Angenommen man lässt vor dem Import von Ware aus China die entsprechende Ware in einem in China ansässigen Labor auf Konformität mit dem europäischen Recht prüfen.
Welche umsatzsteuerliche Regelung gilt für die Rechnung des chinesischen Labors an den deutschen Auftraggeber? Meines Erachtens handelt es sich um eine Reverse-Charge-Leistung nach §13b UStG. Ich bin mir jedoch nicht sicher und würde mich über eure Einschätzung freuen.
Danke!
Und das Gesetz verstehen die Finananzbeamten in China auch? Ich glaube eher nicht und das Labor in China muss seine Vorgänge doch auch sauber führen.
Hat Aprilfrisch Urlaub?
Gruß Schrella
Yep. Und rotalge ist im Expertenstreik auf unbestimmte Zeit. Und, ich bin zwar Buchhalterin, aber §13 habe ich nur für Bauleistungen im Inland auf dem Schirm und wollte mich deswegen nicht mit einer vielleicht falschen Antwort aus dem Fenster hängen. Vielleicht weiß ja @LittleArrow mehr?
Soon
Hach, das waren noch Zeiten, als die Antworten auf solche Fragen im Minutentakt beantwortet wurden.
Ich habe mich heute bei unseren internen Experten in der Fibu schlau gemacht: kein 13b, sondern ganz normal zu buchen (sorry, für meine arg laienhafte Verkürzung)
Andere Baustelle: ist das in CN wenigstens ein namhaftes Labor (SGS, Veritas oder ähnlich)? Ich habe schon erlebt, dass entsprechende ‚Zertifikate‘ einer unbekannten chinesischen Bude nicht anerkannt wurden…
Hallo zusammen,
danke für die Rückmeldungen. Freut mich sehr.
Dann weiß ich schon mal Bescheid.
@Littlescale: Es ist ein CNAS-akkreditiertes Labor, weshalb keine Probleme bei der Anerkennung eines Zertifikats auftreten sollten.
Dir ist aber schon bewusst, das ein CE-Zeichen gar nicht anerkannt werden muss? Und im Zweifel der In-Verkehr-Bringer dafür geradesteht, wenn was schief läuft und nicht irgendein Labor?
Es geht um eine eventuelle Vorlage des Zertifikats beim Zoll. Von einer CE-Kennzeichnung war nie die Rede. Eine solche wird nicht benötigt.
Klar ist der Inverkehrbringer verantwortlich für durch ihn importierte Produkte. Aber darum geht es doch gar nicht.
…und auch wenn dem so ist, muss ein Unternehmer vor der Einführung ein Produkt auf Konformität mit dem EU-Recht untersuchen lassen.
Wenn der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass doch etwas mit dem Produkt schief läuft, gibt es zumindest eine Absicherung über Berufs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung.
Hm, es handelt sich um eine sonstige Leistung. Wo wird die sonstige Leistung erbracht? Offenbar in China. Wieso sollte dann der Umsatz dem deutschen (europäischen) Umsatzsteuerrecht unterliegen? Die Leistung ist nicht steuerbar (in D).
Es könnte chinesische Umsatzsteuer anfallen, damit kann man aber in D keine Vorsteuerabzug erwirken.
Also ist die Aussage „ganz normal zu buchen“ im Prinzip richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
In fast 20 Jahren hauptberuflichen Imports habe ich schon die dollsten Dinger erlebt, nicht nur in Fernost, auch hier. Der Hinweis auf die rennomierten und auch in der EU bekannten Labore kommt nicht von ungefähr
Und um ins Zollrecht abzuschweifen:
Ggf. sind die Kosten beim Import dem Warenwert hinzuzurechnen:
Stichwort: abgespaltene Kaufpreisbestandteile
Danke für Deine Anfrage, über die ich mich gefreut habe.
Aber leider: Nein, ich kann bei Reverse-Charge leider nicht weiterhelfen.