Richtiges Vorgehen - Mahnbescheid nach Falschlieferung (Kleiderbörse)

Hallo,

mal angenommen, eine Käuferin (K) hat auf einer Kleiderbörse neue Sportschuhe gekauft, die sowohl im Titel des Angebotes als auch in der ausgewiesenen Kategorie mit Gr. 39 gekennzeichnet wurden. Die Bezahlung erfolgt (da die VK leider kein Paypal-Konto hatte) per klassischer Banküberweisung, es gibt also keinen Käuferschutz.

Die K erhält die Schuhe und muss feststellen, dass sie Gr. 40 und somit zu groß sind. Sie kontaktiert die VK und bittet im Nachrichtenchat der Kleiderbörse um Rückabwicklung.
Die VK entgegnet, im Auktionstext vermerkt zu haben, dass die Schuhe kleiner ausfallen. Leider gäbe es hierüber keine Bilder mehr, sie habe das Angebot bereits gelöscht.
Die K entgegnet, dass dies nicht stimmen könne, da sie sich sicherheitshalber einen Screenshot gemacht habe - und stellt den auch als Beleg ein.
Die VK behauptet dreist, der Screenshot sei dann wohl entstanden, bevor sie den Vermerk noch rasch eingestellt habe. Die K hat den Screenshot allerdings unmittelbar nach Überweisung angefertigt, also definitiv zu einem Zeitpunkt, als der Kauf schon besiegelt war. Das Erstellungsdatum des Dokuments mit dem Screenshot liegt unmittelbar nach erfolgter Banküberweisung und wurde - wie aus den Eigenschaften ersichtlich ist - seitdem auch nicht mehr geändert.

Die VK will sich offensichtlich vor der Rücknahme drücken. Da es sich um einen Streitwert in Höhe von fast 100 Euro handelt möchte die K sich darauf nicht einlassen und besteht auf Rücknahme.

Wie muss sie vorgehen, wenn sie ihren ihres Erachtens berechtigten Rücknahmeanspruch mit Hilfe eines Mahnbescheides geltend machen möchte? Noch sind die Schuhe ja bei ihr - sollte sie die bereits (versichert) an die VK zurücksenden?

Lieben Dank für Rat und Einschätzung,

Kirsten

Hallo :slight_smile:

Man kann vielleicht darüber streiten, ob die Rücksendung wirklich eine Gegenleistung ist. Ich würde die Schuhe aber wohl vor dem Mahnverfahren zuerst zurückschicken. Oder wenn ich das nicht möchte, würde ich statt Mahnverfahren lieber klagen.

Wenn die Größe nicht der Hersteller-Angabe entspricht und nicht „kontextnah“ auf diese Abweichung hingewiesen wird, dürfte das bedeuten, dass nicht das ausgeschriebene Produkt geliefert wurde. Da düften dann auch nicht irgendwelche (schwammigen) Umdefinitionen im weiterführenden Text etwas ändern.

Wenn es ein gewerblicher Verkäufer ist, widerrufe den Kauf „behelfsweise“ (zusätzlich zur Reklamation)

BTW: Mit „kontextnah“ meine ich eine (verständliche) Erwähnung wenige Worte von der Größenangabe entfernt.