Reverse-Charge Verfahren - §18b UStG oder §13b UStG

Hallo,

angenommen ein Kleinunternehmer mit Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung (also USt-pflichtig) erhält eine Provisions-Gutschrift von einem Unternehmen aus GB. Ist im Prinzip vergleichbar mit einer Provision des Amazon Partnerprogramms.

In dieser Gutschrift ist keine USt ausgewiesen, stattdessen steht darauf, dass „diese Rechnung dem Reverse-Charge-Verfahren für USt (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)“ unterliegt.

Ist das denn §13b UStG oder §18b Satz 1 Nr. 2 UStG? Habe leider widersprüchliche Aussagen erhalten.

Vielen Dank vorab!

Hallo!

Ja,

Nein.

Schöne Grüße!

Super, vielen Dank. Und nur um ganz sicher zu gehen, dann ist es Zeile 102 in der UST-Erklärung, oder?

Hallo Tobias, nach Deiner Beschreibung hast Du Geld bekommen, also selbst eine Leistung erbracht. Da Du keine Rechnung geschrieben hast, bekommst Du das Geld auf Grundlage einer Provisionsgutschrift, zB für eine Vermittlungsleistung oder Werbeleistung. Du bist Leistungserbringer, nicht Leistungsempfänger. Zwischen zwei Unternehmen ist der Ort der sonstigen Leistung so geregelt, dass der Ort des Leistungsempfängers (Unternehmer in GB) maßgeblich ist. Deine (Vermittlungs)leistung wurde also nicht in Deutschland erbracht und unterliegt damit auch nicht § 13b UStG-D. Gerade hier greift § 18b UStG und somit Zeile 115. Die Steuer für Deine Leistung muss der Unternehmer in GB abführen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Harmonisierung der USt im Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU nicht ganz vollkommen erfolgte, es gibt länderspezifisch jede Menge Sonderregelungen. Für Deinen Fall ist mir aber keine solche bekannt.
VG Steffen Göldner

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