Antworten regelmäßig sinnfrei. Und nutzen genau NIEMANDEM.

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Doch, den heiligen Klickzahlen.

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Hallo c_5,

ich vermute stark, kann es allerdings weder beweisen noch weiß ich es definitiv:
Jede derzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts würde dauern, also zumindest bis Ende Februar, dem Zeitpunkt, an dem du die Firma ohnehin verlassen wirst.

Fazit:

  • Noch etwas durchbeißen, auch wenn es hart ist.
  • Sollten der Urlaubsanspruch und die jetzt noch anfallenden Überstunden nicht wirklich korrekt abgerechnet werden in einem zeitnahen Abstand, würde ich persönlich das Arbeitsgericht konsultieren.

Ich wünsch dir einfach Durchhaltevermögen und gute Nerven!

Gruß

dafy