Hallöchen,
Zur Rechtslage sei wie folgt ausgeführt:
Sie sprechen davon, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelte. Wenn Sie nun über das Internet Waren bestellen, sind wir im Bereich des sog. Fernabsatzgeschäfts. Hier hat der Kunde - binnen 2 Wochen, sofern eine Aufklärung erfolgt - das Recht, den Vertrag durch einfachen Widerruf (bzw. ggf. Rücksendung der Ware), ohne Angabe von Gründen zu Fall zu bringen. In diesem Falle sind die gewährten Leistungen zurückzuerstatten.
Heißt: Hose gegen Geld
Sie waren also zunächst einmal (sofern fristgerecht) berechtigt, die Hose zurückzuschicken und das Geld zurückzufordern.
Ggf. bietet sich noch eine ausdrückliche Erklärung in Textform an! Allerdings sollte mit der fristgerechten Erklärung, nunmehr das Geld zurückzuverlangen, die Form gewahrt sein.
Problematisch könnte hier allenfalls sein, dass es sich um 2 verschiedene Shops handelte. Wenn man allerdings mit 100% Sicherheit weiß, dass der Verkäufer in beiden Fällen identisch ist, wäre es auf den 1. Blick ein Akt der Willkür, würde man verlangen, dass die Hosen auch in zwei getrennten Paketen zurückversendet werden. Insb. dann, wenn die Hosen auch nur in einem Paket geliefert wurden.
Anders könnte das sein, wenn die Hosen auch schon in zwei verschiedenen Paketen geliefert worden sind. Häufig ist es dann ja auch so, dass der Verkäufer mit jeder Lieferung einen Retourenschein verschickt, da er ab einem Warenwert von 40 € die Kosten der Rücksendung trägt (vgl. § 357 Abs. 2 BGB).
In diesem Kontext sei ferner darauf hingewiesen, dass der Verkäufer auch die Gefahr der Rücksendung trägt. Kommt die ordnungsgemäß zurückgeschickte Ware (dafür könnten Sie ja durch den Zeugen Beweis anbieten) nicht beim Verkäufer an, geht das zu seinen Lasten, vgl. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Sie hätten in diesem Zusammenhang das Paket gar nicht versichern müssen.
Langer Rede, kurzer Sinn:
Es bestand ein 2-wöchiges Widerrufsrecht (bei fehlender Aufklärung bis zu einem halben Jahr, vgl. § 355 Abs. 2 und 4 BGB).
Erfolgte die Rücksendung/Widerrufserklärung (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschickens) in diesem Zeitraum, trägt der Verkäufer das Risiko, dass die Ware auf dem Rücktransport verloren geht.
Schritt 1 wäre nun, dem Verkäufer schriftlich, unter Androhung sonst rechtliche Schritte durch einen RA prüfen zu lassen, zur Rückzahlung aufzufordern. Ggf. bietet es sich auch an, eigene Rechtsausführungen einzubauen. Muss aber nicht, das kann gerade bei Laien dem RA vorbehalten bleiben.
Schritt 2 ist dann die Konsultierung eines Rechtsanwalts, sowie die gerichtliche Geltendmachung (ggf. zunächst über ein Mahnverfahren) des Rückzahlungsanspruchs.
Zum Teil mit der „Erpressung“. Diese Nachricht würde ich ausdrucken (und das Original auf dem PC zu späteren Beweiszwecken - vornehmlich im Zivilverfahren, denn damit erkennt er ja gewissermaßen an, dass er zur Rückzahlung verpflichtet ist - gespeichert lassen) und dem RA mit vorlegen.
Freundliche Grüße
Pia
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