Hallo,
was hat eine Falschlieferung und ein daraus erwachsender Gewährleistungsanspruch mit einem Widerruf zu tun?
Nichts, aber da steht fast immer drin: Falls die Rücksendung
nicht aufgrund von Falschlieferung oder eines Mangels erfolgt,
dann usw. usw.
Falschlieferung und somit Mangel liegen hier aber vor. Insofern ist es völlig ohne Belang, was zum Widerruf vereinbart wird. Zudem kann man die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern einzelvertraglich oder per AGB so gut wie überhaupt nicht einschränken.
Allerdings meine ich gelesen zu haben, dass es diese Regelung
mit Portokosten bei Warenwert unter 40 Euro nicht mehr gibt
(die wird dann nämlich immer erläutert), stimmt das?
Nein. Im aktuellen BGB unter § 357 Abs. 1 steht es noch so drin:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
Betrifft aber auch nur den Widerruf, nicht die Gewährleistung. Dazu stehen deutliche Worte im Gesetz unter § 439 Absatz 2:
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Gruß
S.J.