Eine Haftbarkeit kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich entstehen. Dies hinge straf- und zivilrechtlich von der Art des schuldhaften Handelns ab / zivilrechtlich wäre hier auch der entsprechende Vertrag zu beachten, der auf Risiken hinweisen oder Haftungssausschlüsse (soweit zulässig) enthalten könnte.
Der reine Eintritt eines (als unwahrscheinlich errechneten) Schadensfalls, ist wohl kein Grund für einen Ersatzanspruch, da eine Analyse ja nur die Wahrscheinlichkeit berechnet, einen Schadensfall aber nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann.
Ist aber die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht erkennbar, halte ich eine Haftbarkeit für möglich, bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit für sehr wahrscheinlich. Vorsatz wäre eh strafbar.
Würde vorschlagen, diese Frage ins Rechtsforum zu verlegen.