Hallo Fachleute,
die Düsseldorfer Tabelle ist wohl nicht bindend, sondern als Empfehlung zu verstehen.
Wo ist denn der Ermessensspielraum eines Richters, der über die Höhe des Kindesunterhalts entscheidet?
Darf es angehen, das ein Richter in RP einem Unterhaltspflichtigen mit 8000,-€ Einkommen einen Kindesunterhalt von 265,- auferlegt, während ein Richter in NRW einem Unterhaltspflichtigen mit 5000,- € einen Kindesunterhalt von 320,- € auferlegt?
Beim Ersteren liegen keine „eheprägenden“ Verbindlichkeiten vor, bei Zweitem wohl.
Vielen Dank für Antworten
tantal