Retourekosten bei Falschlieferung

Hallo

Da ich nicht genau wußte wohin mit meiner Frage, dachte ich
das es auch hier reinpaßt.

Wenn bei einer Onlinebestellung der falsche Artikel
geliefert wird, wer trägt dann die Versandkosten bei
der Retoure an den Verkäufer?

Der Käufer oder Verkäufer?

reales Beispiel:
Brillengestell in grau bestellt und in schwarz geliefert bekommen.
Wer trägt die Kosten bei der Retoure an den Verkäufer?

Doch eigentlich der verkäufer, oder?

Grüße
Robert

Hallo

Wer trägt die Kosten bei der Retoure an den Verkäufer?

Doch eigentlich der verkäufer, oder?

Ja.

Steht auch fast immer in der Widerrufsbelehrung.

Viele Grüße

Hallo,

Steht auch fast immer in der Widerrufsbelehrung.

was hat eine Falschlieferung und ein daraus erwachsender Gewährleistungsanspruch mit einem Widerruf zu tun?

Gar nichts. Auch wenn die Verkäufer dadurch gerne versuchen, die Rücksendekosten auf den Käufer abzuwälzen…

Gruß

S.J.

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Hallo

was hat eine Falschlieferung und ein daraus erwachsender Gewährleistungsanspruch mit einem Widerruf zu tun?

Nichts, aber da steht fast immer drin: Falls die Rücksendung nicht aufgrund von Falschlieferung oder eines Mangels erfolgt, dann usw. usw.

Allerdings meine ich gelesen zu haben, dass es diese Regelung mit Portokosten bei Warenwert unter 40 Euro nicht mehr gibt (die wird dann nämlich immer erläutert), stimmt das?

Viele Grüße

Hallo,

was hat eine Falschlieferung und ein daraus erwachsender Gewährleistungsanspruch mit einem Widerruf zu tun?

Nichts, aber da steht fast immer drin: Falls die Rücksendung
nicht aufgrund von Falschlieferung oder eines Mangels erfolgt,
dann usw. usw.

Falschlieferung und somit Mangel liegen hier aber vor. Insofern ist es völlig ohne Belang, was zum Widerruf vereinbart wird. Zudem kann man die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern einzelvertraglich oder per AGB so gut wie überhaupt nicht einschränken.

Allerdings meine ich gelesen zu haben, dass es diese Regelung
mit Portokosten bei Warenwert unter 40 Euro nicht mehr gibt
(die wird dann nämlich immer erläutert), stimmt das?

Nein. Im aktuellen BGB unter § 357 Abs. 1 steht es noch so drin:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html

Betrifft aber auch nur den Widerruf, nicht die Gewährleistung. Dazu stehen deutliche Worte im Gesetz unter § 439 Absatz 2:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Gruß

S.J.

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